Pflege – kurz und leicht erklärt

Verständliches Wissen rund um Pflege, Krankheit und Alter

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Hilfsmittel in der Pflege

Die richtigen Hilfsmittel machen Pflege leichter, sicherer und erhalten Selbstständigkeit – und vieles davon wird von Pflege- oder Krankenkasse bezahlt. Hier der Überblick: was es gibt, was zu Hause wirklich hilft und was im Pflegeheim gilt.

🔄 Pflegereform geplant: Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Pauschale von 42 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ab 2027 als eigene Leistung wegfallen. Handschuhe, Bettschutz und Desinfektionsmittel wären dann aus dem Pflegegeld oder dem Sachleistungsbudget zu bezahlen; bei Pflegegrad 1 gäbe es dafür kein Budget. Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett oder Hausnotruf und der Zuschuss für den Wohnungsumbau bleiben. Noch ist nichts beschlossen. Mehr unter Pflegereform und in der Checkliste „Bevor 2027 kommt“.

Zwei Töpfe: Krankenkasse und Pflegekasse

Für die Kostenfrage ist wichtig, woher ein Hilfsmittel kommt:

🏥 Krankenkasse
Gleicht Krankheit oder Behinderung aus
  • Rollator, Rollstuhl
  • Hörgerät, Brille, Prothesen

➜ per Rezept vom Arzt, gesetzliche Zuzahlung

🤝 Pflegekasse
Erleichtert die Pflege
  • Pflegebett, Toilettenstuhl
  • Lagerungshilfen

➜ Antrag bei der Pflegekasse (Pflegegrad nötig), oft leihweise kostenfrei, sonst 10 % / max. 25 €

Was gibt es auf Rezept? Die Übersicht

Die häufigste Frage im Pflegealltag: Wo bekomme ich das her – und wer bezahlt es? Diese Tabelle gibt die Antwort für die wichtigsten Hilfsmittel.

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel im Überblick: zuständiger Kostenträger und Eigenanteil – Hilfsmittel nach § 33 SGB V, Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI, Stand 2026.
Hilfsmittel Woher? Eigenanteil
Rollator, Rollstuhl 🏥 Rezept vom Arzt 10 % (5–10 €)
Gehstock, Gehgestell 🏥 Rezept vom Arzt 10 % (5–10 €)
Hörgerät, Brille, Prothesen 🏥 Rezept vom Arzt je nach Versorgung
Inkontinenzmaterial 🏥 Rezept vom Arzt 10 %, max. 10 € / Monat
Kompressionsstrümpfe 🏥 Rezept vom Arzt 10 % je Paar
Wechseldruckmatratze (medizinisch nötig) 🏥 Rezept vom Arzt 10 %, max. 10 €
Pflegebett 🤝 Antrag Pflegekasse oft leihweise kostenfrei
Toilettenstuhl, Duschhocker 🤝 Antrag Pflegekasse 10 %, max. 25 €
Lagerungshilfen, Bettgalgen 🏥 Rezept oder 🤝 Pflegekasse 10 %, max. 10 bzw. 25 €
Hausnotruf 🤝 Antrag Pflegekasse Zuschuss, Rest selbst
Handschuhe, Betteinlagen, Desinfektion 🤝 42-€-Pauschale bis 42 € frei
Treppenlift, Badumbau 🤝 Wohnumfeld-Zuschuss bis 4.180 € Zuschuss
Greifzange, Anziehhilfe, Esshilfen 🛒 meist selbst kaufen voll selbst

Sonderfall Lagerungsmaterial: Lagerungskissen, -rollen und Weichlagerungssysteme können beide Wege gehen. Dient das Material einem medizinischen Zweck – etwa der Dekubitus- oder Kontrakturenprophylaxe bei nachgewiesenem Risiko oder der Lagerung nach einer Operation –, verordnet es der Arzt auf Rezept und die Krankenkasse zahlt. Dient es überwiegend dazu, die Pflege zu erleichtern, läuft es über die Pflegekasse. Wird ein Antrag abgelehnt, lohnt fast immer der Versuch über den anderen Weg – mit klarer ärztlicher Begründung zum Risiko.

Wichtig zum Rezept: Bitte den Arzt, die Diagnose und die Notwendigkeit konkret zu vermerken – ein Rezept mit dem Zusatz „wegen Sturzgefahr bei fortgeschrittener Gangunsicherheit“ wird deutlich seltener abgelehnt als ein bloßes „Rollator“. Bei Ablehnung durch die Kasse: Widerspruch innerhalb eines Monats, gern mit ergänzender ärztlicher Begründung.

Zuzahlung sparen: Wer die jährliche Belastungsgrenze erreicht (2 % des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 %), kann sich bei seiner Krankenkasse von allen weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Quittungen sammeln lohnt sich.

Wann wird gezahlt – und wann nicht?

An diesen Voraussetzungen scheitern die meisten Anträge. Wer sie kennt, spart sich Ablehnungen und Widersprüche.

Grundvoraussetzung: Das Hilfsmittel muss im Verzeichnis stehen. Der GKV-Spitzenverband führt ein Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis – nur was dort gelistet ist, wird in der Regel bezahlt. Es wird regelmäßig aktualisiert, zuletzt im März 2026. Hilfsmittel stehen in den Produktgruppen 1 bis 38 (dazu 99 „Verschiedenes“), Pflegehilfsmittel ab Produktgruppe 50; die Verbrauchsprodukte für die 42-€-Pauschale in Produktgruppe 54.

Für Pflegehilfsmittel der Pflegekasse müssen alle Punkte erfüllt sein:

Für Hilfsmittel der Krankenkasse gilt dagegen: Kein Pflegegrad nötig – aber eine ärztliche Verordnung und ein medizinischer Zweck. Das Hilfsmittel muss den Erfolg der Behandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen (§ 33 SGB V).

Die wichtigste Regel bei Überschneidungen: Können beide Kassen zuständig sein, hat die Krankenkasse Vorrang. Bei sogenannten doppelfunktionalen Hilfsmitteln teilen sich beide die Kosten. Man muss sich also nicht selbst entscheiden – die Pflegekasse prüft von sich aus, ob die Krankenkasse zahlen muss.

Fristen, Fallstricke und was Anträge scheitern lässt

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) – Anspruch ja, Angebot noch nicht

Seit dem 1. Januar 2026 besteht ein gesetzlicher Leistungsrahmen für pflegeunterstützende Apps: bis zu 40 € monatlich für die Nutzung einer anerkannten Anwendung plus bis zu 30 € monatlich für Einweisung und Unterstützung durch einen Pflegedienst – zusammen 70 €.

Aber Vorsicht vor zu großen Erwartungen: In der Praxis ist der Anspruch bislang kaum nutzbar, weil es noch nahezu keine zugelassenen Anwendungen im offiziellen Verzeichnis gibt. Der Anspruch besteht also auf dem Papier, die Angebote fehlen noch. Wer auf entsprechende Werbung stößt, sollte prüfen, ob die App tatsächlich im DiPA-Verzeichnis gelistet ist – sonst zahlt die Pflegekasse nicht.

Neu seit dem 1. September 2026: Für die Empfehlung von Hilfsmitteln durch Pflegefachpersonen gelten neu gefasste Richtlinien. Möglich ist das nicht erst jetzt – Pflegefachkräfte dürfen bestimmte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel schon seit Januar 2022 empfehlen, ohne dass eine ärztliche Verordnung nötig ist. Der Auftrag dafür steht seit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege in § 17a SGB XI; der GKV-Spitzenverband hat die Richtlinien am 6. Juli 2026 beschlossen. Sie regeln, welche Produktgruppen erfasst sind, welche Qualifikation die empfehlende Pflegefachperson braucht und wie der Antrag läuft. Für Pflegebedürftige heißt das: Wer einen Pflegedienst hat, muss für ein Pflegebett oder einen Toilettenstuhl nicht zwingend erst zum Arzt.

Hilfsmittel für die Pflege zu Hause

Zu Hause zählt jedes Hilfsmittel doppelt: Es entlastet die Pflegenden und erhält die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen. Hier die wichtigsten Helfer – geordnet nach Wohnbereich.

Schlafzimmer & Bett

Rund ums Bett

Bad & Toilette

Sicher im Badezimmer

Das Bad ist der Unfallort Nummer eins im Haushalt – hier lohnt sich jede Investition:

Mobilität

Unterwegs in der Wohnung und draußen

Alltag & Selbstständigkeit

Kleine Helfer mit großer Wirkung

Sicherheit

Für den Fall der Fälle

Verbrauch

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42-€-Pauschale)

Diese Produkte gibt es monatlich bis 42 € kostenfrei – einmal beantragen, dann laufend beziehen.

Hilfsmittel in der stationären Pflege

Im Pflegeheim gilt eine andere Aufteilung: Vieles muss die Einrichtung stellen – manches bleibt trotzdem Sache der Kranken- oder Pflegekasse. Mehr zum Thema unter Stationäre Pflege.

Was das Pflegeheim stellen muss

Die Einrichtung ist verpflichtet, die für die übliche Pflege erforderliche Ausstattung bereitzuhalten. Dazu gehören in der Regel:

Deshalb gibt es die 42-€-Pauschale für Verbrauchsmaterial im Heim nicht – sie gilt nur für die Pflege zu Hause.

Was weiterhin individuell verordnet wird

Hilfsmittel, die speziell für einen einzelnen Menschen angepasst sind oder eine Erkrankung ausgleichen, zahlt weiterhin die Krankenkasse – auch im Heim:

Faustregel: Dient es der allgemeinen Pflege, ist das Heim zuständig. Ist es individuell für diesen Menschen angepasst oder medizinisch verordnet, zahlt die Krankenkasse. Im Streitfall lohnt die Nachfrage bei Kasse und Heimleitung – nicht vorschnell selbst kaufen.

So kommst du an Hilfsmittel – Schritt für Schritt

💡 Tipp: Erst fragen, dann kaufen. Wer Hilfsmittel privat anschafft, bleibt oft auf den Kosten sitzen – fast alles hier Genannte ist über Kranken- oder Pflegekasse erhältlich, leihweise oder mit kleiner Zuzahlung.

Stand: Oktober 2026. Quellen: § 33 SGB V, §§ 40, 78 SGB XI; Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes (Fortschreibung März 2026); Bundesministerium für Gesundheit.

Quellen

Neben meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Altenpflege beruht diese Seite auf den folgenden Fachquellen. Die Links führen zum jeweiligen Original.

  1. § 33 SGB V – Hilfsmittel der Krankenkasse
  2. § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel, Pauschale für Verbrauchsprodukte (Abs. 2)
  3. §§ 40a, 40b SGB XI – digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
  4. Hilfsmittel-Richtlinie – Gemeinsamer Bundesausschuss
  5. Hilfsmittelverzeichnis und Pflegehilfsmittelverzeichnis – GKV-Spitzenverband
  6. Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick – Bundesministerium für Gesundheit
  7. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz) – Gesetzentwurf der Bundesregierung – Bundesministerium für Gesundheit, Kabinettsfassung vom 30. September 2026 – §§ 28a, 40 SGB XI in der Entwurfsfassung, Begründung zu § 40

Tobias Hoffmann – examinierter Pfleger, seit über 20 Jahren in der Altenpflege, Praxisanleiter und Qualitätsbeauftragter. Mehr über mich und woher die Inhalte kommen

Stand: Oktober 2026. Diese Seite wird wöchentlich auf Änderungen geprüft – so arbeite ich. Angaben zu Geldbeträgen und Rechtsgrundlagen ohne Gewähr – im Zweifel gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.