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Fristen-Wecker

Beratungsbesuch vergessen, Jahresbetrag verfallen, Widerspruchsfrist verpasst – das kostet Geld und Nerven. Ein paar Angaben genügen: Der Fristen-Wecker zeigt die Termine der nächsten zwölf Monate und legt sie dir als Erinnerung in den Kalender.

🔄 Pflegereform geplant: Der Wecker rechnet mit dem Recht, das heute gilt. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen ab 2027 der Entlastungsbetrag und der Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in ihrer heutigen Form wegfallen. Termine, die das betrifft, tragen einen Hinweis. Noch ist nichts beschlossen. Mehr unter Pflegereform und in der Checkliste „Bevor 2027 kommt“.

Deine Fristen

Angaben wählen – die Termine erscheinen darunter. Es werden keine Daten übertragen oder gespeichert.

Welche Fristen der Wecker kennt

Der Wecker kennt die Fristen, die im Alltag am häufigsten Geld kosten. Er rechnet mit dem Recht, das heute gilt, und erinnert jeweils am Vortag um 9 Uhr – sofern die Kalender-App die Erinnerung aus der Datei übernimmt.

Fristen im Fristen-Wecker, Stand Oktober 2026
FristRegelErinnerung
BeratungsbesuchPflegegrad 2 bis 5 mit Pflegegeld, ohne Pflegedienst: einmal im Halbjahr ein Beratungsbesuch zu Hause (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Wird er versäumt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen.zu Beginn jedes Halbjahrs und sechs Wochen vor dessen Ende (19. Mai, 19. November)
Entlastungsbetrag131 € im Monat ab Pflegegrad 1 bei Pflege zu Hause. Nicht genutzte Beträge gehen bis zum 30. Juni des Folgejahres (§ 45b SGB XI).2. November (was ist noch übrig?) und 1. Juni (Reste verfallen am 30. Juni)
Jahresbetrag Verhinderungs- und KurzzeitpflegeAb Pflegegrad 2 bei Pflege zu Hause bis 3.539 € im Kalenderjahr. Was nicht genutzt ist, verfällt am 31. Dezember (§ 42a SGB XI).1. Oktober (planen) und 1. Dezember (letzte Erinnerung)
PflegetagebuchEin bis zwei Wochen vor der Begutachtung aufschreiben, wobei geholfen wird – das stärkste Argument für eine richtige Einstufung.am Tag nach dem Antrag
Beratung nach dem AntragDie Pflegekasse muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Antrag einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen (§ 7b SGB XI).14 Tage nach dem Antrag
Bescheid zum AntragIn der Regel spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags. Liegt die Verzögerung bei der Kasse, zahlt sie 70 € je angefangene Woche (§ 18c SGB XI).am 25. Arbeitstag (bundesweite Feiertage eingerechnet)
WiderspruchEin Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG). Ein formloser Satz wahrt die Frist, die Begründung kann nachkommen.zwei Wochen und drei Tage vorher sowie am letzten Tag

Halbjahr heißt Kalenderhalbjahr

Beim Beratungsbesuch rechnet der Wecker mit Kalenderhalbjahren: einmal von Januar bis Juni, einmal von Juli bis Dezember. Bei Pflegegrad 4 und 5 ist auf Wunsch auch ein Besuch pro Vierteljahr möglich. Wer unsicher ist, fragt bei der Pflegekasse nach, bis wann sie den nächsten Nachweis erwartet.

Warum die Widerspruchsfrist „vorsichtig gerechnet“ ist

Ein Bescheid, der mit der Post kommt, gilt rechtlich erst am vierten Tag nach dem Versand als bekannt gegeben – kommt er später an, zählt der spätere Tag (§ 37 Abs. 2 SGB X). Fällt das Ende der Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 64 Abs. 3 SGG). Beides lässt der Wecker weg und rechnet einfach ab dem Tag, an dem der Bescheid angekommen ist. Damit kommt jede Erinnerung eher zu früh als zu spät. Wie ein Widerspruch aussieht, steht unter Widerspruch Pflegegrad.

So kommt die Erinnerung aufs Handy

Ob die Erinnerung am Vortag übernommen wird, hängt von der Kalender-App ab. Nach dem Eintragen lohnt ein kurzer Blick. Und: Einmal eingetragene Termine ändern sich nicht von selbst, wenn sich ein Gesetz ändert. Darum den Wecker am besten einmal im Jahr neu stellen.

Was mit deinen Angaben passiert

Nichts. Der Wecker rechnet in deinem Browser. Pflegegrad, Daten und Termine werden weder an diese Website noch an andere geschickt und nirgends gespeichert. Schließt du die Seite, sind die Angaben weg. Auch die Kalenderdatei entsteht im Browser und landet nur auf deinem Gerät.

Einzige Ausnahme: Tippst du auf „In Google Kalender eintragen“, öffnet sich der Google Kalender mit diesem einen Termin – dann gehen Titel, Datum und Text dieses Termins an Google. Mehr dazu in der Datenschutzerklärung.

Was der Wecker nicht kann

Passend dazu

Checkliste „Bevor 2027 kommt“ · Leistungen berechnen · Verhinderungspflege · Widerspruch Pflegegrad · Pflegetagebuch

Quellen

Neben meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Altenpflege beruht der Fristen-Wecker auf den folgenden Quellen. Die Links führen zum jeweiligen Original.

  1. § 37 SGB XI – Pflegegeld – Beratungsbesuch halbjährlich (Abs. 3), Kürzung bei Versäumnis (Abs. 6)
  2. § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag – 131 € monatlich, Übertragung nicht genutzter Beträge in das folgende Kalenderhalbjahr
  3. § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag – bis 3.539 € je Kalenderjahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2
  4. § 7b SGB XI – Beratungsgutscheine – Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang
  5. § 18c SGB XI – Entscheidung über den Antrag – 25 Arbeitstage, 70 € je angefangene Woche Fristüberschreitung (Abs. 5)
  6. § 84 SGG – Frist und Form des Widerspruchs – ein Monat nach Bekanntgabe
  7. § 64 SGG – Berechnung der Fristen – Monatsfristen, Fristende am Wochenende oder Feiertag
  8. § 37 SGB X – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes – per Post: vierter Tag nach der Aufgabe zur Post (Abs. 2)
  9. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz) – Gesetzentwurf der Bundesregierung – Bundesministerium für Gesundheit, Kabinettsfassung vom 30. September 2026 – §§ 18c, 37, 42a, 45b, 142b SGB XI in der Entwurfsfassung (nur für die Hinweise zur Pflegereform)

Tobias Hoffmann – examinierter Pfleger, seit über 20 Jahren in der Altenpflege, Praxisanleiter und Qualitätsbeauftragter. Mehr über mich und woher die Inhalte kommen

Stand: Oktober 2026. Fristen nach geltendem Recht; die Hinweise zur Pflegereform beruhen auf dem Gesetzentwurf vom 30. September 2026. Angaben ohne Gewähr – im Zweifel gilt die Auskunft deiner Pflegekasse.