Bedarfsmedikation – wenn „bei Bedarf“ nicht reicht
Bedarfsmedikation ist gedacht als Sicherheit: etwas gegen Schmerzen, gegen Übelkeit, gegen Unruhe, wenn es akut wird. In der Praxis ist sie die fehleranfälligste Anordnung überhaupt – weil sie die einzige ist, bei der die Pflegekraft entscheidet, ob und wann gegeben wird. Genau deshalb muss sie besonders genau sein.
Was Bedarfsmedikation ist – und was nicht
Bedarfsmedikation ist ein ärztlich angeordnetes Medikament, das nicht zu festen Zeiten, sondern beim Eintreten eines vorher beschriebenen Zustands gegeben wird. Sie ist damit die einzige Anordnung, bei der die Pflege einen Ermessensspielraum hat – aber nur innerhalb der Grenzen, die der Arzt gesetzt hat.
Pflege entscheidet, ob der beschriebene Fall eingetreten ist. Pflege entscheidet nicht, welches Mittel, wie viel und wie oft. Wer diese zweite Ebene betritt, betreibt Arzneimitteltherapie ohne Anordnung.
Rezeptfreie Mittel sind davon nicht ausgenommen. Paracetamol, ein Abführmittel, ein Erkältungspräparat aus dem Nachttisch – alles, was ein Bewohner in der Einrichtung bekommt, braucht eine Anordnung. Auch der eigene Bestand des Bewohners.
Die sechs Angaben, die jede Anordnung braucht
Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft hat dafür Anforderungen formuliert. Sie lassen sich auf sechs Punkte eindampfen:
| Angabe | Beispiel | Was ohne sie passiert |
|---|---|---|
| Konkreter Anlass | „bei Schmerzen über 4 auf der Schmerzskala“ | Jede Schicht legt den Anlass anders aus |
| Wirkstoff, Stärke, Form | „Metamizol-Tropfen 500 mg/ml“ | Verwechslung von Wirkstärken, falsche Darreichungsform |
| Einzeldosis, ggf. maximale Einzeldosis | „20 Tropfen, max. 40 Tropfen“ | Die Dosis wird nach Eindruck gesteigert |
| Mindestabstand zwischen den Gaben | „frühestens nach 6 Stunden“ | Nachlegen in kurzen Abständen – der häufigste schwere Fehler |
| Tageshöchstdosis oder Zahl der Gaben | „maximal 4 Gaben in 24 Stunden“ | Überdosierung über den Tag verteilt, ohne dass es jemand merkt |
| Handlungsanweisung bei Wirkungslosigkeit | „wenn nach der zweiten Gabe keine Besserung: Arzt informieren“ | Die Pflege improvisiert, statt zu melden |
Sinnvoll ergänzt wird das durch eine Befristung: Bedarfsanordnungen, die einmal angelegt wurden und nie wieder angesehen werden, sind ein bekanntes Problem. Bei jeder Änderung des Zustands oder der Medikation gehören sie auf den Prüfstand.
Warum so genau: ein Fall
- Angeordnet war Melperon-Lösung bei Bedarf, mit einer Einzeldosis, aber ohne Mindestabstand und ohne Tageshöchstdosis
- Der Bewohner war stark unruhig. Die Pflegekraft gab die Einzeldosis, sah keine ausreichende Wirkung und wiederholte sie mehrfach in kurzen Abständen
- Es kam zu Atempausen. Der Notarzt stellte eine lebensbedrohliche Atemdepression durch Überdosierung fest, musste beatmen und ins Krankenhaus einweisen
- Die Pflegekraft hatte sich an die Anordnung gehalten. Die Anordnung war die Lücke
Der Fall ist von der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft als Beispiel dokumentiert worden. Er zeigt das Muster: Nicht die Einzeldosis ist gefährlich, sondern die fehlende Obergrenze – zeitlich wie mengenmäßig.
Der Anlass ist die eigentliche Entscheidung
Die schwierigste Frage bei Bedarfsmedikation ist nicht die Dosis, sondern: Liegt der Fall überhaupt vor? Drei Fallen:
- Unruhe ist keine Diagnose. Ein Mensch mit Demenz, der abends umherläuft, kann Schmerzen haben, Harndrang, Durst, Angst, ein Delir – oder er langweilt sich. Ein Beruhigungsmittel behandelt dann oft das falsche Problem. Siehe Delir – akute Verwirrtheit und Demenz.
- Schmerz wird bei Menschen, die sich nicht äußern können, übersehen. Wenn die Bedarfsanordnung an eine Selbstauskunft geknüpft ist, greift sie bei genau den Menschen nicht, die sie am nötigsten hätten. Dafür gibt es Fremdeinschätzungsinstrumente – siehe Schmerz im Alter.
- Der Anlass verschiebt sich still. Ein Mittel, das für akute Übelkeit gedacht war, wird nach Wochen „vorsichtshalber“ vor dem Essen gegeben. Aus Bedarf wird Dauermedikation, ohne dass es jemand angeordnet hat.
Was dokumentiert werden muss
Untersuchungen in Pflegeheimen zeigen erhebliche Lücken: In einem großen Teil der Fälle war der Grund der Gabe nicht dokumentiert, in einem noch größeren Teil die Wirkung nicht. Das ist nicht nur ein Prüfungsproblem – ohne diese beiden Angaben kann niemand beurteilen, ob die Therapie richtig ist.
Zu jeder Gabe gehören vier Angaben:
- Anlass – was beobachtet wurde, möglichst mit Skalenwert („Schmerz 6/10“, „Übelkeit, zweimal erbrochen“)
- Was und wie viel – Präparat, Dosis, Uhrzeit
- Wirkung – nach einem festgelegten Zeitraum nachgesehen und festgehalten
- Handzeichen
Wenn der Bedarf regelmäßig ausgeschöpft wird
Bedarfsmedikation, die jeden Tag bis zur Höchstmenge gebraucht wird, ist keine Bedarfsmedikation mehr. Sie ist ein Hinweis darauf, dass die Basismedikation nicht ausreicht. Dann gehört sie in ärztliche Hand, nicht in die nächste Schicht.
Der Arzt sollte informiert werden, wenn:
- der Bedarf über mehrere Tage regelmäßig ausgeschöpft wird
- trotz voller Tagesmenge keine ausreichende Wirkung eintritt
- Nebenwirkungen auftreten – Müdigkeit, Verwirrtheit, Stürze, Verstopfung
- die Darreichungsform nicht mehr passt, weil das Schlucken nachlässt
Umgekehrt gilt: Eine Bedarfsanordnung, die seit Monaten nie gebraucht wurde, sollte ebenfalls überprüft werden. Untersuchungen legen nahe, dass ein erheblicher Teil der Bewohner die verordnete Bedarfsmedikation gar nicht benötigt. Jede unnötige Anordnung ist eine Gelegenheit für einen Fehler.
Der heikle Fall: Bedarfsmedikation zur Beruhigung
Bei sedierenden Mitteln – Neuroleptika, Benzodiazepinen – hat die Bedarfsanordnung eine zweite Dimension. Ein Medikament, das jemanden so dämpft, dass er das Bett nicht mehr verlässt, wirkt wie eine Fixierung. Rechtlich kann es eine sein.
- Wird das Mittel gegeben, um den Menschen ruhigzustellen und ihn am Aufstehen zu hindern, handelt es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme – mit allem, was dazu gehört: Betreuer, Genehmigung durch das Betreuungsgericht, regelmäßige Überprüfung.
- Wird es zur Behandlung eines Symptoms gegeben, ist es Therapie. Die Grenze verläuft entlang der Absicht, nicht des Präparats.
- Sedierende Mittel erhöhen im Alter das Sturzrisiko erheblich und begünstigen ein Delir. Sie gehören zu den Wirkstoffgruppen, die im Alter besondere Vorsicht verlangen.
Mehr dazu unter Fixierungsfreie Pflege und Stürze & Sturzangst.
Für Pflegekräfte: die Prüfsituation
Bedarfsmedikation ist bei Qualitätsprüfungen ein verlässlicher Fundort. Worauf geschaut wird:
- Ist die Anordnung vollständig – besonders Höchstmenge und Mindestabstand?
- Ist sie datiert und ärztlich gezeichnet, auch die telefonisch übermittelte?
- Steht bei jeder Gabe ein Anlass, und ist eine Wirkung vermerkt?
- Passen Bestand und Dokumentation zusammen?
- Gibt es Anordnungen, die seit Jahren unverändert mitlaufen?
Für die Praxisanleitung eignet sich eine einfache Übung: Legen Sie Auszubildenden fünf echte Bedarfsanordnungen aus dem Haus vor und lassen Sie jeweils die fehlende Angabe benennen. Erfahrungsgemäß fehlt in den meisten der Mindestabstand. Das ist unangenehm und genau deshalb lehrreich.
Ein Hinweis zur eigenen Absicherung: Wenn eine Anordnung unvollständig ist, ist Nachfragen keine Formalie, sondern Pflicht. Bis zur Klärung wird nicht gegeben. Wer trotzdem gibt, weil „das immer so gemacht wird“, trägt im Schadensfall mit. Siehe Wer darf Medikamente stellen und geben.
Passend dazu
Wer darf stellen und geben · Schmerz im Alter · Delir · Fixierungsfreie Pflege · Medikamente im Alter · Aufbewahrung & Betäubungsmittel
Quellen
Neben meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Altenpflege beruht diese Seite auf den folgenden Fachquellen. Die Links führen zum jeweiligen Original.
- Anforderungen an die Verordnung und Anwendung von Bedarfsmedikation zur Gewährleistung von Arzneimitteltherapiesicherheit – Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Arzneiverordnung in der Praxis, 2017
- Qualitätsprüfungen und Qualitätsdarstellung in der stationären Pflege (QPR, QDVS) – GKV-Spitzenverband
- PRISCUS 2.0 – Liste potenziell inadäquater Medikation für ältere Menschen – Mann N.-K. et al., Deutsches Ärzteblatt International 2023;120:3–10
Tobias Hoffmann – examinierter Pfleger, seit über 20 Jahren in der Altenpflege, Praxisanleiter und Qualitätsbeauftragter. Mehr über mich und woher die Inhalte kommen