Leistungen berechnen
Pflegegrad und Versorgungsform auswählen – der Rechner zeigt alle Beträge, die zustehen, inklusive Kombinationsleistung. Beträge Stand 2026.
Was steht zu?
Pflegegrad und Versorgungsform wählen – die Beträge erscheinen darunter. Stand 2026. Es werden keine Daten übertragen oder gespeichert.
Die Kombinationsleistung – einfach erklärt
Wer Pflegegeld bezieht und zusätzlich einen Pflegedienst kommen lässt, bekommt beides anteilig. Die Rechnung ist simpel:
Nutzt der Pflegedienst 40 % des Sachleistungsbudgets, bleiben 60 % des Pflegegeldes – und die werden ausgezahlt.
Wichtig: Die Pflegekasse rechnet monatlich ab. Wer sich einmal für eine Aufteilung entschieden hat, ist daran für sechs Monate gebunden – Änderungen sind aber bei veränderter Pflegesituation jederzeit möglich. Und: Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Kasse ab, das Pflegegeld kommt aufs Konto.
Drei Beispiele aus dem Alltag
Die Beträge im Rechner werden greifbarer, wenn man sie auf eine echte Situation legt. Drei typische Konstellationen, gerechnet mit den Beträgen für 2026:
- Pflegegrad 2 – die Tochter pflegt allein. Aufs Konto kommen 347 € Pflegegeld im Monat. Dazu stehen 131 € Entlastungsbetrag bereit, etwa für eine anerkannte Haushaltshilfe, und bis zu 42 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen. Fällt die Tochter aus, weil sie krank wird oder Urlaub braucht, zahlt die Kasse aus dem Jahresbetrag von 3.539 € die Ersatzpflege.
- Pflegegrad 3 – der Pflegedienst kommt morgens, der Ehemann macht den Rest. Der Pflegedienst rechnet im Monat 898,20 € ab. Das sind 60 % der Sachleistung von 1.497 €. Übrig bleiben 40 % des Pflegegeldes: 40 % von 599 € ergibt 239,60 €, die zusätzlich aufs Konto gehen.
- Pflegegrad 4 – Umzug ins Pflegeheim. Die Pflegekasse zahlt 1.855 € direkt an das Heim. Den verbleibenden pflegebedingten Eigenanteil senkt der Leistungszuschlag im ersten Jahr um 15 %. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben vollständig beim Bewohner. Was das im Einzelfall kostet, rechnet der Eigenanteil-Rechner aus.
Was in keinem Rechner steht
- Die Tagespflege hat ein eigenes Budget und wird nicht auf Pflegegeld oder Sachleistung angerechnet. Sie kommt oben drauf – siehe Tagespflege
- Der Entlastungsbetrag von 131 € ist zweckgebunden und lässt sich bis zum 30. Juni des Folgejahres ansparen
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich einen Jahrestopf von 3.539 € – was nicht abgerufen wird, verfällt zum Jahresende
- Behandlungspflege – Medikamente, Spritzen, Verbände – zahlt bei Pflege zu Hause die Krankenkasse auf ärztliche Verordnung, unabhängig vom Pflegegrad und zusätzlich zu allem hier Genannten. Im Pflegeheim ist sie im Betrag der Pflegekasse enthalten
- Im Heim kommen Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten als Eigenanteil dazu. Der pflegebedingte Eigenanteil wird durch die Leistungszuschläge nach Wohndauer gesenkt: 15 % im ersten Jahr, 30 % im zweiten, 50 % im dritten und 75 % ab dem vierten Jahr
Bis zu 40 % der Sachleistung für Alltagshilfen
Wer die Pflegesachleistung nicht vollständig für einen Pflegedienst braucht, kann bis zu 40 % davon für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen – Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen oder eine nach Landesrecht anerkannte Haushaltshilfe. Das nennt sich Umwandlungsanspruch (§ 45a Abs. 4 SGB XI).
- Bei Pflegegrad 3 sind das bis zu 598,80 € im Monat, bei Pflegegrad 4 bis zu 743,60 €.
- Der Entlastungsbetrag von 131 € bleibt davon unberührt – beides lässt sich nebeneinander nutzen.
- Abgerechnet wird über Kostenerstattung: Rechnung des Anbieters einreichen, die Kasse erstattet.
- Der umgewandelte Betrag zählt wie genutzte Sachleistung. Wer zusätzlich Pflegegeld bezieht, bekommt entsprechend weniger davon – die Rechnung der Kombinationsleistung oben gilt dann für die Summe aus Pflegedienst und umgewandeltem Betrag.
Pflegegrad 1: Was es trotzdem gibt
Bei Pflegegrad 1 zeigt der Rechner bei Pflegegeld und Sachleistung einen Strich. Leer geht trotzdem niemand aus:
- Entlastungsbetrag von 131 € im Monat. Eine Besonderheit gilt nur bei Pflegegrad 1: Er darf auch für einen Pflegedienst eingesetzt werden, der bei der Körperpflege hilft, etwa beim Duschen.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 € im Monat und technische Hilfen wie einen Hausnotruf, wenn er nötig ist.
- Wohnungsanpassung mit bis zu 4.180 € je Maßnahme, zum Beispiel für eine bodengleiche Dusche – siehe Wohnung anpassen.
- Pflegeberatung und Pflegekurse für Angehörige, kostenlos.
Wer merkt, dass der Hilfebedarf wächst, stellt einen Antrag auf Höherstufung. Er ist jederzeit möglich und kostet nichts.
Pflicht bei Pflegegeld: der Beratungsbesuch
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch durch einen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Seit dem 1. Januar 2026 gilt:
- Pflegegrad 2 bis 5: einmal im Halbjahr verpflichtend.
- Pflegegrad 4 und 5: auf Wunsch zusätzlich vierteljährlich – früher war das Pflicht, heute ist es ein Angebot.
- Pflegegrad 1: einmal im Halbjahr möglich, aber freiwillig.
Die Kosten trägt die Pflegekasse. Wer den Besuch versäumt, dem kann die Kasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall entziehen. Wer Kombinationsleistung bezieht, hat ohnehin regelmäßig einen Pflegedienst im Haus – für ihn entfällt die Pflicht.
So kommt alles an – in dieser Reihenfolge
- Pflegegrad beantragen. Ein Anruf oder ein formloses Schreiben an die Pflegekasse genügt. Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung – jeder Tag Warten kostet Geld.
- Beratung annehmen. Die Kasse muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Antrag einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen (§ 7b SGB XI).
- Versorgungsform festlegen. Pflegegeld, Pflegedienst oder beides – bei der Kombination ist man sechs Monate an die Aufteilung gebunden, außer die Lage ändert sich.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beantragen. Einmal beantragt, kommt die Lieferung danach jeden Monat.
- Tagespflege und Entlastungsbetrag prüfen. Beides kommt zusätzlich und wird am häufigsten verschenkt.
- Den Jahresbetrag im Blick behalten. Die 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verfallen am 31. Dezember.
Passend dazu
Pflegegrade & Leistungen · Pflegegrad einschätzen · Verhinderungspflege · Tagespflege · Ambulante Pflege
Quellen
Neben meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Altenpflege beruht diese Seite auf den folgenden Fachquellen. Die Links führen zum jeweiligen Original.
- §§ 36–45b SGB XI – Leistungen der Pflegeversicherung
- § 38 SGB XI – Kombinationsleistung, sechs Monate Bindung an die Aufteilung
- § 45a SGB XI – Umwandlungsanspruch bis 40 % der Sachleistung (Abs. 4)
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- § 37 SGB XI – Pflegegeld, Beratungsbesuch (Abs. 3) und Folgen bei Versäumnis (Abs. 6)
- § 7b SGB XI – Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen
- § 43c SGB XI – Leistungszuschlag zum Eigenanteil
- Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 – Übersicht – Bundesministerium für Gesundheit, Stand 11.12.2025
- Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag – Bundesministerium für Gesundheit – Entlastungsbetrag, Besonderheit bei Pflegegrad 1, Umwandlungsanspruch
- Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick – Bundesministerium für Gesundheit
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz) – Gesetzentwurf der Bundesregierung – Bundesministerium für Gesundheit, Kabinettsfassung vom 30. September 2026 – §§ 36, 37, 39, 40, 45b SGB XI in der Entwurfsfassung
Tobias Hoffmann – examinierter Pfleger, seit über 20 Jahren in der Altenpflege, Praxisanleiter und Qualitätsbeauftragter. Mehr über mich und woher die Inhalte kommen