Pflege – kurz und leicht erklärt

Verständliches Wissen rund um Pflege, Krankheit und Alter

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Wer darf Medikamente stellen und geben?

Im Pflegealltag wirkt es wie eine Selbstverständlichkeit: Der Dispenser wird gestellt, die Tablette wird gereicht. Rechtlich ist beides keine pflegerische Eigenleistung, sondern eine ärztliche Aufgabe, die weitergegeben wurde. Wer das versteht, weiß auch, warum es auf die Anordnung ankommt – und wann man eine Aufgabe ablehnen muss, obwohl der Dienstplan etwas anderes sagt.

Kein Satz auf dieser Seite ersetzt die Regelung in Ihrem Bundesland Was an Pflegehilfskräfte übertragen werden darf, ist in Deutschland nicht bundeseinheitlich geregelt. Maßgeblich sind der Rahmenvertrag nach § 132a SGB V mit seiner Kompetenzmatrix, die Regelungen des Landes und die Verfahrensanweisung Ihres Trägers. Diese Seite erklärt das Prinzip dahinter, damit Sie die richtigen Fragen stellen können.

Eine ärztliche Aufgabe, die weitergegeben wird

Medikamente anzuordnen ist Sache des Arztes. Sie zu stellen und zu verabreichen ist es ebenfalls – nur wird diese Durchführung an die Pflege übertragen. Fachsprachlich heißt das Delegation. Der Arzt gibt die Aufgabe weiter, die Verantwortung für die Therapie behält er.

Delegation ist nicht Substitution

Bei der Delegation wandert die Durchführung, nicht die Entscheidung. Substitution wäre die vollständige Übertragung einer Aufgabe auf einen anderen Beruf – die gibt es in Deutschland bisher nur in engen Modellvorhaben. Wer „das machen wir hier immer so“ sagt, beschreibt eine Gewohnheit, keine Rechtsgrundlage.

Daraus folgt der wichtigste Satz dieser Seite: Ohne ärztliche Anordnung gibt es keine Medikamentengabe. Pflege darf eine Arzneimitteltherapie weder beginnen noch verändern noch beenden. Auch nicht mit guter Absicht, auch nicht bei rezeptfreien Mitteln, auch nicht am Wochenende.

Drei Verantwortungen, drei Personen

Wenn etwas schiefgeht, wird zuerst gefragt, wer wofür zuständig war. Die Antwort fällt fast immer in eine von drei Schubladen:

Verantwortung bei der Medikamentengabe – wer haftet wofür
VerantwortungWer trägt sieWorum es geht
Anordnungsverantwortung Arzt Was, wie viel, wie oft, wie lange. Dazu die Auswahl der Person, an die delegiert wird, ihre Anleitung und ihre Überwachung
Durchführungsverantwortung Pflegekraft, die es tut Die Ausführung: richtige Person, richtiges Mittel, richtige Dosis, richtiger Zeitpunkt, richtige Form – und die Dokumentation
Organisationsverantwortung Einrichtung, Leitung, verantwortliche Pflegefachkraft Dass genug qualifiziertes Personal da ist, dass Abläufe geregelt sind, dass Qualifikation und Einweisung nachgewiesen werden können
💡 Die dritte Zeile wird am häufigsten übersehen. Wenn eine Einrichtung im Nachtdienst niemanden vorhält, der Medikamente geben darf, ist das kein Fehler der Kollegin, die trotzdem austeilt. Es ist ein Fehler der Organisation – und die Kollegin haftet trotzdem mit.

Stellen und Geben sind zwei Fragen

Im Alltag verschwimmt das, juristisch sind es zwei verschiedene Tätigkeiten mit unterschiedlichem Risiko:

Deshalb ist die verbreitete Regel sinnvoll: Wer stellt, gibt nicht – und wer gibt, stellt nicht. Zwei Personen, zwei Blicke. Wo das nicht möglich ist, hilft wenigstens die Gegenkontrolle des gestellten Dispensers durch eine zweite Fachkraft.

Die verblisterte Alternative: Viele Einrichtungen lassen von der Apotheke patientenbezogen verblistern. Das nimmt den Stellfehler weitgehend heraus und verlagert die Prüfung auf den Abgleich von Blister und Plan. Es löst das Problem nicht vollständig – bei jeder Änderung entsteht eine Lücke zwischen altem Blister und neuer Anordnung, und genau dort passieren dann die Fehler.

Wer darf was

Die dreijährig ausgebildete Pflegefachkraft darf stellen und geben. Ihre Ausbildung ist der Nachweis der Befähigung; ein gesonderter Schein ist dafür nicht nötig. Sie darf auch subkutan spritzen, sofern angeordnet und sie sich sicher fühlt.

Pflegehilfs- und Assistenzkräfte – hier wird es unübersichtlich. Es gibt bis heute keine bundeseinheitliche Antwort. Was gilt, hängt ab von:

So nicht
  • „Sie macht das seit Jahren, das passt schon“
  • Ein einmal ausgefüllter Delegationsbogen, den niemand mehr angesehen hat
  • Delegation, weil sonst niemand da ist – Personalmangel ist kein Delegationsgrund
  • Der Hilfskraft die Verantwortung überlassen, wenn etwas auffällt
So besser
  • Schriftlich festhalten, welche Tätigkeit an welche Person übertragen wird
  • Die Befähigung durch Anleitung und Beobachtung prüfen, nicht durch Nachfrage
  • Der Person ausdrücklich sagen, dass sie ablehnen darf und wo die Grenze liegt
  • In festen Abständen erneut prüfen und den Nachweis erneuern

Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI geben keine Medikamente. Ihr Auftrag ist Betreuung und Alltagsbegleitung, nicht Behandlungspflege. Das ist keine Geringschätzung, sondern eine Grenze, die auch sie schützt.

Was eine belastbare Anordnung enthält

Eine Anordnung, die nur aus einem Präparatnamen besteht, ist keine. Vollständig ist sie, wenn daraus ohne Rückfrage hervorgeht:

Die telefonische Anordnung ist zulässig und im Alltag unverzichtbar. Sie braucht aber ein festes Verfahren: Sie darf nur von einer Pflegefachkraft entgegengenommen werden, muss im Gespräch wörtlich wiederholt und vom Arzt bestätigt werden, wird sofort dokumentiert – mit Datum, Uhrzeit, Name des Arztes und Handzeichen der Pflegekraft – und wird beim nächsten Besuch gegengezeichnet. Eine Anordnung, die drei Wochen später noch immer nicht abgezeichnet ist, ist im Streitfall wenig wert.

💡 Ein Vermerk im Berichteblatt ist keine Anordnung. Das Berichteblatt beschreibt, was war. Die Anordnung legt fest, was sein soll. Wer beides vermischt, hat später keines von beiden.

Wann man ablehnen muss

Es gibt eine Pflicht, die im Alltag kaum ausgesprochen wird: Wer eine Aufgabe übernimmt, für die er nicht befähigt ist, haftet dafür selbst. Juristen nennen das Übernahmeverschulden. Die Anweisung des Vorgesetzten schützt davor nicht.

Ablehnen – und die Ablehnung begründen und dokumentieren – ist deshalb geboten, wenn:

Der zweite Punkt gilt in beide Richtungen: Eine Pflegefachkraft darf sich nicht auf die Anordnung zurückziehen, wenn sie einen Fehler erkennt. Sie hat eine Remonstrationspflicht – sie muss nachfragen und Bedenken äußern. Erst wenn der Arzt nach dem Hinweis bei seiner Anordnung bleibt, geht die Verantwortung zurück an ihn. Auch dieser Hinweis gehört dokumentiert.

Angehörige zu Hause

Zu Hause gelten diese Regeln nicht. Wer seine Mutter pflegt, darf ihr die Tabletten stellen und reichen – die Regeln zur Delegation betreffen berufliches Handeln, nicht die Familie. Was trotzdem gilt:

Für Pflegekräfte: Delegation belastbar machen

Was in der Prüfung und im Schadensfall trägt:

Was sich gerade ändert: Seit dem 1. Januar 2026 gilt das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, das Pflegefachpersonen in bestimmten Bereichen eigenverantwortliche Aufgaben zuweist. Und die neue bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung soll 2027 starten und die bisher 27 landesrechtlichen Hilfs- und Assistenzausbildungen ablösen. Beides wird die Frage „wer darf was“ mittelfristig neu ordnen – heute noch nicht. Aktuelles dazu unter Pflegereform.

Passend dazu

Medikamente im Alter · Bedarfsmedikation · Aufbewahrung & Betäubungsmittel · Tabletten teilen & mörsern · SIS & Dokumentation

💡 Die ehrlichste Prüffrage für den eigenen Wohnbereich lautet nicht „Haben wir Delegationsbögen?“, sondern: Könnte die Kollegin im Nachtdienst in einem Satz sagen, was sie darf und was nicht? Wenn sie zögert, liegt das Problem nicht bei ihr.

Quellen

Neben meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Altenpflege beruht diese Seite auf den folgenden Fachquellen. Die Links führen zum jeweiligen Original.

  1. Persönliche Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen – Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung, 2008
  2. Häusliche Krankenpflege-Richtlinie mit Leistungsverzeichnis – Gemeinsamer Bundesausschuss
  3. § 132a SGB V – Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, Rahmenempfehlungen
  4. Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege – BGBl. 2025 I Nr. 371, im Wesentlichen in Kraft seit 1. Januar 2026
  5. Pflegefachassistenzeinführungsgesetz – bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung ab 2027

Tobias Hoffmann – examinierter Pfleger, seit über 20 Jahren in der Altenpflege, Praxisanleiter und Qualitätsbeauftragter. Mehr über mich und woher die Inhalte kommen

Stand: Oktober 2026. Die Übertragbarkeit einzelner Tätigkeiten an Hilfskräfte regeln Landesrecht und Rahmenvertrag unterschiedlich – maßgeblich ist die Regelung Ihres Landes und Ihres Trägers. Diese Seite ersetzt keine Auskunft von Apotheke oder Arzt.