Pflegereform – der aktuelle Stand
Über die Pflegereform wird viel berichtet – und vieles klingt dramatischer, als der tatsächliche Stand ist. Hier findest du sachlich, was geplant ist, was davon inzwischen beschlossen ist (bisher nur der Regierungsentwurf, noch nicht das Gesetz) und was das für dich bedeutet. Stand: 4. Oktober 2026.
Worum geht es?
Die Pflegeversicherung steht finanziell unter Druck – die Ausgaben übersteigen seit Jahren die Einnahmen. Die Bundesregierung will sie deshalb mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) neu ordnen. Die fachliche Grundlage bilden die Eckpunkte des „Zukunftspakts Pflege“ vom Dezember 2025. Am 4. Juni 2026 veröffentlichte das Bundesgesundheitsministerium den ersten ausformulierten Entwurf (Referentenentwurf).
Nach monatelangem Streit in der Koalition hat das Bundeskabinett am 30. September 2026 eine überarbeitete Fassung beschlossen. Sie ist als erster Schritt gedacht: Das Gesetz soll vor allem die Finanzen der Pflegeversicherung stabilisieren. Die grundlegende Strukturreform soll eine Kommission vorbereiten, die bis Januar 2027 Vorschläge vorlegen soll.
Warum es jetzt eilt: die Kassenlage
Anfang September hat der GKV-Spitzenverband Zahlen vorgelegt, die den Druck hinter der Reform erklären. Im ersten Halbjahr 2026 lief in der sozialen Pflegeversicherung ein Defizit von 770 Millionen Euro auf: Die Ausgaben stiegen um elf Prozent auf 39,5 Milliarden Euro, die Einnahmen nur um 5,4 Prozent auf 38,7 Milliarden.
| Zeitraum | Betrag | Was dahintersteckt |
|---|---|---|
| 1. Halbjahr 2026 | −770 Mio. € | Ausgaben +11 %, Einnahmen +5,4 % |
| Gesamtjahr 2026, erwartet | −1,2 Mrd. € | einschließlich eines Bundesdarlehens von 3,2 Mrd. € |
| Gesamtjahr 2026 ohne dieses Darlehen | −4,4 Mrd. € | die eigentliche Deckungslücke |
| 2027, zusätzlicher Bedarf | rund 10 Mrd. € | davon etwa 7,5 Mrd. € erwartetes Defizit, der Rest zum Auffüllen der Betriebsmittel der Pflegekassen |
Verbandschef Oliver Blatt sprach von einer Alarmstufe Rot und warnte, dass die laufenden Einnahmen ab Oktober voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um die Pflegeleistungen vollständig zu decken. Der Verband fordert vom Bund die Rückzahlung von rund 5,2 Milliarden Euro Corona-Schulden und die Übernahme der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige.
Der Zeitplan – vom Entwurf zum Gesetz
- Dezember 2025: Eckpunkte „Zukunftspakt Pflege“ vorgestellt
- 4. Juni 2026: Referentenentwurf des PNOG veröffentlicht – die erste konkrete Fassung
- 10. Juni 2026: Anhörung der Verbände – massive Kritik von Kommunen, Pflege- und Sozialverbänden sowie aus Teilen der Regierungskoalition
- Mai bis Juli 2026: Der Kabinettsbeschluss wurde mehrfach verschoben; vor der Sommerpause kam er nicht mehr zustande.
- 29. Juli 2026: Wechsel an der Ressortspitze – Carsten Linnemann übernahm das Bundesgesundheitsministerium von Nina Warken, die ins Bundeskanzleramt wechselte.
- Anfang September 2026: Der GKV-Spitzenverband ruft für die Pflegeversicherung „Alarmstufe Rot“ aus (siehe Kassenlage oben).
- 2., 16. und 23. September 2026: Das PNOG war für diese Kabinettssitzungen angemeldet, stand aber jeweils nicht auf der Tagesordnung. Die SPD forderte Nachbesserungen.
- 28. bis 30. September 2026: Krisengespräche zwischen Union und SPD – am Ende steht ein Kompromiss.
- 30. September 2026: Das Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf, das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht ihn im Wortlaut. Damit beginnt das parlamentarische Verfahren.
- Oktober 2026: Eine Strukturkommission soll ihre Arbeit aufnehmen und bis Januar 2027 Vorschläge für die grundlegende Reform vorlegen. Ein weiterer Reformschritt ist für 2027 geplant.
- Herbst 2026: Beratung in Bundestag und Bundesrat – feste Termine gibt es noch nicht.
- Geplantes Inkrafttreten (Artikel 11 des Entwurfs): überwiegend am 1. Januar 2027 – etwa die neuen Budgets, die strengeren Schwellenwerte und der höhere Beitragszuschlag für Kinderlose. Am 1. Januar 2028 folgen der Zuschlag für mitversicherte Partner, Pflegebeiträge für Minijobs, der Pflege-Notdienst und die Akut-Kurzzeitpflege, am 1. Januar 2029 die Pflegebegleitung und die jährliche Anpassung der Leistungen.
Blaue Punkte = bereits geschehen, orange Punkte = noch offen. Der Zeitplan ist eng: Soll der Hauptteil wie geplant am 1. Januar 2027 gelten, bleiben Bundestag und Bundesrat dafür nur rund drei Monate.
Was das Kabinett beschlossen hat
Die folgenden Angaben stammen aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung im Wortlaut, den das Bundesgesundheitsministerium mit seiner Pressemitteilung vom 30. September veröffentlicht hat. Paragrafen ohne Zusatz meinen das Elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der geplanten Fassung. „Beschlossen“ heißt hier: von der Regierung auf den Weg gebracht – im Bundestag kann sich noch einiges ändern.
Budgets statt vieler Einzelleistungen
Für die Pflege zu Hause soll es ab 1. Januar 2027 in den Pflegegraden 2 bis 5 im Kern drei Töpfe geben: ein Pflegegeld im Umfang eines „Entlastungsbudgets“, ein Sachleistungsbudget für den Pflegedienst und ein Überbrückungsbudget für Notfälle. Dazu kommt ein Sozialraumbudget für Hilfen im Alltag.
| Leistung | Heute (2026) | Laut Entwurf ab 2027 |
|---|---|---|
| Pflegegeld | 347 / 599 / 800 / 990 € im Monat | 380 / 630 / 890 / 1.080 € im Monat – „Entlastungsbudget“ (§ 37) |
| Pflegedienst (Sachleistung) | 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 € im Monat | 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 € im Monat – Sachleistungsbudget (§ 36) |
| Entlastungsbetrag | 131 € im Monat ab Pflegegrad 1, vielseitig einsetzbar, ansparbar | Sozialraumbudget: bis 175 € im Monat, unter 25 Jahren bis 300 € – nur Pflegegrad 2 bis 5, nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45b) |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 € | Überbrückungsbudget bis 2.285 € im Jahr für Kurzzeitpflege und einen ambulanten Pflege-Notdienst (§§ 39, 42). Verhinderungspflege als eigene Leistung entfällt. |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis 42 € im Monat ab Pflegegrad 1 | keine eigene Leistung mehr – Handschuhe, Bettschutz und Desinfektionsmittel sind aus dem Pflegegeld oder Sachleistungsbudget zu bezahlen (§ 40 Abs. 1) |
| Tages- und Nachtpflege | 721 / 1.357 / 1.685 / 2.085 € im Monat, zusätzlich | Beträge unverändert, weiterhin zusätzlich (§ 41) |
| Wohnung anpassen | bis 4.180 € je Maßnahme | unverändert, auch bei Pflegegrad 1 (§ 40) |
Pflegegrad 1
- Die Einstufung bleibt – Pflegegrad 1 wird nicht abgeschafft.
- Wegfallen sollen der Entlastungsbetrag von 131 € (das Sozialraumbudget gilt erst ab Pflegegrad 2) und die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Bestandsschutz sieht der Entwurf nur für Heimbewohner vor, die den Zuschuss von 131 € schon 2026 bekommen haben (§ 144 Abs. 7).
- Bleiben sollen unter anderem der Zuschuss für den Umbau der Wohnung, technische Pflegehilfsmittel wie ein Hausnotruf, digitale Pflegeanwendungen und Pflegekurse (§ 28a).
- Neu: bis zu zwei zusätzliche Beratungsbesuche in den ersten drei Monaten, danach halbjährlich einer (§ 37 Abs. 3). Ab 2029 soll diese Aufgabe eine „Pflegebegleitung“ übernehmen (§ 7c).
Rente pflegender Angehöriger
Die im Referentenentwurf geplante Kürzung der Rentenbeiträge um 30 % ist gestrichen – die Pflegekasse zahlt weiter in voller Höhe. Neu ist eine Grenze: Wer bereits eine Altersrente bezieht, bekommt für die Pflege nur noch Beiträge bis zu dem Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht ist (§ 44 Abs. 1 SGB XI, § 3 SGB VI). Bisher konnten pflegende Rentnerinnen und Rentner weiter Beiträge erhalten, wenn sie auf einen winzigen Teil ihrer Rente verzichteten – die Begründung nennt das eine nicht beabsichtigte Folge der „Flexi-Rente“.
Mehr Vorbeugung, Hilfe in Akutsituationen
- Check-up 60+: Ab 60 sollen Versicherte beim Gesundheits-Check-up zusätzlich Risiken für den Verlust der Selbstständigkeit prüfen lassen können (§ 25 Abs. 2a SGB V). Die Einzelheiten soll der Gemeinsame Bundesausschuss bis Ende 2028 festlegen.
- Pflegebegleitung: Ab 2029 soll es in jedem Kreis eine feste Stelle geben, die Familien fachlich begleitet (§ 7c). Bis dahin gibt es in den Pflegegraden 2 und 3 nach dem ersten Bescheid bis zu zwei zusätzliche Beratungsbesuche (§ 37 Abs. 3).
- Notdienst und Akut-Kurzzeitpflege: Ab 2028 sollen ein ambulanter Pflege-Notdienst und eigene Plätze für Akut-Kurzzeitpflege hinzukommen, bezahlt aus dem Überbrückungsbudget (§§ 39a, 42 Abs. 4). 2027 kann das Budget übergangsweise auch für zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste genutzt werden (§ 39 Abs. 6).
- Pflege-Cockpit: ein zentraler Online-Zugang für Anträge, die Suche nach Anbietern und einen Überblick über die eigenen Leistungen (§ 7a).
Automatische Anpassung ab 2029
Ab 2029 sollen die Leistungsbeträge jedes Jahr zum 1. Januar steigen – im Mittel der Kerninflation der letzten drei Jahre (Preise ohne Energie und Lebensmittel), höchstens so stark wie die Löhne (§ 30). Die nach heutigem Recht für den 1. Januar 2028 vorgesehene Erhöhung entfällt damit.
Strengere Einstufung – mit Bestandsschutz
Für einen Pflegegrad sollen künftig mehr Punkte nötig sein. Der Entwurf kehrt damit zu den Werten zurück, die ein Expertenbeirat 2013 empfohlen hatte (§ 15 Abs. 3).
| Pflegegrad | Heute | Laut Entwurf |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 | 15 bis unter 30 |
| Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 | 30 bis unter 50 |
| Pflegegrad 3 | 47,5 bis unter 70 | 50 bis unter 70 |
| Pflegegrad 4 | 70 bis unter 90 | unverändert |
| Pflegegrad 5 | 90 bis 100 | unverändert |
Zusätzlich ändert der Entwurf die Bewertungstabelle (Anlage 2 zu § 15): In den Modulen Mobilität, Selbstversorgung und Gestaltung des Alltagslebens verschieben sich die Grenzen, nach denen Einzelpunkte in gewichtete Punkte umgerechnet werden. Die Begründung stützt sich auf eine Studie des IGES-Instituts: Beide Änderungen zusammen würden bei Erstbegutachtungen etwa 22 % weniger Anerkennungen bedeuten, die neuen Schwellenwerte allein knapp 12 %.
- Wer schon einen Pflegegrad hat, behält ihn – bis zu einer neuen Begutachtung, und auch dann kann der Grad nicht allein wegen der neuen Werte verloren gehen (§ 142b Abs. 2).
- Entscheidend ist der Tag des Antrags: Eingestuft wird nach dem Recht, das bei Antragstellung gilt; bei Wiederholungsbegutachtungen zählt der Tag der Begutachtung (§ 142b Abs. 1). Wer noch 2026 einen Antrag stellt, wird also nach den heutigen Schwellenwerten begutachtet.
- Längere Wartezeit möglich: Vom 1. Januar bis 30. April 2027 soll die Frist von 25 Arbeitstagen für den Bescheid nicht gelten – außer in besonders dringlichen Fällen (§ 142b Abs. 3).
- Laufende Überprüfung: Ein Beirat soll Pflegebedürftigkeitsbegriff und Begutachtung künftig regelmäßig überprüfen (§ 18f).
Für Pflegegrad einschätzen und Pflegegrade & Leistungen gelten bis zum Inkrafttreten weiter die heutigen Werte.
Was sich bei den Beiträgen ändern soll
- Allgemeiner Beitragssatz: bleibt bei 3,6 % (§ 55 Abs. 1).
- Kinderlose: Ihr Beitragszuschlag steigt zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Beitragssatzpunkte (§ 55 Abs. 3).
- Gutverdienende: Die Beitragsbemessungsgrenze steigt zum 1. Januar 2027 um 300 € im Monat – die Pflegeversicherung übernimmt damit die Anhebung in der Krankenversicherung (§ 55 Abs. 2).
- Mitversicherte Ehe- und Lebenspartner: Ab 1. Januar 2028 wird für die bisher beitragsfreie Mitversicherung ein Zuschlag von 0,52 Beitragssatzpunkten fällig – mit denselben Ausnahmen wie in der Krankenversicherung, etwa für pflegende Angehörige und Eltern von Kindern mit Behinderung (§ 55c).
- Minijobs: Ab 2028 sollen Arbeitgeber auch für Minijobs Pflegebeiträge zahlen, in Privathaushalten 1,5 % des Lohns (§ 59b). Das betrifft auch Familien, die eine Haushaltshilfe auf Minijob-Basis beschäftigen.
Dazu kommen 1,6 Milliarden Euro vom Bund für die Digitalisierung der Langzeitpflege; die Länder steuern 400 Millionen Euro bei.
Was noch offen ist
- Das parlamentarische Verfahren: Bundestag und Bundesrat beraten den Entwurf jetzt. Beträge, Schwellenwerte und Termine können sich dabei noch ändern.
- Viele Einzelheiten kommen später: etwa die Anerkennung von Nachbarschaftshilfe durch die Pflegekassen (Richtlinien bis 1. Januar 2028) oder die Ausgestaltung des Check-ups 60+ (bis Ende 2028).
- Angesparte Entlastungsbeträge: Heute lassen sich nicht genutzte Beträge bis zum 30. Juni des Folgejahres verwenden. Beim Sozialraumbudget ist Ansparen laut Begründung nicht mehr vorgesehen. Eine Übergangsregel für Beträge aus 2026 habe ich im Entwurf nicht gefunden – sicherer ist es, sie noch 2026 zu nutzen.
- Die große Strukturreform: Eine Kommission soll bis Januar 2027 Vorschläge vorlegen; ein weiterer Reformschritt ist für 2027 geplant.
Die Kritik – und was sie bewirkt hat
Der Referentenentwurf ist im Sommer auf breite Kritik gestoßen: von Kommunen, Pflege- und Sozialverbänden, den Krankenkassen und aus Teilen der Regierungskoalition. Im Mittelpunkt standen die Rentenkürzung für pflegende Angehörige (betroffen wären überwiegend Frauen, Stichwort Altersarmut), der Umbau des Entlastungsbetrags und die strengeren Einstufungskriterien.
Teilweise hatte das Erfolg: Die Rentenkürzung ist gestrichen, und wer schon einen Pflegegrad hat, genießt Bestandsschutz. Die neue Begutachtung und das Sozialraumbudget erst ab Pflegegrad 2 sind dagegen geblieben. Zwei Forderungen der SPD stehen nicht im Entwurf: eine Begrenzung der Eigenanteile im Pflegeheim und ein finanzieller Ausgleich zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung. Den Ausgleich zwischen den Kassen soll nun die Strukturkommission prüfen. Die SPD hat betont, keine reinen Sparmaßnahmen ohne Strukturreform mitzutragen.
Die Ersatzkassen begrüßen die Einigung, fordern aber mehr: eine Begrenzung der stetig steigenden Eigenanteile im Heim, die Übernahme der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige aus Steuermitteln und die Rückzahlung der Corona-Kosten an die Pflegeversicherung. Pflegeverbände wie der DBfK und der bpa hatten vor dem Beschluss Änderungen gefordert.
Erfahrungsgemäß verlässt kaum ein Gesetz den Bundestag so, wie es hineingegangen ist. Bis zur Verabschiedung kann sich also noch einiges verschieben.
Was heißt das jetzt für dich?
- Heute ändert sich nichts. Alle aktuellen Leistungen (siehe Pflegegrade & Leistungen) gelten unverändert weiter, bis ein Gesetz im Bundesgesetzblatt steht. Ein Kabinettsbeschluss ist noch kein Gesetz.
- Wer schon einen Pflegegrad hat, soll ihn behalten – auch wenn die Schwellenwerte strenger werden.
- Pflegegrad-Antrag nicht aufschieben: Eingestuft wird nach dem Recht am Tag des Antrags. Wer die Voraussetzungen heute erfüllt und noch 2026 beantragt, wird nach den heutigen, günstigeren Schwellenwerten begutachtet.
- Ansprüche jetzt nutzen: Entlastungsbetrag (auch angesparte Beträge), Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und Tagespflege – der Jahresbetrag für 2026 verfällt Ende Dezember ohnehin.
- Pflegende Angehörige bekommen ihre Rentenbeiträge weiter in voller Höhe. Wer schon Altersrente bezieht, allerdings nur noch bis zur Regelaltersgrenze.
- Zum Abhaken: Was du noch 2026 erledigen solltest, steht in der Checkliste „Bevor 2027 kommt“.
- Nicht verunsichern lassen: Schlagzeilen wie „Pflegegrad 1 wird abgeschafft“ stimmen so nicht – die Einstufung bleibt. Wegfallen sollen der Entlastungsbetrag von 131 € und die Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Prüfe bei Reform-Meldungen immer, ob es um einen Entwurf, den Kabinettsbeschluss oder ein verabschiedetes Gesetz geht.
Quellen
Neben meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Altenpflege beruht diese Seite auf den folgenden Quellen. Die Links führen zum jeweiligen Original.
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz) – Gesetzentwurf der Bundesregierung – Bundesministerium für Gesundheit, Kabinettsfassung vom 30. September 2026 (PDF) – u. a. §§ 15, 28a, 30, 36, 37, 39, 39a, 40, 42, 44, 45b, 55, 55c, 59b, 142b, 144 SGB XI in der Entwurfsfassung, § 25 SGB V, § 3 SGB VI, Artikel 11 (Inkrafttreten) und Begründung
- Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung vom 30. September 2026
- Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) – Bundesministerium für Gesundheit, Stand Referentenentwurf – u. a. Pflegegrad 1, Sozialraumbudget, Schwellenwerte, Bestandsschutz
- Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) – Referentenentwurf und Stellungnahmen – Bundesministerium für Gesundheit, Juni 2026
- Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ – Bundesministerium für Gesundheit, 11. Dezember 2025
- „Alarmstufe Rot in der Pflege!“ – Finanzlage der sozialen Pflegeversicherung – GKV-Spitzenverband, Pressemitteilung September 2026
- Koalition beschließt Pflegereform im Kabinett – ZDFheute, 30. September 2026
- Kabinett billigt Entwurf für Pflegereform – Bibliomed Pflege, 30. September 2026
- Pflegeneuordnungsgesetz: die wichtigsten Punkte der Pflegereform – Apotheken Umschau, Stand 30. September 2026 – Beitragszuschlag für mitversicherte Partner und Ausnahmen
- Pflegereform: Gut, dass sich die Regierungskoalition geeinigt hat, Strukturkommission muss jetzt langfristige Lösungen finden – Verband der Ersatzkassen (vdek), Pressemitteilung vom 30. September 2026
Tobias Hoffmann – examinierter Pfleger, seit über 20 Jahren in der Altenpflege, Praxisanleiter und Qualitätsbeauftragter. Mehr über mich und woher die Inhalte kommen