Pflegekosten & Elternunterhalt
Die größte Sorge vieler Familien ist, dass die Kinder für die Pflege der Eltern zahlen müssen. Meistens ist sie unbegründet. Diese Seite erklärt die gesetzliche Reihenfolge, die 100.000-€-Grenze beim Elternunterhalt, den Selbstbehalt und den Ablauf mit dem Sozialamt – und welche Steuervorteile Jahr für Jahr verschenkt werden.
Die wichtigste Reihenfolge
Wenn Pflege Geld kostet, das nicht da ist, greift immer dieselbe Reihenfolge. Wer sie kennt, versteht auch, warum die Sorge vor dem Elternunterhalt bei den meisten Familien unbegründet ist:
- Leistungen der Pflegekasse – Pflegegeld, Sachleistung, Zuschüsse. Siehe Pflegegrade & Leistungen
- Einkommen des Pflegebedürftigen (und seines Ehepartners) – Rente, Miete, Zinsen
- Vermögen des Pflegebedürftigen (und seines Ehepartners) – bis auf einen Schonbetrag
- Hilfe zur Pflege vom Sozialamt (SGB XII)
- Erst danach: Kinder – und nur, wenn deren Jahreseinkommen über 100.000 € liegt
Elternunterhalt – die Sorge ist meist unbegründet
Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz: Das Sozialamt darf Kinder erst dann zum Unterhalt für ihre Eltern heranziehen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000 € liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Wer weniger verdient, muss dem Sozialamt nichts zahlen – egal, wie hoch die Heimkosten sind.
- Die Grenze gilt pro Kind, nicht pro Familie
- Das Einkommen des Ehepartners zählt nicht mit – Schwiegerkinder sind nicht unterhaltspflichtig
- Gezählt wird das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV, also die Summe der Einkünfte im Sinne des Steuerrechts. Bei Angestellten ist das das Bruttogehalt abzüglich der Werbungskosten, bei Selbstständigen der Gewinn. Einkünfte aus Vermietung (Mieten abzüglich der Kosten) und Kapitalerträge kommen hinzu
- Für die Grenze zählt nur das Einkommen, nicht das Vermögen. Ein Kind mit großem Erspartem, aber 60.000 € Einkommen, wird nicht herangezogen
- Wo die eigene Zahl steht: Einen guten Anhaltspunkt gibt der letzte Einkommensteuerbescheid. Dort stehen die Einkünfte, bei Zusammenveranlagung getrennt nach Ehepartnern – maßgeblich ist nur der eigene Teil. Kapitalerträge, die allein über die Abgeltungsteuer laufen, stehen oft nicht im Bescheid und kommen hinzu (abzüglich des Sparer-Pauschbetrags)
- Die Grenze gilt für alle Leistungen der Sozialhilfe, nicht nur für die Hilfe zur Pflege – also auch für die Grundsicherung im Alter, die ein Elternteil mit kleiner Rente zu Hause bekommt
- Das Gesetz vermutet, dass die Grenze nicht überschritten wird. Das Sozialamt darf die Pflegebedürftigen nach Angaben fragen, die Rückschlüsse auf das Einkommen der Kinder zulassen – etwa den Beruf. Auskunft direkt von den Kindern verlangen darf es erst, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten vorliegen. Ein Fragebogen an alle Kinder „zur Sicherheit“ ist nicht vorgesehen
Dieselbe Grenze gilt umgekehrt für Eltern, deren erwachsenes Kind Sozialhilfe bekommt. Wichtig: Die Grenze regelt nur, wann das Sozialamt auf Kinder zurückgreifen darf. Die Unterhaltspflicht nach dem BGB bleibt bestehen – sie spielt aber praktisch nur eine Rolle, wenn Eltern ihre Kinder selbst um Unterhalt bitten.
Wer weniger als zehn Jahre vor Beginn der eigenen Bedürftigkeit etwas verschenkt hat – etwa ein Haus an die Kinder überschrieben –, muss damit rechnen, dass das Sozialamt die Schenkung ganz oder teilweise zurückfordert (§§ 528, 529 BGB). Ausgenommen ist, was der Beschenkte für seinen eigenen angemessenen Unterhalt und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten, etwa gegenüber eigenen Kindern, braucht. Die 100.000-€-Grenze schützt hier nicht, denn die Rückforderung ist kein Unterhalt. Das trifft Familien regelmäßig unvorbereitet. Vor einer Übertragung von Immobilien gehört deshalb rechtliche Beratung dazu.
Geschwister, Ehepartner, Schwiegerkinder – wer genau zahlt
- Jedes Kind wird einzeln geprüft. Liegt nur ein Geschwister über 100.000 €, kann das Sozialamt nur auf dieses eine Kind zugreifen. Die anderen bleiben außen vor
- Das Kind über der Grenze zahlt nur seinen eigenen Anteil. Geschwister haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, nicht zu gleichen Teilen (§ 1606 Abs. 3 BGB). Den Anteil, den Geschwister unter der Grenze nach dem Unterhaltsrecht tragen könnten, muss es nicht übernehmen – diese Lücke trägt das Sozialamt. Das hat der Bundesgerichtshof im Januar 2025 bestätigt (XII ZB 148/24). Verdient ein Geschwister so wenig, dass es auch nach dem Unterhaltsrecht nichts leisten muss, hat es keinen Anteil – dann ist der eigene Anteil größer
- Der Ehepartner des Pflegebedürftigen haftet vor den Kindern (§ 1608 BGB). Für ihn gilt die 100.000-€-Grenze nicht. Lebt das Paar zusammen, wird sein Einkommen und Vermögen bei der Hilfe zur Pflege ohnehin mit eingerechnet. Lebt es getrennt, kann das Sozialamt Unterhalt von ihm verlangen
- Schwiegerkinder schulden keinen Unterhalt, und ihr Einkommen zählt für die 100.000-€-Grenze nicht mit. Liegt das eigene Kind über der Grenze, muss aber auch sein Ehepartner dem Sozialamt Auskunft über Einkommen und Vermögen geben (§ 117 SGB XII). Das Familieneinkommen kann dann eine Rolle dabei spielen, wie viel dem Kind zum Leben bleiben muss
- Enkel sind zwar mit den Großeltern in gerader Linie verwandt, werden vom Sozialamt aber nicht herangezogen: Der Übergang des Anspruchs ist bei Verwandten ab dem zweiten Grad ausgeschlossen (§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII)
Über 100.000 €: Selbstbehalt und Berechnung
Liegt ein Kind über der Grenze, heißt das noch nicht, dass es die ganze Heimrechnung zahlt. Dann gilt das normale Unterhaltsrecht des BGB (§§ 1601 ff.): Unterhaltspflichtig ist nur, wer dabei seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet (§ 1603 BGB).
- Mindestselbstbehalt 2026: 2.650 € im Monat (darin 1.000 € Warmmiete), laut Düsseldorfer Tabelle, an der sich die Gerichte orientieren. Für einen Ehepartner, der mit im Haushalt lebt, setzt die Tabelle einen eigenen Bedarf von mindestens 2.120 € an (darin 800 € Warmmiete). Verdient er selbst, wird das angerechnet
- Vom Einkommen über dem Selbstbehalt bleiben zusätzlich 70 % frei. Diesen Ansatz hat der Bundesgerichtshof im Oktober 2024 gebilligt (XII ZB 6/24), die Düsseldorfer Tabelle hat ihn übernommen. Für den Elternunterhalt stehen also höchstens 30 % des darüber liegenden Einkommens zur Verfügung. Einen deutlich höheren Selbstbehalt, abgeleitet aus der 100.000-€-Grenze, hat der BGH dagegen abgelehnt
- Gerechnet wird mit dem bereinigten Nettoeinkommen: Abgezogen werden unter anderem berufsbedingte Ausgaben, eine zusätzliche Altersvorsorge (nach der Rechtsprechung bis zu 5 % des Bruttoeinkommens) und in der Regel laufende Kreditraten
- Eigene Kinder und der Ehepartner gehen vor. Eltern stehen in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten weit hinten (§ 1609 BGB)
- Vermögen: Ab der Grenze kann auch Erspartes eine Rolle spielen. Geschützt sind nach dem Bundesgerichtshof aber das selbst bewohnte Haus in angemessener Größe, ein Notgroschen und ein Vermögen für die eigene Altersvorsorge (XII ZB 269/12)
| Rechenschritt | Betrag im Monat |
|---|---|
| Bereinigtes Nettoeinkommen | 4.500 € |
| minus Mindestselbstbehalt | − 2.650 € |
| Einkommen über dem Selbstbehalt | 1.850 € |
| davon bleiben 70 % frei | − 1.295 € |
| Höchstens Elternunterhalt | 555 € |
Gezahlt wird nie mehr als die tatsächliche Lücke – also das, was das Sozialamt für den Elternteil aufbringt. Bei Verheirateten, bei Kindern mit eigenen Kindern und bei Selbstständigen wird deutlich komplizierter gerechnet. Gezahlter Unterhalt kann außerdem die Steuer mindern (§§ 33, 33a EStG). Ein Fachanwalt für Familienrecht oder ein Sozialverband prüft die Forderung des Amtes.
Schnell-Check: Muss ich Elternunterhalt zahlen?
Werte nach Düsseldorfer Tabelle 2026 und BGH, XII ZB 6/24. Eine grobe Orientierung, keine Berechnung des Sozialamts. Es werden keine Daten übertragen oder gespeichert.
So läuft es mit dem Sozialamt ab
- Antrag auf Hilfe zur Pflege – den stellt der Pflegebedürftige oder sein Bevollmächtigter. Die Sorge vor dem Elternunterhalt ist kein Grund, ihn hinauszuzögern: Das Amt zahlt erst ab dem Zeitpunkt, an dem es von der Notlage weiß
- Fragen zur Familie – im Antrag werden die Kinder genannt, oft mit Beruf. Daraus schätzt das Amt, ob jemand über 100.000 € liegen könnte
- Nur bei Anhaltspunkten: Brief an das Kind – mit der Mitteilung, dass das Amt für den Elternteil zahlt (Rechtswahrungsanzeige), und der Aufforderung zur Auskunft. Zu dieser Auskunft ist das Kind verpflichtet (§ 117 SGB XII) – zunächst aber nur über das Einkommen, das für die 100.000-€-Grenze maßgeblich ist. Nach dem Vermögen darf das Amt nach dem Bundessozialgericht erst in einem zweiten Schritt fragen, wenn das Überschreiten der Grenze geklärt ist (B 8 SO 5/23 R). Für die Zeit vor diesem Schreiben kann das Amt in aller Regel keinen Unterhalt verlangen (§ 94 Abs. 4 SGB XII)
- Berechnung und Forderung – das Amt rechnet einen Betrag aus und bittet um Zahlung. Einen Zahlungsbescheid kann es dafür nicht erlassen. Zahlt das Kind nicht, muss das Amt vor dem Familiengericht klagen – über den Unterhalt wird im Zivilrechtsweg entschieden (§ 94 Abs. 5 SGB XII)
Wer ein Auskunftsschreiben bekommt, sollte die Frist einhalten. Die Auskunft ist Pflicht, eine Zahlung noch nicht – und die Berechnung des Amtes lässt sich prüfen lassen.
Post vom Sozialamt – was antworten?
Ein Brief vom Sozialamt zum Elternunterhalt erschreckt viele. Meistens lässt er sich mit wenigen Sätzen erledigen. Wichtig ist nur, ihn nicht liegen zu lassen.
- Lesen, was genau verlangt wird. Manche Ämter fragen nur nach, ob das Einkommen unter 100.000 € liegt. Andere schicken eine Rechtswahrungsanzeige mit einem ausführlichen Fragebogen. Fragen zum Vermögen müssen vor der Klärung der Einkommensgrenze nicht beantwortet werden (Bundessozialgericht, B 8 SO 5/23 R)
- Die eigene Zahl prüfen. Den letzten Steuerbescheid heraussuchen und ehrlich einschätzen, ob das Gesamteinkommen über 100.000 € liegt oder knapp darunter
- Klar darunter: kurz antworten. Das Gesetz vermutet ohnehin, dass die Grenze nicht überschritten wird. Eine kurze schriftliche Antwort innerhalb der Frist genügt in der Regel. Verlangt das Amt einen Nachweis, ist eine Kopie des Steuerbescheids meist der schnellste Weg. Das Vermögen spielt unter der Grenze keine Rolle
- Darüber oder knapp dran: korrekt antworten. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein Einkommen über der Grenze vor, besteht eine Pflicht zur Auskunft (§ 94 Abs. 1a Satz 5 und § 117 SGB XII) – zunächst über das Einkommen. Hinreichend sind Anhaltspunkte, wenn ein Überschreiten eine gewisse Wahrscheinlichkeit hat und nicht nur entfernt möglich ist. Vor dem Ausfüllen beraten lassen, damit Abzüge wie Altersvorsorge und Kreditraten nicht vergessen werden
Musterantwort bei Einkommen unter 100.000 €
Zum Abschreiben oder Abtippen. Die Angaben in eckigen Klammern ersetzen. Nur verwenden, wenn das eigene Einkommen tatsächlich unter der Grenze liegt.
[Ihr Name]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ und Ort]
[Sozialamt der Stadt oder des Kreises]
[Anschrift]
[Ort], den [Datum]
Ihr Schreiben vom [Datum], Aktenzeichen [Aktenzeichen]
Leistungen für [Name des Elternteils], geboren am [Geburtsdatum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben fragen Sie nach meinen Einkommensverhältnissen.
Mein jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV beträgt nicht mehr als 100.000 Euro. Nach § 94 Abs. 1a SGB XII ist ein Unterhaltsanspruch [meines Vaters / meiner Mutter] gegen mich daher nicht zu berücksichtigen, ein Übergang auf den Träger der Sozialhilfe ist ausgeschlossen.
[Falls gewünscht oder verlangt: Zum Nachweis füge ich eine Kopie meines Einkommensteuerbescheids für das Jahr [Jahr] bei.]
Bitte bestätigen Sie mir kurz, dass die Angelegenheit damit für mich erledigt ist.
Mit freundlichen Grüßen
___________________________
[Ihr Name]
Eine Kopie für die eigenen Unterlagen behalten. Bei gemeinsamer Veranlagung steht im Steuerbescheid auch das Einkommen des Ehepartners – für die Grenze zählt nur der eigene Teil.
Wann die Pflicht ganz oder teilweise entfällt
- Schwere Verfehlung der Eltern: Haben Eltern ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt, sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen das Kind oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht oder ihre Bedürftigkeit durch sittliches Verschulden selbst herbeigeführt, muss das Kind nur einen Beitrag nach Billigkeit zahlen. Wäre jede Zahlung grob unbillig, entfällt sie ganz (§ 1611 BGB)
- Kontaktabbruch allein reicht nicht. Hat ein Elternteil nur den Kontakt zum erwachsenen Kind abgebrochen, entfällt die Unterhaltspflicht nach dem Bundesgerichtshof in der Regel nicht (XII ZB 607/12)
- Unbillige Härte: Der Unterhaltsanspruch geht nicht auf das Sozialamt über, soweit das eine unbillige Härte wäre (§ 94 Abs. 3 SGB XII). Das wird im Einzelfall geprüft
- Eigene Bedürftigkeit: Wer selbst auf Sozialhilfe angewiesen ist oder es durch die Zahlung würde, wird nicht herangezogen
Wer sich auf einen dieser Gründe beruft, muss ihn darlegen – am besten früh und mit Belegen.
Hilfe zur Pflege beim Sozialamt
Reichen Rente und Vermögen nicht aus, springt das Sozialamt ein – für den Eigenanteil im Heim, aber auch für ambulante Pflege zu Hause.
- Antrag beim Sozialamt der Stadt oder des Kreises, formlos möglich. Leistungen gibt es ab Kenntnis des Amtes – also nicht zögern
- Einkommen und Vermögen werden geprüft; ein Schonvermögen bleibt unangetastet
- Das selbstbewohnte Haus ist in angemessener Größe geschützt, solange der Ehepartner darin wohnt
- Barbetrag zur persönlichen Verfügung: Wer im Heim lebt und Sozialhilfe bezieht, erhält ein monatliches Taschengeld für persönliche Bedürfnisse
- Beratung holen: Sozialverbände wie VdK und SoVD beraten ihre Mitglieder kostenlos und vertreten sie auch im Widerspruchsverfahren – bei Ablehnungen sehr wertvoll
Steuern – was sich absetzen lässt
Der am häufigsten verschenkte Vorteil. Diese vier Wege gibt es, und sie schließen sich teilweise aus – ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein rechnet aus, was günstiger ist.
1. Pflege-Pauschbetrag – für die Pflegenden
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, ohne dafür Geld zu erhalten, bekommt ohne jeden Einzelnachweis:
| Voraussetzung | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 600 € |
| Pflegegrad 3 | 1.100 € |
| Pflegegrad 4 oder 5, oder Merkzeichen H | 1.800 € |
Wichtig: Weitergeleitetes Pflegegeld, das man für den Pflegebedürftigen verwendet, gilt nicht als Einnahme – der Pauschbetrag bleibt erhalten. Pflegen mehrere Personen gemeinsam, wird der Betrag geteilt.
2. Behinderten-Pauschbetrag – für den Pflegebedürftigen
| Grad der Behinderung | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| 20 | 384 € |
| 30 | 620 € |
| 40 | 860 € |
| 50 | 1.140 € |
| 60 | 1.440 € |
| 70 | 1.780 € |
| 80 | 2.120 € |
| 90 | 2.460 € |
| 100 | 2.840 € |
| Merkzeichen H, Bl oder TBl – oder Pflegegrad 4 oder 5 | 7.400 € |
Der erhöhte Betrag von 7.400 € gilt also auch allein aufgrund des Pflegegrades 4 oder 5 – ganz ohne Schwerbehindertenausweis. Das wissen die wenigsten.
3. Außergewöhnliche Belastungen
Statt des Pauschbetrags lassen sich die tatsächlichen Kosten geltend machen – Heimkosten, Pflegedienst, Fahrten, Medikamente, Zuzahlungen. Davon zieht das Finanzamt allerdings die zumutbare Belastung ab, die sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl richtet. Das lohnt sich vor allem bei hohen Heimkosten. Belege sammeln.
4. Haushaltsnahe Dienstleistungen
20 % der Arbeitskosten sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, bis zu 4.000 € Ermäßigung im Jahr. Das gilt für Haushaltshilfe, Betreuungsdienste, Alltagsbegleitung – und auch für den Pflegeanteil in der Heimrechnung. Für Handwerkerleistungen, etwa den Badumbau, gibt es eine eigene Ermäßigung.
- Bedingung: Rechnung und Überweisung. Barzahlung wird nicht anerkannt – ohne Ausnahme
- Angehörige können Kosten für einen Pflege- oder Betreuungsdienst absetzen, den sie für die Pflege zu Hause bezahlen. Die Heimkosten der Eltern dagegen nicht – das geht nur bei der eigenen Heimunterbringung
- Nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten zählen, nicht das Material
Kleine Posten, die sich lohnen
- Zuzahlungsbefreiung: Wer im Jahr mehr als 2 % seines Bruttoeinkommens an Zuzahlungen leistet (bei chronisch Kranken 1 %), kann sich für den Rest des Jahres befreien lassen. Quittungen sammeln und bei der Krankenkasse einreichen
- 42 € monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – einmal beantragen, dann laufend beziehen
- Rundfunkbeitrag: Befreiung oder Ermäßigung bei bestimmten Merkzeichen und beim Bezug bestimmter Sozialleistungen
- Telefon- und Stromkosten bei Sauerstoffgeräten und Ähnlichem – nachfragen lohnt sich
- Kur und Reha für pflegende Angehörige: Es gibt eigene Angebote, teils gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen
Häufige Fragen zum Elternunterhalt
Muss ich für meine Eltern im Pflegeheim zahlen?
Gegenüber dem Sozialamt nur, wenn Ihr eigenes Jahreseinkommen über 100.000 € liegt. Vorher zahlen die Pflegekasse, dann der Elternteil aus Rente und Vermögen, danach das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege. Auf Kinder unter der Grenze greift das Sozialamt nicht zurück (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Eine Ausnahme sind Schenkungen der Eltern aus den letzten zehn Jahren vor der Bedürftigkeit: Die kann das Amt unabhängig von der Grenze zurückfordern.
Zählt bei der 100.000-€-Grenze brutto oder netto?
Maßgeblich ist das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV, also die Summe der Einkünfte im Sinne des Steuerrechts. Bei Angestellten ist das das Bruttogehalt abzüglich der Werbungskosten, bei Selbstständigen der Gewinn. Einkünfte aus Vermietung (Mieten abzüglich der Kosten) und Kapitalerträge werden mitgezählt. Vermögen zählt für die Grenze nicht.
Muss mein Ehepartner für meine Schwiegereltern zahlen?
Nein. Schwiegerkinder sind nicht unterhaltspflichtig, und ihr Einkommen zählt für die 100.000-€-Grenze nicht mit. Liegt das eigene Kind über der Grenze, muss der Ehepartner dem Sozialamt aber Auskunft über Einkommen und Vermögen geben (§ 117 SGB XII). Das Familieneinkommen kann dann bei der Berechnung eine Rolle spielen, wie viel dem Kind zum Leben bleiben muss.
Was gilt, wenn nur ein Geschwister über 100.000 € verdient?
Jedes Kind wird einzeln geprüft. Das Sozialamt kann sich nur an das Kind wenden, dessen Einkommen über der Grenze liegt – und auch nur in Höhe von dessen eigenem Anteil. Geschwister haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 BGB). Den Anteil, den die Geschwister unter der Grenze nach dem Unterhaltsrecht tragen könnten, muss das Kind nicht übernehmen; diese Lücke trägt das Sozialamt (BGH, XII ZB 148/24). Muss ein Geschwister mangels Einkommen auch unterhaltsrechtlich nichts leisten, hat es keinen Anteil.
Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Elternunterhalt 2026?
Nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 mindestens 2.650 € im Monat (darin 1.000 € Warmmiete), für einen mit im Haushalt lebenden Ehepartner setzt die Tabelle einen eigenen Bedarf von mindestens 2.120 € an. Vom bereinigten Einkommen über dem Selbstbehalt bleiben zusätzlich 70 % frei – diesen Ansatz hat der Bundesgerichtshof gebilligt (XII ZB 6/24). Für den Unterhalt stehen also höchstens 30 % des darüber liegenden Einkommens zur Verfügung.
Muss ich mein Haus verkaufen, um Elternunterhalt zu zahlen?
Das selbst bewohnte Haus in angemessener Größe ist nach dem Bundesgerichtshof geschützt, ebenso ein Notgroschen und Vermögen für die eigene Altersvorsorge. Anders ist es, wenn die Eltern Ihnen weniger als zehn Jahre vor Beginn ihrer Bedürftigkeit ein Haus geschenkt haben: Dann kann das Sozialamt die Schenkung zurückfordern – unabhängig von der 100.000-€-Grenze (§§ 528, 529 BGB).
Darf das Sozialamt einfach nach meinem Einkommen fragen?
Nicht ohne Grund. Das Gesetz vermutet, dass Kinder unter 100.000 € liegen. Das Amt darf den pflegebedürftigen Elternteil nach Angaben wie dem Beruf der Kinder fragen. Auskunft direkt von Ihnen darf es erst verlangen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Einkommen über der Grenze vorliegen (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
Muss ich zahlen, wenn ich keinen Kontakt zu meinen Eltern habe?
Ein Kontaktabbruch allein reicht nach dem Bundesgerichtshof in der Regel nicht, um die Unterhaltspflicht entfallen zu lassen. Anders ist es, wenn die Eltern sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen Sie schuldig gemacht oder ihre eigene Unterhaltspflicht Ihnen gegenüber gröblich vernachlässigt haben (§ 1611 BGB). Unter 100.000 € Jahreseinkommen stellt sich die Frage gegenüber dem Sozialamt ohnehin nicht.
Wie viel Elternunterhalt muss ich zahlen?
Nur dann etwas, wenn Ihr Jahreseinkommen über 100.000 € liegt. Dann bleiben Ihnen mindestens 2.650 € im Monat und zusätzlich 70 % des bereinigten Nettoeinkommens, das darüber liegt. Bei 4.500 € bereinigtem Netto sind das für Alleinstehende höchstens 555 € im Monat. Mit Geschwistern zahlen Sie nur Ihren Anteil, und nie mehr als das, was das Sozialamt für den Elternteil aufbringt. Der Schnell-Check auf dieser Seite rechnet das grob aus.
Was antworte ich, wenn das Sozialamt nach meinem Einkommen fragt?
Liegt Ihr Gesamteinkommen klar unter 100.000 €, genügt meist eine kurze schriftliche Antwort innerhalb der Frist, dass Sie die Grenze nicht überschreiten. Eine Musterantwort steht auf dieser Seite. Verlangt das Amt einen Nachweis, ist eine Kopie des Steuerbescheids der schnellste Weg. Hat das Amt hinreichende Anhaltspunkte für ein Einkommen über der Grenze, sind Sie zur Auskunft verpflichtet (§ 117 SGB XII) – nach dem Bundessozialgericht zunächst nur über das Einkommen, nach dem Vermögen erst, wenn das Überschreiten der Grenze geklärt ist.
Gilt die 100.000-€-Grenze auch bei der Grundsicherung im Alter?
Ja. Die Grenze steht in § 94 Abs. 1a SGB XII und gilt für alle Leistungen der Sozialhilfe – also für die Grundsicherung im Alter ebenso wie für die Hilfe zur Pflege. Auch ein Elternteil mit kleiner Rente, der zu Hause Grundsicherung bekommt, löst bei Kindern unter der Grenze keinen Rückgriff aus.
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Quellen
Neben meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Altenpflege beruht diese Seite auf den folgenden Fachquellen. Die Links führen zum jeweiligen Original.
- § 94 SGB XII – Elternunterhalt erst ab 100.000 € Jahreseinkommen (Abs. 1a, eingeführt durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz)
- §§ 61 ff. SGB XII – Hilfe zur Pflege
- § 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Pflege-Pauschbetrag
- § 35a EStG – haushaltsnahe Dienstleistungen
- § 528 BGB – Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung
- § 117 SGB XII – Auskunftspflicht der Unterhaltspflichtigen und ihrer nicht getrennt lebenden Ehegatten
- § 529 BGB – Ausschluss der Rückforderung nach zehn Jahren oder bei Gefährdung des eigenen Unterhalts
- § 16 SGB IV – Gesamteinkommen (Maßstab für die 100.000-€-Grenze)
- §§ 1601 ff. BGB – Unterhaltspflicht unter Verwandten (Leistungsfähigkeit § 1603, anteilige Haftung § 1606, Vorrang des Ehegatten § 1608, Rangfolge § 1609, Verwirkung § 1611)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Fragen und Antworten zum Angehörigen-Entlastungsgesetz (Stand 2020; die dort genannten Selbstbehalte sind überholt)
- BGH, Beschluss vom 23.10.2024, XII ZB 6/24 – angemessener Selbstbehalt beim Elternunterhalt
- OLG Düsseldorf: Düsseldorfer Tabelle 2026 – Selbstbehalt gegenüber Eltern (Anmerkung D.I)
- BGH, Beschluss vom 07.08.2013, XII ZB 269/12 – Schonvermögen und selbst genutzte Immobilie
- BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 607/12 (Pressemitteilung 27/2014) – Kontaktabbruch führt nicht ohne Weiteres zur Verwirkung
- BGH, Beschluss vom 22.01.2025, XII ZB 148/24 – Haftungsanteile von Geschwistern; den Anteil der Geschwister unter der Grenze trägt der Sozialhilfeträger (Rn. 13)
- BSG, Urteil vom 21.11.2024, B 8 SO 5/23 R – Auskunft zunächst nur zum Einkommen, hinreichende Anhaltspunkte für das Überschreiten der 100.000-€-Grenze
Tobias Hoffmann – examinierter Pfleger, seit über 20 Jahren in der Altenpflege, Praxisanleiter und Qualitätsbeauftragter. Mehr über mich und woher die Inhalte kommen