Pflege – kurz und leicht erklärt

Verständliches Wissen rund um Pflege, Krankheit und Alter

Schrift

Pflegegrade & Leistungen

Der Pflegegrad ist der Schlüssel zu fast allen Leistungen der Pflegeversicherung – vom Pflegegeld über den Zuschuss für den Badumbau bis zum Platz im Heim. Entscheidend ist dabei nicht, welche Diagnosen jemand hat, sondern wie selbstständig er im Alltag noch ist. Genau das wird bei der Begutachtung mit einem Punktesystem gemessen. Diese Seite erklärt, wie das System funktioniert, was in welchem Pflegegrad an Geld und Leistungen zusteht, wie der Antrag läuft und was zu tun ist, wenn der Bescheid zu niedrig ausfällt.

🔄 Pflegereform geplant: Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen ab 2027 für die Pflegegrade 1 bis 3 mehr Punkte nötig sein, und Pflegegeld, Sachleistung und weitere Leistungen sollen in Budgets aufgehen. Wer schon einen Pflegegrad hat, behält ihn; eingestuft wird nach dem Recht am Tag des Antrags. Noch ist nichts beschlossen – die Beträge auf dieser Seite gelten für 2026. Mehr unter Pflegereform und in der Checkliste „Bevor 2027 kommt“.

Was ein Pflegegrad eigentlich misst

Bis 2016 zählte, wie viele Minuten die Pflege am Tag dauert. Seit der Umstellung auf die Pflegegrade zählt etwas anderes: Wie selbstständig kann ein Mensch seinen Alltag noch bewältigen? Diese Frage wird in sechs Lebensbereichen gestellt, den sogenannten Modulen.

Das hat eine wichtige Folge: Es kommt nicht auf die Diagnose an. Eine schwere Diagnose ohne Einschränkung im Alltag bringt keinen hohen Pflegegrad – und umgekehrt kann jemand mit einer Demenz körperlich fit sein und trotzdem einen hohen Grad erhalten, weil er ohne Anleitung nicht durch den Tag kommt. Menschen mit geistigen und psychischen Einschränkungen werden im heutigen System deutlich besser erfasst als früher.

Bewertet wird pro Kriterium, wie selbstständig jemand ist: selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig oder unselbstständig. Diese Bewertungen werden zu Modulpunkten, die Module unterschiedlich stark gewichtet und dann zu einer Gesamtpunktzahl von 0 bis 100 zusammengerechnet.

Die sechs Module und ihre Gewichtung

Die sechs Module der Begutachtung und ihre Gewichtung im Gesamtergebnis.
ModulWorum es gehtGewicht
1 – MobilitätAufstehen, Umsetzen, Fortbewegen in der Wohnung, Treppensteigen10 %
2 – Kognitive und kommunikative FähigkeitenOrientierung, Erkennen von Personen, Erinnern, Entscheidungen treffen, Gespräch führenzusammen 15 %
(nur der höhere Wert zählt)
3 – Verhalten und PsycheNächtliche Unruhe, Aggression, Ängste, Abwehr von Pflegemaßnahmen, Weglauftendenz
4 – SelbstversorgungWaschen, Anziehen, Essen, Trinken, Toilettengang, Umgang mit Inkontinenz40 %
5 – Umgang mit Krankheit und TherapieMedikamente, Verbände, Injektionen, Arztbesuche, Therapien20 %
6 – Alltagsleben und soziale KontakteTagesablauf gestalten, sich beschäftigen, Kontakte pflegen, Ruhen und Schlafen einteilen15 %

Zwei Dinge fallen an dieser Tabelle auf, die den Ausgang oft entscheiden:

Die Module 7 und 8 (außerhäusliche Aktivitäten, Haushaltsführung) werden zwar erhoben, fließen aber nicht in die Punktzahl ein. Sie dienen der Pflegeplanung.

Wer vorab eine Einschätzung möchte: Der Pflegegrad-Rechner geht die Module Frage für Frage durch und rechnet die Punkte aus – ohne dass Daten übertragen werden.

Von Punkten zum Pflegegrad

Von der Punktzahl zum Pflegegrad: Schwellenwerte und was sie im Alltag bedeuten.
PunktePflegegradBedeutung
12,5 – unter 27Pflegegrad 1geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
27 – unter 47,5Pflegegrad 2erhebliche Beeinträchtigung
47,5 – unter 70Pflegegrad 3schwere Beeinträchtigung
70 – unter 90Pflegegrad 4schwerste Beeinträchtigung
90 – 100Pflegegrad 5schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die Pflege
Höchstpunkte je Modul gewichtet, zusammen 100 Pflegegrad nach Gesamtpunkten Selbstversorgung Modul 4 · bis 40 Punkte fast die Hälfte Krankheit und Therapie Modul 5 · bis 20 Punkte Kognition oder Verhalten Modul 2 oder 3 · bis 15 Alltag und Kontakte Modul 6 · bis 15 Punkte Mobilität bis 10 unter 12,5: kein Pflegegrad PG 1 ab 12,5 PG 2 ab 27 PG 3 ab 47,5 PG 4 ab 70 PG 5 ab 90 erst ab hier Pflegegeld Bei Modul 2 und 3 zählt nur der höhere Wert.
Beide Säulen haben denselben Maßstab von 0 bis 100 Punkten. Die Selbstversorgung allein macht fast die Hälfte aus – ab 27 Punkten gibt es Pflegegeld.

Unter 12,5 Punkten wird kein Pflegegrad zuerkannt. Der Sprung von Pflegegrad 1 auf 2 ist der wichtigste im ganzen System – erst ab Pflegegrad 2 gibt es Pflegegeld und Sachleistungen. Wer knapp darunter liegt, sollte den Bescheid besonders gründlich prüfen.

Was in welchem Pflegegrad zusteht

Monatliche Beträge, Stand 2026:

Leistungsbeträge der Pflegeversicherung je Pflegegrad nach §§ 36 bis 45b SGB XI, Stand 2026.
LeistungPG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegegeld
bei Pflege durch Angehörige
–347 €599 €800 €990 €
Pflegesachleistung
ambulanter Dienst
–796 €1.497 €1.859 €2.299 €
Tages- und Nachtpflege–721 €1.357 €1.685 €2.085 €
Vollstationäre Pflege131 €805 €1.319 €1.855 €2.096 €
Entlastungsbetrag131 €131 €131 €131 €131 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz
42 €42 €42 €42 €42 €

Dazu kommen – zusätzlich zu den Monatsbeträgen

Wie sich Pflegegeld und Sachleistung kombinieren lassen und was bei der eigenen Konstellation herauskommt, rechnet der Leistungsrechner aus.

Der Antrag – Schritt für Schritt

TAG 1 Antrag stellen Ein Anruf genügt. Leistungen ab diesem Monat. INNERHALB VON 2 WOCHEN Beratung Die Kasse muss einen Termin anbieten. BIS ZUM TERMIN Vorbereiten Pflegetagebuch, Arztbriefe bereitlegen MEIST NACH EINIGEN WOCHEN Begutachtung zu Hause 45–90 Minuten – nicht allein bleiben SPÄTESTENS NACH 25 ARBEITSTAGEN Bescheid und Gutachten Sonst zahlt die Kasse 70 € je angefangene Woche. AB ZUGANG DES BESCHEIDS 1 Monat für einen Widerspruch Formlos – Begründung darf später kommen
Es zählt das Datum des Antrags. Deshalb erst beantragen, dann Unterlagen zusammensuchen.

1. Antrag stellen

Der Antrag geht an die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse angesiedelt ist. Ein Anruf oder ein formloser Satz genügt: „Hiermit beantrage ich Leistungen aus der Pflegeversicherung.“ Das Formular kommt danach automatisch.

Wichtig: Es zählt das Datum des Antrags, nicht das der Begutachtung. Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Deshalb gilt: erst beantragen, dann Unterlagen zusammensuchen – nicht umgekehrt.

2. Vorbereiten

Zwischen Antrag und Termin liegen meist einige Wochen. Diese Zeit ist entscheidend:

3. Die Begutachtung

Eine Gutachterin oder ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (bei privat Versicherten von Medicproof) kommt nach Hause, meist für 45 bis 90 Minuten. Gefragt und beobachtet wird entlang der sechs Module. Der Termin wird angekündigt.

4. Der Bescheid

Die Pflegekasse muss in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang entscheiden. Bei drohender Krankenhausentlassung oder in Hospiz- und Palliativsituationen gelten deutlich kürzere Fristen. Versäumt die Kasse die Frist ohne triftigen Grund, hat sie 70 € je angefangene Woche Verzögerung zu zahlen.

Das vollständige Gutachten wird normalerweise zusammen mit dem Bescheid verschickt – es sei denn, Sie haben der Übersendung widersprochen (§ 18c Abs. 2 SGB XI). Heben Sie es gut auf: Ohne das Gutachten lässt sich nicht beurteilen, ob die Einstufung stimmt. Fehlt es, fordern Sie es bei der Pflegekasse an.

⚠️ Die fünf häufigsten Fehler bei der Begutachtung

Wenn der Bescheid zu niedrig ist

Ein erheblicher Teil der Widersprüche im Pflegerecht ist erfolgreich. Ein zu niedriger Bescheid ist kein Urteil, sondern eine Momentaufnahme, die überprüfbar ist.

Eine fertige Vorlage mit Aufbau und Formulierungen gibt es unter Widerspruch Pflegegrad.

Höherstufung bei Verschlechterung

Wenn sich der Zustand ändert, kann jederzeit ein Höherstufungsantrag gestellt werden – unabhängig davon, wie lange der letzte Bescheid her ist. Auch hier gilt: erst beantragen, dann vorbereiten, und wieder mit Pflegetagebuch. Nach einem Krankenhausaufenthalt, einem Schlaganfall oder einem Sturz mit Bruch ist das fast immer angezeigt.

Kostenlose Beratung nutzen

Passend dazu

Pflegegrad einschätzen · Leistungen berechnen · Pflegetagebuch · Widerspruch Pflegegrad · Pflegekosten & Elternunterhalt · Pflegereform

💡 Die Beträge gelten für die soziale Pflegeversicherung. Privat Pflegeversicherte haben vergleichbare, aber im Detail abweichende Ansprüche – dort begutachtet Medicproof. Im Zweifel gilt immer die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Quellen

Neben meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Altenpflege beruht diese Seite auf den folgenden Fachquellen. Die Links führen zum jeweiligen Original.

  1. §§ 14, 15 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit, Module und Gewichtung der Begutachtung
  2. § 18a SGB XI – Begutachtungsverfahren
  3. § 18c SGB XI – Entscheidung über den Antrag, Fristen
  4. § 37 SGB XI – Pflegegeld und Beratungsbesuch (Abs. 3)
  5. § 7a SGB XI – Pflegeberatung
  6. § 84 SGG – Widerspruchsfrist
  7. Begutachtungs-Richtlinien (BRi) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit – Medizinischer Dienst Bund, Fassung vom 21. August 2024
  8. Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 – Übersicht – Bundesministerium für Gesundheit, Stand 11.12.2025
  9. Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege – BGBl. 2025 I Nr. 371, im Wesentlichen in Kraft seit 1. Januar 2026
  10. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz) – Gesetzentwurf der Bundesregierung – Bundesministerium für Gesundheit, Kabinettsfassung vom 30. September 2026 – §§ 15, 36, 37, 142b SGB XI in der Entwurfsfassung

Tobias Hoffmann – examinierter Pfleger, seit über 20 Jahren in der Altenpflege, Praxisanleiter und Qualitätsbeauftragter. Mehr über mich und woher die Inhalte kommen

Stand: Oktober 2026. Diese Seite wird wöchentlich auf Änderungen geprüft – so arbeite ich. Angaben zu Geldbeträgen und Rechtsgrundlagen ohne Gewähr – im Zweifel gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.