Pflege – kurz und leicht erklärt

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Leistungen berechnen

Pflegegrad und Versorgungsform auswählen – der Rechner zeigt alle Beträge, die zustehen, inklusive Kombinationsleistung. Beträge Stand 2026.

🔄 Pflegereform geplant: Der Rechner zeigt die Beträge für 2026. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen ab 2027 neue Budgets mit anderen Beträgen gelten; Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag und die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen in ihrer heutigen Form wegfallen. Noch ist nichts beschlossen. Den Vergleich heute und laut Entwurf gibt es auf der Seite Pflegereform, was jetzt zu tun ist, in der Checkliste „Bevor 2027 kommt“.

Was steht zu?

Pflegegrad und Versorgungsform wählen – die Beträge erscheinen darunter. Stand 2026. Es werden keine Daten übertragen oder gespeichert.

Die Kombinationsleistung – einfach erklärt

Wer Pflegegeld bezieht und zusätzlich einen Pflegedienst kommen lässt, bekommt beides anteilig. Die Rechnung ist simpel:

Genutzter Anteil der Sachleistung + Restanteil des Pflegegeldes

Nutzt der Pflegedienst 40 % des Sachleistungsbudgets, bleiben 60 % des Pflegegeldes – und die werden ausgezahlt.

Beispiel: Pflegegrad 3, Kombination genutzt ausgezahlt entfällt Pflegedienst (Sachleistung): 1.497 € 60 % = 898,20 € 40 % frei rechnet der Pflegedienst direkt mit der Kasse ab der freie Anteil geht ans Pflegegeld Pflegegeld: 599 € 40 % = 239,60 € 60 % entfällt kommt aufs Konto Genutzter Anteil der Sachleistung + ausgezahlter Anteil des Pflegegelds = 100 %
Gerechnet wird in Prozent, nicht in Euro. An die gewählte Aufteilung ist man sechs Monate gebunden – außer die Lage ändert sich.

Wichtig: Die Pflegekasse rechnet monatlich ab. Wer sich einmal für eine Aufteilung entschieden hat, ist daran für sechs Monate gebunden – Änderungen sind aber bei veränderter Pflegesituation jederzeit möglich. Und: Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Kasse ab, das Pflegegeld kommt aufs Konto.

Drei Beispiele aus dem Alltag

Die Beträge im Rechner werden greifbarer, wenn man sie auf eine echte Situation legt. Drei typische Konstellationen, gerechnet mit den Beträgen für 2026:

Was in keinem Rechner steht

JEDEN MONAT Pflegegrad 2–5, Stand 2026 oder Pflegegeld aufs Konto 347–990 € Pflegedienst Sachleistung 796–2.299 € ein Topf – auch anteilig kombinierbar Tages- und Nachtpflege eigenes Budget, wird nicht angerechnet 721–2.085 € Entlastungsbetrag zweckgebunden, ansparbar 131 € auch PG 1 Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Handschuhe, Bettschutz 42 € auch PG 1 JEDES JAHR Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Topf, verfällt am 31.12. 3.539 € JE MASSNAHME Wohnung anpassen z. B. bodengleiche Dusche bis 4.180 € auch PG 1 AUS EINEM ANDEREN TOPF Behandlungspflege Spritzen, Verbände – zahlt die Krankenkasse zusätzlich
Pflegegeld und Pflegedienst teilen sich einen Topf. Alles darunter kommt zusätzlich – und wird am häufigsten verschenkt.

Bis zu 40 % der Sachleistung für Alltagshilfen

Wer die Pflegesachleistung nicht vollständig für einen Pflegedienst braucht, kann bis zu 40 % davon für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen – Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen oder eine nach Landesrecht anerkannte Haushaltshilfe. Das nennt sich Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4 SGB XI).

Pflegegrad 1: Was es trotzdem gibt

Bei Pflegegrad 1 zeigt der Rechner bei Pflegegeld und Sachleistung einen Strich. Leer geht trotzdem niemand aus:

Wer merkt, dass der Hilfebedarf wächst, stellt einen Antrag auf Höherstufung. Er ist jederzeit möglich und kostet nichts.

Pflicht bei Pflegegeld: der Beratungsbesuch

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch durch einen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Seit dem 1. Januar 2026 gilt:

Die Kosten trägt die Pflegekasse. Wer den Besuch versäumt, dem kann die Kasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall entziehen. Wer Kombinationsleistung bezieht, hat ohnehin regelmäßig einen Pflegedienst im Haus – für ihn entfällt die Pflicht.

So kommt alles an – in dieser Reihenfolge

  1. Pflegegrad beantragen. Ein Anruf oder ein formloses Schreiben an die Pflegekasse genügt. Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung – jeder Tag Warten kostet Geld.
  2. Beratung annehmen. Die Kasse muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Antrag einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen (§ 7b SGB XI).
  3. Versorgungsform festlegen. Pflegegeld, Pflegedienst oder beides – bei der Kombination ist man sechs Monate an die Aufteilung gebunden, außer die Lage ändert sich.
  4. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beantragen. Einmal beantragt, kommt die Lieferung danach jeden Monat.
  5. Tagespflege und Entlastungsbetrag prüfen. Beides kommt zusätzlich und wird am häufigsten verschenkt.
  6. Den Jahresbetrag im Blick behalten. Die 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verfallen am 31. Dezember.

Passend dazu

Pflegegrade & Leistungen · Pflegegrad einschätzen · Verhinderungspflege · Tagespflege · Ambulante Pflege

💡 Die häufigste Frage im Pflegealltag lautet nicht „Wie viel steht mir zu?“, sondern „Warum bekomme ich das nicht?“. Fast immer lautet die Antwort: weil es nicht beantragt wurde. Fast alle Leistungen müssen aktiv abgerufen werden.

Quellen

Neben meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Altenpflege beruht diese Seite auf den folgenden Fachquellen. Die Links führen zum jeweiligen Original.

  1. §§ 36–45b SGB XI – Leistungen der Pflegeversicherung
  2. § 38 SGB XI – Kombinationsleistung, sechs Monate Bindung an die Aufteilung
  3. § 45a SGB XI – Umwandlungsanspruch bis 40 % der Sachleistung (Abs. 4)
  4. § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
  5. § 37 SGB XI – Pflegegeld, Beratungsbesuch (Abs. 3) und Folgen bei Versäumnis (Abs. 6)
  6. § 7b SGB XI – Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen
  7. § 43c SGB XI – Leistungszuschlag zum Eigenanteil
  8. Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 – Übersicht – Bundesministerium für Gesundheit, Stand 11.12.2025
  9. Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag – Bundesministerium für Gesundheit – Entlastungsbetrag, Besonderheit bei Pflegegrad 1, Umwandlungsanspruch
  10. Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick – Bundesministerium für Gesundheit
  11. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz) – Gesetzentwurf der Bundesregierung – Bundesministerium für Gesundheit, Kabinettsfassung vom 30. September 2026 – §§ 36, 37, 39, 40, 45b SGB XI in der Entwurfsfassung

Tobias Hoffmann – examinierter Pfleger, seit über 20 Jahren in der Altenpflege, Praxisanleiter und Qualitätsbeauftragter. Mehr über mich und woher die Inhalte kommen

Stand: Oktober 2026. Beträge Stand 2026, nächste reguläre Anpassung zum 1. Januar 2028.