Hilfsmittel in der Pflege
Die richtigen Hilfsmittel machen Pflege leichter, sicherer und erhalten Selbstständigkeit – und vieles davon wird von Pflege- oder Krankenkasse bezahlt. Hier der Überblick: was es gibt, was zu Hause wirklich hilft und was im Pflegeheim gilt.
Zwei Töpfe: Krankenkasse und Pflegekasse
Für die Kostenfrage ist wichtig, woher ein Hilfsmittel kommt:
- Rollator, Rollstuhl
- Hörgerät, Brille, Prothesen
➜ per Rezept vom Arzt, gesetzliche Zuzahlung
- Pflegebett, Toilettenstuhl
- Lagerungshilfen
➜ Antrag bei der Pflegekasse (Pflegegrad nötig), oft leihweise kostenfrei, sonst 10 % / max. 25 €
- Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: Handschuhe, Betteinlagen, Desinfektionsmittel & Co. – hierfür gibt es die Pauschale von 42 € monatlich (alle Pflegegrade, Antrag bei der Pflegekasse, viele Anbieter liefern als Abo-Box nach Hause).
Was gibt es auf Rezept? Die Übersicht
Die häufigste Frage im Pflegealltag: Wo bekomme ich das her – und wer bezahlt es? Diese Tabelle gibt die Antwort für die wichtigsten Hilfsmittel.
| Hilfsmittel | Woher? | Eigenanteil |
|---|---|---|
| Rollator, Rollstuhl | 🏥 Rezept vom Arzt | 10 % (5–10 €) |
| Gehstock, Gehgestell | 🏥 Rezept vom Arzt | 10 % (5–10 €) |
| Hörgerät, Brille, Prothesen | 🏥 Rezept vom Arzt | je nach Versorgung |
| Inkontinenzmaterial | 🏥 Rezept vom Arzt | 10 %, max. 10 € / Monat |
| Kompressionsstrümpfe | 🏥 Rezept vom Arzt | 10 % je Paar |
| Wechseldruckmatratze (medizinisch nötig) | 🏥 Rezept vom Arzt | 10 %, max. 10 € |
| Pflegebett | 🤝 Antrag Pflegekasse | oft leihweise kostenfrei |
| Toilettenstuhl, Duschhocker | 🤝 Antrag Pflegekasse | 10 %, max. 25 € |
| Lagerungshilfen, Bettgalgen | 🏥 Rezept oder 🤝 Pflegekasse | 10 %, max. 10 bzw. 25 € |
| Hausnotruf | 🤝 Antrag Pflegekasse | Zuschuss, Rest selbst |
| Handschuhe, Betteinlagen, Desinfektion | 🤝 42-€-Pauschale | bis 42 € frei |
| Treppenlift, Badumbau | 🤝 Wohnumfeld-Zuschuss | bis 4.180 € Zuschuss |
| Greifzange, Anziehhilfe, Esshilfen | 🛒 meist selbst kaufen | voll selbst |
Sonderfall Lagerungsmaterial: Lagerungskissen, -rollen und Weichlagerungssysteme können beide Wege gehen. Dient das Material einem medizinischen Zweck – etwa der Dekubitus- oder Kontrakturenprophylaxe bei nachgewiesenem Risiko oder der Lagerung nach einer Operation –, verordnet es der Arzt auf Rezept und die Krankenkasse zahlt. Dient es überwiegend dazu, die Pflege zu erleichtern, läuft es über die Pflegekasse. Wird ein Antrag abgelehnt, lohnt fast immer der Versuch über den anderen Weg – mit klarer ärztlicher Begründung zum Risiko.
Wichtig zum Rezept: Bitte den Arzt, die Diagnose und die Notwendigkeit konkret zu vermerken – ein Rezept mit dem Zusatz „wegen Sturzgefahr bei fortgeschrittener Gangunsicherheit“ wird deutlich seltener abgelehnt als ein bloßes „Rollator“. Bei Ablehnung durch die Kasse: Widerspruch innerhalb eines Monats, gern mit ergänzender ärztlicher Begründung.
Zuzahlung sparen: Wer die jährliche Belastungsgrenze erreicht (2 % des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 %), kann sich bei seiner Krankenkasse von allen weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Quittungen sammeln lohnt sich.
Wann wird gezahlt – und wann nicht?
An diesen Voraussetzungen scheitern die meisten Anträge. Wer sie kennt, spart sich Ablehnungen und Widersprüche.
Grundvoraussetzung: Das Hilfsmittel muss im Verzeichnis stehen. Der GKV-Spitzenverband führt ein Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis – nur was dort gelistet ist, wird in der Regel bezahlt. Es wird regelmäßig aktualisiert, zuletzt im März 2026. Hilfsmittel stehen in den Produktgruppen 1 bis 38 (dazu 99 „Verschiedenes“), Pflegehilfsmittel ab Produktgruppe 50; die Verbrauchsprodukte für die 42-€-Pauschale in Produktgruppe 54.
Für Pflegehilfsmittel der Pflegekasse müssen alle Punkte erfüllt sein:
- Es liegt ein anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 vor
- Die Pflege findet zu Hause statt – in der eigenen Wohnung, bei Angehörigen oder in einer Pflege-WG, nicht im Pflegeheim
- Die Pflege wird von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Helfern mit übernommen
- Das Hilfsmittel erleichtert die Pflege, lindert Beschwerden oder ermöglicht eine selbstständigere Lebensführung
Für Hilfsmittel der Krankenkasse gilt dagegen: Kein Pflegegrad nötig – aber eine ärztliche Verordnung und ein medizinischer Zweck. Das Hilfsmittel muss den Erfolg der Behandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen (§ 33 SGB V).
Die wichtigste Regel bei Überschneidungen: Können beide Kassen zuständig sein, hat die Krankenkasse Vorrang. Bei sogenannten doppelfunktionalen Hilfsmitteln teilen sich beide die Kosten. Man muss sich also nicht selbst entscheiden – die Pflegekasse prüft von sich aus, ob die Krankenkasse zahlen muss.
Fristen, Fallstricke und was Anträge scheitern lässt
- Erst beantragen, dann kaufen. Der häufigste und teuerste Fehler: Wer selbst kauft und die Rechnung nachreicht, bekommt sie meist nicht erstattet. Das gilt besonders für Umbaumaßnahmen wie Badumbau oder Treppenlift.
- Fristen kennen – und richtig einordnen. Bei Hilfsmitteln der Krankenkasse (§ 33 SGB V), die eine Behandlung absichern, gilt die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a SGB V. Für Hilfsmittel, die eine Behinderung ausgleichen – etwa Rollstuhl oder Hörgerät –, gilt sie nach dem Bundessozialgericht nicht; dort gelten die Fristen des SGB IX: Entscheidet die Kasse nicht innerhalb von drei Wochen – mit Gutachten fünf Wochen – und teilt sie die Verzögerung auch nicht schriftlich mit Begründung mit, kann man sich das Hilfsmittel selbst beschaffen und die Kosten erstattet verlangen. Für Pflegehilfsmittel der Pflegekasse (§ 40 SGB XI) gilt das nicht – das hat das Bundessozialgericht ausdrücklich entschieden. Reagiert die Pflegekasse gar nicht, hilft die kostenfreie Untätigkeitsklage beim Sozialgericht, sechs Monate nach dem Antrag oder drei Monate nach einem Widerspruch (§ 88 SGG).
- Leihweise Überlassung nicht ablehnen. Bietet die Kasse ein technisches Hilfsmittel leihweise an, entfällt die Zuzahlung. Wer die Leihgabe ohne zwingenden Grund ablehnt, muss das Hilfsmittel komplett selbst bezahlen.
- Zum Vertragspartner gehen. Die Kassen arbeiten mit bestimmten Sanitätshäusern und Apotheken zusammen. Wer bewusst woanders bezieht, zahlt die Mehrkosten selbst.
- Bei Verbrauchsmaterial in der Produktgruppe bleiben. Nicht jedes Pflegeprodukt aus der Drogerie ist erstattungsfähig – nur was der Produktgruppe 54 zugeordnet ist. Im Zweifel vorher bei der Pflegekasse nachfragen.
- Pflegegrad ändert sich? Verliehene Hilfsmittel bleiben in der Regel, solange die Notwendigkeit besteht. Bei Verschlechterung besteht Anspruch auf zusätzliche oder angepasste Hilfsmittel.
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) – Anspruch ja, Angebot noch nicht
Seit dem 1. Januar 2026 besteht ein gesetzlicher Leistungsrahmen für pflegeunterstützende Apps: bis zu 40 € monatlich für die Nutzung einer anerkannten Anwendung plus bis zu 30 € monatlich für Einweisung und Unterstützung durch einen Pflegedienst – zusammen 70 €.
Aber Vorsicht vor zu großen Erwartungen: In der Praxis ist der Anspruch bislang kaum nutzbar, weil es noch nahezu keine zugelassenen Anwendungen im offiziellen Verzeichnis gibt. Der Anspruch besteht also auf dem Papier, die Angebote fehlen noch. Wer auf entsprechende Werbung stößt, sollte prüfen, ob die App tatsächlich im DiPA-Verzeichnis gelistet ist – sonst zahlt die Pflegekasse nicht.
Neu seit dem 1. September 2026: Für die Empfehlung von Hilfsmitteln durch Pflegefachpersonen gelten neu gefasste Richtlinien. Möglich ist das nicht erst jetzt – Pflegefachkräfte dürfen bestimmte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel schon seit Januar 2022 empfehlen, ohne dass eine ärztliche Verordnung nötig ist. Der Auftrag dafür steht seit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege in § 17a SGB XI; der GKV-Spitzenverband hat die Richtlinien am 6. Juli 2026 beschlossen. Sie regeln, welche Produktgruppen erfasst sind, welche Qualifikation die empfehlende Pflegefachperson braucht und wie der Antrag läuft. Für Pflegebedürftige heißt das: Wer einen Pflegedienst hat, muss für ein Pflegebett oder einen Toilettenstuhl nicht zwingend erst zum Arzt.
Hilfsmittel für die Pflege zu Hause
Zu Hause zählt jedes Hilfsmittel doppelt: Es entlastet die Pflegenden und erhält die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen. Hier die wichtigsten Helfer – geordnet nach Wohnbereich.
Rund ums Bett
- Pflegebett: höhenverstellbar – schont den Rücken der Pflegenden und hilft beim Aufstehen. Das wichtigste Hilfsmittel überhaupt, wenn viel Pflege im Bett stattfindet.
- Antidekubitusmatratze / Wechseldruckmatratze: beugt Druckgeschwüren vor, wenn jemand lange liegt
- Lagerungskissen und -rollen: für bequeme, druckentlastende Positionen
- Aufrichthilfe („Bettgalgen“) und Bettleiter: zum selbstständigen Aufrichten
- Gleitmatte / Rutschbrett: zum kraftsparenden Umlagern und Umsetzen – Gold wert für den Rücken der Pflegenden
- Betteinlagen (waschbar oder Einmalprodukte) bei Inkontinenz
Sicher im Badezimmer
Das Bad ist der Unfallort Nummer eins im Haushalt – hier lohnt sich jede Investition:
- Duschhocker oder Duschklappsitz: Duschen im Sitzen spart Kraft und verhindert Stürze
- Badewannenlifter oder Badewannenbrett: sicher in die Wanne und wieder heraus
- Haltegriffe an Dusche, Wanne und Toilette (fest montiert, keine Saugnapf-Griffe für Belastung!)
- Toilettensitzerhöhung: erleichtert Hinsetzen und Aufstehen enorm
- Toilettenstuhl: wenn der Weg zur Toilette (besonders nachts) zu weit oder zu riskant ist
- Rutschfeste Matten in Dusche und Wanne
- Urinflasche und Steckbecken für bettlägerige Menschen
Unterwegs in der Wohnung und draußen
- Rollator: der Klassiker – mit Sitzfläche auch als Pausenbank unterwegs
- Gehstock / Gehgestell: für leichtere Einschränkungen bzw. den Innenbereich
- Rollstuhl: Standard-, Leichtgewicht- oder Pflegerollstuhl je nach Bedarf
- Aufstehhilfen: Sessel mit Aufstehfunktion oder mobile Aufsteh-/Umsetzhilfen
- Treppenlift: größere Anschaffung – hier hilft der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von bis zu 4.180 € pro Maßnahme
- Haltegürtel / Transfergürtel: gibt Pflegenden sicheren Halt beim Stützen und Umsetzen
Kleine Helfer mit großer Wirkung
- Greifzange: Heruntergefallenes aufheben ohne Bücken und Sturzrisiko
- Anziehhilfen: Strumpfanzieher, Knöpfhilfe, lange Schuhlöffel
- Ess- und Trinkhilfen: Besteck mit dicken Griffen, rutschfeste Teller, Schnabel- oder Trinkbecher mit Nasenausschnitt
- Medikamenten-Dosierer: Wochenbox oder elektronischer Spender mit Erinnerung
- Notizbrett, große Uhren mit Datum: Orientierungshilfen, besonders bei beginnender Demenz
Für den Fall der Fälle
- Hausnotruf: Notrufknopf am Handgelenk oder als Kette – die Pflegekasse bezuschusst das System bei anerkanntem Pflegegrad
- Sensormatten / Bewegungsmelder: melden nächtliches Aufstehen – eine würdevolle Alternative zu Bettgittern
- Nachtlichter mit Bewegungsmelder: sichern den Weg zur Toilette
- Herd-Abschaltautomatik und Rauchmelder: wichtig bei Vergesslichkeit
- GPS-Uhr oder Ortungssender: bei Weglauftendenz von Menschen mit Demenz – vorher offen in der Familie besprechen
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42-€-Pauschale)
- Einmalhandschuhe
- Hände- und Flächendesinfektionsmittel
- Bettschutzeinlagen (Einmalprodukte)
- Mundschutz und Schutzschürzen
- Fingerlinge
Diese Produkte gibt es monatlich bis 42 € kostenfrei – einmal beantragen, dann laufend beziehen.
Hilfsmittel in der stationären Pflege
Im Pflegeheim gilt eine andere Aufteilung: Vieles muss die Einrichtung stellen – manches bleibt trotzdem Sache der Kranken- oder Pflegekasse. Mehr zum Thema unter Stationäre Pflege.
Was das Pflegeheim stellen muss
Die Einrichtung ist verpflichtet, die für die übliche Pflege erforderliche Ausstattung bereitzuhalten. Dazu gehören in der Regel:
- Pflegebetten und Standard-Matratzen inkl. üblicher Lagerungshilfen
- Standard-Antidekubitusmatratzen
- Toilettenstühle, Duschstühle, Steckbecken, Urinflaschen
- Lifter und Transferhilfen für die Pflege
- Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und übliches Verbrauchsmaterial der Pflege
Deshalb gibt es die 42-€-Pauschale für Verbrauchsmaterial im Heim nicht – sie gilt nur für die Pflege zu Hause.
Was weiterhin individuell verordnet wird
Hilfsmittel, die speziell für einen einzelnen Menschen angepasst sind oder eine Erkrankung ausgleichen, zahlt weiterhin die Krankenkasse – auch im Heim:
- Individuell angepasster Rollstuhl (z. B. mit Sitzschale)
- Hörgeräte und Brillen
- Prothesen und Orthesen
- Spezielle Anti-Dekubitus-Systeme, wenn medizinisch individuell erforderlich
- Inkontinenzmaterial (ärztlich verordnet über die Krankenkasse)
Faustregel: Dient es der allgemeinen Pflege, ist das Heim zuständig. Ist es individuell für diesen Menschen angepasst oder medizinisch verordnet, zahlt die Krankenkasse. Im Streitfall lohnt die Nachfrage bei Kasse und Heimleitung – nicht vorschnell selbst kaufen.
So kommst du an Hilfsmittel – Schritt für Schritt
- 1. Bedarf klären: Pflegedienst, Pflegeberatung oder Sanitätshaus beraten kostenlos – oft auch bei einem Hausbesuch
- 2. Verordnung oder Antrag: Rezept vom Arzt (Krankenkasse) bzw. formloser Antrag bei der Pflegekasse – ein Pflegegutachten, das Hilfsmittel empfiehlt, gilt dabei direkt als Antrag
- 3. Lieferung über Vertragspartner: Die Kassen arbeiten mit bestimmten Sanitätshäusern zusammen
- 4. Einweisung geben lassen: Gerade bei Pflegebett und Lifter wichtig – die Einweisung gehört zur Lieferung dazu
- 5. Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats – mit ärztlicher Stellungnahme sind die Chancen gut
Stand: Oktober 2026. Quellen: § 33 SGB V, §§ 40, 78 SGB XI; Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes (Fortschreibung März 2026); Bundesministerium für Gesundheit.
Quellen
Neben meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Altenpflege beruht diese Seite auf den folgenden Fachquellen. Die Links führen zum jeweiligen Original.
- § 33 SGB V – Hilfsmittel der Krankenkasse
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel, Pauschale für Verbrauchsprodukte (Abs. 2)
- §§ 40a, 40b SGB XI – digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
- Hilfsmittel-Richtlinie – Gemeinsamer Bundesausschuss
- Hilfsmittelverzeichnis und Pflegehilfsmittelverzeichnis – GKV-Spitzenverband
- Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick – Bundesministerium für Gesundheit
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz) – Gesetzentwurf der Bundesregierung – Bundesministerium für Gesundheit, Kabinettsfassung vom 30. September 2026 – §§ 28a, 40 SGB XI in der Entwurfsfassung, Begründung zu § 40
Tobias Hoffmann – examinierter Pfleger, seit über 20 Jahren in der Altenpflege, Praxisanleiter und Qualitätsbeauftragter. Mehr über mich und woher die Inhalte kommen