Pflege – kurz und leicht erklärt

Verständliches Wissen rund um Pflege, Krankheit und Alter

Schrift

Tagespflege

Tagsüber gut betreut in einer Einrichtung, abends zurück im eigenen Zuhause: Die Tagespflege ist das Bindeglied zwischen häuslicher und stationärer Pflege – und eine der wirksamsten Entlastungen für pflegende Angehörige. Trotzdem wird sie viel zu selten genutzt.

🔄 Pflegereform geplant: Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung bleiben die Beträge für Tages- und Nachtpflege, und sie kommen weiterhin zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegedienst. Ändern soll sich aber, wie der Eigenanteil bezahlt wird: Heute geht das mit dem Entlastungsbetrag. Das geplante Sozialraumbudget soll nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gelten – nicht für die Tagespflege. Noch ist nichts beschlossen. Mehr unter Pflegereform und in der Checkliste „Bevor 2027 kommt“.

Was ist Tagespflege?

Tagespflege ist eine teilstationäre Leistung: Die pflegebedürftige Person verbringt einen oder mehrere Tage pro Woche in einer Tagespflegeeinrichtung und wird dort gepflegt, betreut, verpflegt und aktiviert. Abends geht es zurück nach Hause. Die meisten Einrichtungen bieten einen Fahrdienst an, der morgens abholt und nachmittags zurückbringt – die Fahrtkosten können aus dem Tagespflege-Budget bezahlt werden.

Das Gegenstück ist die Nachtpflege für Menschen, die nachts Betreuung brauchen (z. B. bei nächtlicher Unruhe durch Demenz) – sie nutzt dasselbe Budget.

Für wen ist Tagespflege sinnvoll?

Wie sieht ein typischer Tag aus?

Pflegerische Leistungen – Medikamentengabe, Unterstützung beim Toilettengang, Körperpflege – laufen den ganzen Tag nebenher, durch Pflegefachkräfte.

Was kostet Tagespflege – und was zahlt die Kasse? (Stand 2026)

Die Tagespflege hat ein eigenes monatliches Budget der Pflegekasse (§ 41 SGB XI):

Leistungsbetrag für Tages- und Nachtpflege je Pflegegrad nach § 41 SGB XI, Stand 2026.
Leistung PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Tages-/Nachtpflege monatlich 721 € 1.357 € 1.685 € 2.085 €

Der entscheidende Punkt: Dieses Budget kommt zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistung – es wird nicht darauf angerechnet. Anders als der Entlastungsbetrag lässt sich das Tagespflege-Budget aber nicht ansparen: Was in einem Monat nicht genutzt wird, verfällt zum Monatsende. Wer also überlegt, ob sich Tagespflege lohnt, verschenkt beim Zögern tatsächlich Geld.

Selbst zu zahlen bleiben – wie im Heim – Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Einrichtung. Je nach Einrichtung und Besuchstagen sind das meist einige hundert Euro im Monat. Dafür kann der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich eingesetzt werden – dieser ist übrigens ansparbar und noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Tagespflege-Budget, aber der Entlastungsbetrag kann für Tagespflege genutzt werden.

So kommst du zu einem Tagespflegeplatz

„Das will er/sie bestimmt nicht…“

Der häufigste Satz zur Tagespflege – und fast immer stimmt er nur am Anfang. Viele ältere Menschen lehnen die Idee zunächst ab („Ich gehe doch nicht in den Kindergarten!“) und wollen nach ein paar Wochen ihre Tage dort nicht mehr missen.

Was hilft: nicht lange diskutieren, sondern einen unverbindlichen Schnuppertag ausmachen, die Einrichtung als „Treffpunkt“ oder „Tagesstätte“ vorstellen statt als Pflege – und dem Ganzen vier bis sechs Wochen Eingewöhnung geben, bevor man ein Urteil fällt.

💡 Kurz gesagt: Tagespflege ist ein eigenes, zusätzliches Budget der Pflegekasse – sie kostet weniger, als die meisten denken, und entlastet mehr, als die meisten erwarten. Beträge Stand 2026; nächste reguläre Anpassung zum 1. Januar 2028 geplant.

Quellen: § 41 SGB XI (Tages- und Nachtpflege), § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag); Übersicht der Leistungsbeträge des Bundesgesundheitsministeriums.

Quellen

Neben meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Altenpflege beruht diese Seite auf den folgenden Fachquellen. Die Links führen zum jeweiligen Original.

  1. § 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege
  2. Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 – Übersicht – Bundesministerium für Gesundheit, Stand 11.12.2025
  3. Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick – Bundesministerium für Gesundheit
  4. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz) – Gesetzentwurf der Bundesregierung – Bundesministerium für Gesundheit, Kabinettsfassung vom 30. September 2026 – §§ 41, 45b SGB XI in der Entwurfsfassung, Begründung zu § 45b

Tobias Hoffmann – examinierter Pfleger, seit über 20 Jahren in der Altenpflege, Praxisanleiter und Qualitätsbeauftragter. Mehr über mich und woher die Inhalte kommen

Stand: Oktober 2026. Diese Seite wird wöchentlich auf Änderungen geprüft – so arbeite ich. Angaben zu Geldbeträgen und Rechtsgrundlagen ohne Gewähr – im Zweifel gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.