Pflege & Beruf
Rund die Hälfte der pflegenden Angehörigen ist berufstätig. Dafür gibt es vier gesetzliche Instrumente – am wichtigsten die zehn Tage, die man im Notfall sofort nehmen darf, ohne Urlaub zu opfern. Diese Seite erklärt, was wann gilt und welche Fristen einzuhalten sind.
Vier Möglichkeiten – und sie lassen sich kombinieren
Rund die Hälfte der pflegenden Angehörigen ist berufstätig. Für sie gibt es vier gesetzliche Instrumente, die kaum jemand vollständig kennt. Hier zuerst die Übersicht, danach die Details:
| Modell | Dauer | Betriebsgröße | Geld |
|---|---|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | bis 10 Arbeitstage | jede | Pflegeunterstützungsgeld |
| Pflegezeit | bis 6 Monate | mehr als 15 Beschäftigte | zinsloses Darlehen |
| Familienpflegezeit | bis 24 Monate | mehr als 25 Beschäftigte | zinsloses Darlehen |
| Begleitung in der letzten Lebensphase | bis 3 Monate | mehr als 15 Beschäftigte | zinsloses Darlehen |
Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen nacheinander genutzt werden, zusammen jedoch höchstens 24 Monate je pflegebedürftiger Person.
Die zehn Tage für den Notfall
Der wichtigste und am wenigsten bekannte Anspruch. Wenn plötzlich Pflege nötig wird – nach einem Sturz, einem Schlaganfall, einer Krankenhauseinweisung –, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Versorgung zu organisieren.
- Gilt in jedem Betrieb, unabhängig von der Größe
- Pro Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person – nicht einmalig im Leben
- Die Tage lassen sich am Stück oder einzeln nehmen, auch von mehreren Angehörigen aufgeteilt
- Als Lohnersatz gibt es das Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse: rund 90 % des ausgefallenen Nettoverdienstes, gedeckelt durch einen Höchstbetrag
- Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden – ein Anruf genügt zunächst
- Nachzureichen ist eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit. Ein Pflegegrad muss noch nicht vorliegen – genau darum geht es ja
Praktisch heißt das: Wenn der Anruf aus dem Krankenhaus kommt, müssen Sie weder Urlaub nehmen noch sich krankmelden. Sie haben zehn Tage, um Pflegegrad zu beantragen, Pflegedienst zu suchen, die Wohnung vorzubereiten und einen Kurzzeitpflegeplatz zu organisieren.
Pflegezeit – bis zu sechs Monate
Vollständige oder teilweise Freistellung für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen.
- Voraussetzung: mindestens Pflegegrad 1, Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten, Pflege zu Hause
- Ankündigung: spätestens zehn Arbeitstage vorher, schriftlich, mit Angabe von Dauer und Umfang
- Kein Gehalt – dafür ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), das etwa die Hälfte des Einkommensausfalls abfedert und später in Raten zurückgezahlt wird
- Kündigungsschutz ab der Ankündigung bis zum Ende der Freistellung
- Die Pflegekasse zahlt unter bestimmten Voraussetzungen Rentenbeiträge, und die Kranken- und Pflegeversicherung läuft weiter – hier unbedingt vorher mit der Kasse klären
Wer nahe Angehörige sind, ist weit gefasst: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Enkel, Schwägerinnen und Schwäger – auch Stief- und Pflegeverhältnisse.
Familienpflegezeit – bis zu zwei Jahre in Teilzeit
- Teilweise Freistellung auf mindestens 15 Wochenstunden
- Bis zu 24 Monate, in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten
- Ankündigung acht Wochen vorher, schriftlich
- Ebenfalls zinsloses Darlehen möglich
- Kündigungsschutz während der gesamten Zeit
Für viele die praktikabelste Lösung: Der Beruf bleibt erhalten, die Rentenanwartschaften laufen weiter, und trotzdem entsteht Zeit für die Pflege. Wer ganz aussteigt, hat es später schwer, zurückzukommen – und das Risiko der Altersarmut steigt deutlich.
Begleitung in der letzten Lebensphase
Für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase gibt es eine Freistellung von bis zu drei Monaten. Hier ist kein Pflegegrad erforderlich – es genügt die ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung. Mehr unter Palliativpflege.
Was sonst noch hilft
- Das Gespräch mit dem Arbeitgeber führen, bevor es eskaliert. Viele Betriebe finden praktische Lösungen – Homeoffice, verschobene Arbeitszeiten, Freischichten –, wenn sie früh eingebunden werden. Wer sich monatelang durchbeißt und dann zusammenbricht, hilft niemandem
- Anspruch auf Pflegeberatung nach § 7a SGB XI – auch am Arbeitsplatz oder telefonisch, kostenlos
- Rentenbeiträge: Wer eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich (verteilt auf mindestens zwei Tage) nicht erwerbsmäßig pflegt und selbst nicht mehr als 30 Stunden arbeitet, für den zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge. Das läuft nicht automatisch – Fragebogen bei der Pflegekasse anfordern
- Unfallversicherung: Pflegende Angehörige sind bei der Pflegetätigkeit gesetzlich unfallversichert
- Entlastung parallel aufbauen: Tagespflege, Verhinderungspflege und der Entlastungsbetrag sind genau dafür da, dass Pflege neben dem Beruf möglich bleibt
Passend dazu
Verhinderungspflege · Tagespflege · Pflegekosten · Pflege zu Hause · Pflegegrade & Leistungen
Quellen
Neben meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Altenpflege beruht diese Seite auf den folgenden Fachquellen. Die Links führen zum jeweiligen Original.
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG) – kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegezeit
- Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) – Familienpflegezeit und zinsloses Darlehen
- § 44a SGB XI – Pflegeunterstützungsgeld
- § 44 SGB XI – Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen
- Wege zur Pflege – Pflegetelefon, Pflegezeit und Familienpflegezeit – Bundesfamilienministerium
Tobias Hoffmann – examinierter Pfleger, seit über 20 Jahren in der Altenpflege, Praxisanleiter und Qualitätsbeauftragter. Mehr über mich und woher die Inhalte kommen