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24-Stunden-Betreuung

Eine „24-Stunden-Betreuung“ gibt es rechtlich nicht – wohl aber eine Betreuungskraft, die im Haushalt lebt. Für viele Familien ist das der Weg, der ein Leben zu Hause noch möglich macht. Diese Seite erklärt die drei Modelle, ihre rechtlichen Fallstricke und worauf es im Alltag ankommt.

⚠️ Der Begriff stimmt nicht

Eine „24-Stunden-Betreuung“ gibt es rechtlich nicht. Kein Mensch darf rund um die Uhr arbeiten – das verbietet das Arbeitszeitgesetz. Was tatsächlich angeboten wird, ist eine Betreuungskraft, die im Haushalt lebt und tagsüber verfügbar ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat 2021 klargestellt: Auch Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit und muss mit dem Mindestlohn vergütet werden. Angebote, die eine echte Rundumbetreuung zum Billigpreis versprechen, sind deshalb unseriös – und für Sie als Auftraggeber riskant. Für die Nacht braucht es eine gesonderte Lösung.

Was eine Betreuungskraft leisten darf – und was nicht

Das ist ihre Aufgabe
  • Hauswirtschaft: kochen, waschen, putzen, einkaufen
  • Gesellschaft leisten, Gespräche, Spaziergänge, Beschäftigung
  • Begleitung zu Terminen und Behörden
  • Anwesenheit und Aufsicht, besonders bei Demenz
  • Einfache Unterstützung bei Körperpflege, Anziehen, Essen und Mobilität – je nach Qualifikation
Das darf sie in der Regel nicht
  • Medikamente stellen und verabreichen
  • Insulin spritzen, Blutzucker medizinisch beurteilen
  • Verbände wechseln, Wunden versorgen
  • Kompressionsstrümpfe anziehen (verordnete Behandlungspflege)
  • Katheter- und Sondenversorgung

Daraus folgt fast immer: Eine Betreuungskraft und ein ambulanter Pflegedienst. Die Behandlungspflege zahlt die Krankenkasse auf ärztliche Verordnung – unabhängig davon, wer sonst im Haushalt hilft, und auch ohne Pflegegrad.

Die drei Modelle – und ihre Risiken

1. Entsendemodell (der Regelfall)

Die Betreuungskraft ist bei einem Unternehmen im Ausland – meist in Polen, Rumänien oder Bulgarien – fest angestellt und wird nach Deutschland entsandt. Sie schließen einen Vertrag mit einer deutschen Vermittlungsagentur.

2. Selbstständige Betreuungskraft

Die Kraft arbeitet auf eigene Rechnung. Das klingt unkompliziert, ist aber der riskanteste Weg:

3. Direkte Anstellung im Privathaushalt

Sie werden Arbeitgeber – mit allem, was dazugehört: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung, Sozialversicherung, Lohnsteuer, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitszeiterfassung, Unfallversicherung. Das ist der transparenteste, aber auch aufwendigste Weg. Ohne Lohnbüro oder Steuerberater kaum zu leisten.

📌 Fazit: Für die meisten Familien ist das Entsendemodell über eine seriöse Agentur der praktikabelste Weg – vorausgesetzt, A1-Bescheinigung und Mindestlohn sind schriftlich belegt.
Entsendemodell der Regelfall – Sie sind nicht Arbeitgeber Kraft ist im Ausland angestellt, die Agentur vermittelt. Schriftlich verlangen: A1-Bescheinigung und Mindestlohn Selbstständige Kraft der riskanteste Weg Gefahr der Scheinselbstständigkeit: Nachzahlungen von Sozialabgaben für bis zu vier Jahre – an Sie Anstellung im Haushalt transparent, aber aufwendig Sie werden Arbeitgeber: Vertrag, Lohn, Sozialversicherung, Urlaub, Krankheit – ohne Lohnbüro kaum zu leisten Für die meisten Familien praktikabel: Entsendemodell über eine seriöse Agentur
Egal welches Modell: Medikamente, Spritzen und Verbände übernimmt in der Regel ein Pflegedienst.

Eine seriöse Agentur erkennen

Gute Zeichen
  • Beratung vor Ort im Haushalt, nicht nur am Telefon
  • Schriftlicher Vertrag mit klarer Leistungsbeschreibung
  • A1-Bescheinigung wird unaufgefordert vorgelegt
  • Transparente Gesamtkosten inklusive Fahrt, Vertretung und Nebenkosten
  • Fester Ansprechpartner, auch am Wochenende erreichbar
  • Geregelte Vertretung bei Krankheit und beim Wechsel
  • Angabe des Sprachniveaus – nachprüfbar, nicht nur „gute Deutschkenntnisse“
  • Kündigungsfrist von wenigen Wochen
Warnzeichen
  • Wirbt mit „24-Stunden-Pflege“ oder „Rundumbetreuung“
  • Auffällig niedriger Preis
  • Verspricht pflegerische Leistungen wie Medikamentengabe
  • Drängt zu schnellem Vertragsschluss
  • Keine A1-Bescheinigung, ausweichende Antworten dazu
  • Hohe Vorauszahlung oder lange Vertragsbindung
  • Nur ein Postfach, keine ladungsfähige Anschrift in Deutschland

Kostenlose, anbieterunabhängige Beratung gibt es bei den Verbraucherzentralen und im Pflegestützpunkt. Eine Stunde dort ist gut investiert, bevor ein Vertrag unterschrieben wird.

Was es kostet und wie man es finanziert

Die Kosten hängen stark von Modell, Qualifikation, Sprachniveau und Pflegeaufwand ab und liegen für die Betreuung im Haushalt in aller Regel im oberen vierstelligen Bereich pro Monat. Seriöse Anbieter nennen einen Gesamtpreis inklusive Anreise, Vertretung und Vermittlungsgebühr – lassen Sie sich alles schriftlich aufschlüsseln.

Was sich anrechnen lässt

Ein ehrlicher Vergleich: Rechnen Sie die Gesamtkosten gegen den Eigenanteil im Pflegeheim. Häufig liegen beide näher beieinander, als man denkt – die Entscheidung fällt dann nicht am Geld, sondern an der Frage, was für alle Beteiligten das bessere Leben ist.

Damit das Zusammenleben funktioniert

Hier scheitern die meisten Arrangements – nicht am Vertrag, sondern am Alltag. Eine fremde Person zieht in eine Wohnung ein, in der ein Mensch lebt, der Hilfe oft gar nicht will.

Wann dieses Modell nicht mehr trägt

Es gibt Situationen, in denen eine Betreuungskraft im Haushalt nicht die richtige Lösung ist – und es ist besser, das früh zu erkennen als nach dem dritten Abbruch:

Dann sind eine Pflege-Wohngemeinschaft, eine Kombination aus Tagespflege und Pflegedienst oder die stationäre Pflege die ehrlicheren Alternativen.

Passend dazu

Ambulante Pflege · Wohnformen im Alter · Pflegekosten & Steuern · Verhinderungspflege · Stationäre Pflege

⚖️ Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Vor Vertragsschluss lohnt die kostenlose Beratung bei der Verbraucherzentrale oder im Pflegestützpunkt – und ein Blick auf die A1-Bescheinigung.

Quellen

Neben meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Altenpflege beruht diese Seite auf den folgenden Fachquellen. Die Links führen zum jeweiligen Original.

  1. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten
  2. Mindestlohngesetz (MiLoG) – gesetzlicher Mindestlohn
  3. Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 AZR 505/20 – Bundesarbeitsgericht: Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten ausländischer Betreuungskräfte
  4. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – Grundlage der A1-Bescheinigung
  5. § 7 SGB IV – Beschäftigung – Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit

Tobias Hoffmann – examinierter Pfleger, seit über 20 Jahren in der Altenpflege, Praxisanleiter und Qualitätsbeauftragter. Mehr über mich und woher die Inhalte kommen

Stand: Oktober 2026. Diese Seite wird wöchentlich auf Änderungen geprüft – so arbeite ich.