Ausbildung & Beruf in der Pflege
Pflege ist ein Beruf mit Zukunft, Sinn und vielen Wegen. Ob du überlegst, in die Pflege zu gehen, gerade in der Ausbildung steckst oder als Einrichtung jemanden für die Praxisanleitung suchst – hier findest du einen verständlichen Überblick.
Die generalistische Pflegeausbildung
Seit 2020 gibt es die generalistische Ausbildung zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann. Sie fasst die früheren Ausbildungen in der Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege zusammen. Der Vorteil: Der Abschluss gilt in allen Pflegebereichen – und wird europaweit anerkannt.
- Dauer: 3 Jahre in Vollzeit (Teilzeit bis zu 5 Jahre möglich)
- Aufbau: theoretischer Unterricht an der Pflegeschule und praktische Einsätze in verschiedenen Bereichen (Krankenhaus, Altenpflege, ambulanter Dienst, Pädiatrie, Psychiatrie)
- Vergütung: Die Ausbildung wird von Anfang an bezahlt – kein Schulgeld
- Abschluss: staatlich anerkannte Pflegefachfrau / Pflegefachmann
Wahlrecht, Zwischenprüfung und Examen
Das Wahlrecht im letzten Drittel. Wer den Vertiefungseinsatz in der Altenpflege oder in der Kinderkrankenpflege macht, kann sich vor dem letzten Ausbildungsdrittel für einen eigenen Abschluss entscheiden: Altenpflegerin oder Altenpfleger beziehungsweise Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder -pfleger. Wichtig dabei: Nur der generalistische Abschluss wird in der Europäischen Union automatisch anerkannt. Wer sich die Tür offenhalten will, bleibt beim generalistischen Abschluss.
Die Zwischenprüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsdrittels statt. Sie ist eine Standortbestimmung – die Ausbildung geht unabhängig vom Ergebnis weiter. Zeigt sie Lücken, legen Pflegeschule und Ausbildungsbetrieb gemeinsam fest, wie gezielt nachgeholfen wird.
Die Abschlussprüfung hat drei Teile: drei schriftliche Aufsichtsarbeiten, eine mündliche Prüfung und eine praktische Prüfung in einer echten Pflegesituation. Wie man sich darauf vorbereitet, steht unter Prüfungsvorbereitung; den Pflegeprozess kann man in der Prüfungssimulation üben.
Voraussetzungen
- In der Regel mittlerer Schulabschluss – oder Hauptschulabschluss plus eine abgeschlossene Ausbildung bzw. Pflegehelfer-Qualifikation
- Gesundheitliche Eignung
- Vor allem aber: Freude am Umgang mit Menschen, Einfühlungsvermögen und Zuverlässigkeit
Wichtig: Ein „perfekter“ Notenschnitt ist nicht entscheidend. Pflege lebt von Menschen, die zupacken, zuhören und dranbleiben.
Weitere Wege in die Pflege
- Pflegehelfer / Pflegeassistenz: bis Ende 2026 nach Landesrecht, meist ein bis zwei Jahre – ab 2027 abgelöst durch die bundeseinheitliche Pflegefachassistenz (siehe unten)
- Quereinstieg: Auch mit Berufserfahrung aus anderen Bereichen ist ein Einstieg möglich; viele Einrichtungen unterstützen Umschulungen
- Studium: Ein primärqualifizierendes Pflegestudium führt zum Bachelor und eröffnet Wege in Wissenschaft, Leitung und komplexe Versorgung. Seit 2024 wird das Studium für die gesamte Dauer vergütet
Neu ab 2027: die Pflegefachassistenz
Bisher hatte jedes Bundesland seine eigene Helfer- oder Assistenzausbildung – mit unterschiedlicher Dauer, unterschiedlichen Inhalten und oft ohne Vergütung. Ab dem 1. Januar 2027 gibt es eine bundeseinheitliche Ausbildung zur Pflegefachassistenz:
- Dauer: 18 Monate in Vollzeit, in Teilzeit bis zu 36 Monate
- Voraussetzung: in der Regel ein Hauptschulabschluss. Ohne Abschluss ist die Zulassung möglich, wenn die Pflegeschule einen erfolgreichen Abschluss erwartet
- Vergütung: für alle Auszubildenden, nicht mehr nur für einen Teil
- Verkürzung: Wer schon länger in der Pflege arbeitet, kann die Ausbildung verkürzen
- Weiterkommen: Der Abschluss öffnet den Weg in die dreijährige Fachkraftausbildung – auch ohne mittleren Schulabschluss
Für Einrichtungen heißt das: Hilfskräfte mit Erfahrung haben künftig einen klaren Weg zum anerkannten Abschluss. Es lohnt sich, frühzeitig mit der Pflegeschule zu sprechen.
Nach der Ausbildung: Weiterentwicklung
Die Ausbildung ist erst der Anfang. Die Pflege bietet viele Fort- und Weiterbildungen:
- Praxisanleiter: begleitet und prüft Auszubildende in der Praxis
- Fachweiterbildungen: z. B. Intensivpflege, Gerontopsychiatrie, Palliative Care, Wundmanagement
- Pflegedienstleitung (PDL): Leitung eines Pflegedienstes oder Wohnbereichs
- Qualitätsbeauftragte/r: Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität
- Studium berufsbegleitend: Pflegemanagement, Pflegepädagogik
Praxisanleitung – Begleitung für den Nachwuchs
Auszubildende brauchen in der Praxis jemanden, der ihnen zeigt, wie Pflege wirklich geht – geduldig, fachlich fundiert und auf Augenhöhe. Genau das ist die Aufgabe der Praxisanleitung.
Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter haben eine berufspädagogische Zusatzqualifikation und sollen die Auszubildenden während eines festgelegten Anteils der praktischen Einsatzzeit begleiten. Sie sind das Bindeglied zwischen Pflegeschule und Station – und der Grund, warum ein Einsatz gelingt oder nicht.
Was vorgeschrieben ist:
- Mindestens 10 % der praktischen Ausbildungszeit in jedem Einsatz sind geplante und strukturierte Praxisanleitung – nicht bloßes Mitlaufen
- Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter brauchen die Berufszulassung, mindestens ein Jahr Berufserfahrung und eine berufspädagogische Weiterbildung von 300 Stunden
- Jedes Jahr sind 24 Stunden Fortbildung nachzuweisen, vor allem berufspädagogische
Was gute Anleitung ausmacht: ein Erstgespräch mit klaren Lernzielen für den Einsatz, feste Anleitungszeiten im Dienstplan, eine Aufgabe, die die oder der Auszubildende selbst übernimmt, und ein Zwischen- und Abschlussgespräch mit ehrlicher Rückmeldung. Dokumentiert wird die Anleitung im Ausbildungsnachweis. Viele Probleme in der Ausbildung entstehen nicht durch fehlendes Wissen, sondern weil niemand Zeit für diese Gespräche eingeplant hat.
Die wichtigsten Gesetze – verständlich
Pflege ist rechtlich klar geregelt. Diese Gesetze bilden den Rahmen:
- SGB XI – die Pflegeversicherung: regelt Pflegegrade, Pflegegeld, Sachleistungen und alle Leistungen der Pflegekasse
- SGB V – die Krankenversicherung: zuständig u. a. für die Behandlungspflege (Medikamente, Verbände) und ärztlich verordnete Hilfsmittel
- Pflegeberufegesetz (PflBG) – Grundlage der generalistischen Ausbildung
- Betreuungsrecht (BGB) – regelt Vorsorgevollmacht, Betreuung und den Schutz nicht mehr entscheidungsfähiger Menschen
Für Betroffene heißt das vor allem: Es gibt für fast jede Situation einen gesetzlichen Anspruch – man muss ihn nur kennen und geltend machen. Genau dabei will diese Seite helfen.
Quellen
Neben meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Altenpflege beruht diese Seite auf den folgenden Fachquellen. Die Links führen zum jeweiligen Original.
- Pflegeberufegesetz (PflBG) – generalistische Ausbildung, vorbehaltene Tätigkeiten (§ 4)
- § 59 PflBG – Wahlrecht für den Abschluss in der Altenpflege oder Kinderkrankenpflege
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) – Ablauf und Inhalte der Prüfungen
- § 4 PflAPrV – Praxisanleitung: 10 % der Einsatzzeit, Qualifikation, jährliche Fortbildung
- § 7 PflAPrV – Zwischenprüfung
- Rahmenpläne der Fachkommission nach § 53 PflBG – Bundesinstitut für Berufsbildung
- Bundestag beschließt bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung – Bundesfamilienministerium – Ausbildungsstart 1. Januar 2027
- Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) – Bundesfamilienministerium – Vergütung im primärqualifizierenden Pflegestudium seit 2024
Tobias Hoffmann – examinierter Pfleger, seit über 20 Jahren in der Altenpflege, Praxisanleiter und Qualitätsbeauftragter. Mehr über mich und woher die Inhalte kommen