Pflege – kurz und leicht erklärt

Verständliches Wissen rund um Pflege, Krankheit und Alter

Schrift

Pflegereform – der aktuelle Stand

Über die Pflegereform wird viel berichtet – und vieles klingt dramatischer, als der tatsächliche Stand ist. Hier findest du sachlich, was geplant ist, was davon inzwischen beschlossen ist (bisher nur der Regierungsentwurf, noch nicht das Gesetz) und was das für dich bedeutet. Stand: 4. Oktober 2026.

📌 Das Wichtigste zuerst: Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen, der Wortlaut liegt vor. Ein Gesetz ist das noch nicht: Jetzt beraten Bundestag und Bundesrat, und dabei kann sich noch einiges ändern. Bis dahin gelten alle heutigen Leistungen unverändert weiter. Die Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige ist gestrichen, und wer einen Pflegegrad hat, behält ihn. Neue Anträge sollen aber strenger bewertet werden, und bei Pflegegrad 1 fallen Leistungen weg.

Worum geht es?

Die Pflegeversicherung steht finanziell unter Druck – die Ausgaben übersteigen seit Jahren die Einnahmen. Die Bundesregierung will sie deshalb mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) neu ordnen. Die fachliche Grundlage bilden die Eckpunkte des „Zukunftspakts Pflege“ vom Dezember 2025. Am 4. Juni 2026 veröffentlichte das Bundesgesundheitsministerium den ersten ausformulierten Entwurf (Referentenentwurf).

Nach monatelangem Streit in der Koalition hat das Bundeskabinett am 30. September 2026 eine überarbeitete Fassung beschlossen. Sie ist als erster Schritt gedacht: Das Gesetz soll vor allem die Finanzen der Pflegeversicherung stabilisieren. Die grundlegende Strukturreform soll eine Kommission vorbereiten, die bis Januar 2027 Vorschläge vorlegen soll.

Warum es jetzt eilt: die Kassenlage

Anfang September hat der GKV-Spitzenverband Zahlen vorgelegt, die den Druck hinter der Reform erklären. Im ersten Halbjahr 2026 lief in der sozialen Pflegeversicherung ein Defizit von 770 Millionen Euro auf: Die Ausgaben stiegen um elf Prozent auf 39,5 Milliarden Euro, die Einnahmen nur um 5,4 Prozent auf 38,7 Milliarden.

Finanzlage der sozialen Pflegeversicherung nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes, Stand September 2026
ZeitraumBetragWas dahintersteckt
1. Halbjahr 2026−770 Mio. € Ausgaben +11 %, Einnahmen +5,4 %
Gesamtjahr 2026, erwartet−1,2 Mrd. € einschließlich eines Bundesdarlehens von 3,2 Mrd. €
Gesamtjahr 2026 ohne dieses Darlehen−4,4 Mrd. € die eigentliche Deckungslücke
2027, zusätzlicher Bedarfrund 10 Mrd. € davon etwa 7,5 Mrd. € erwartetes Defizit, der Rest zum Auffüllen der Betriebsmittel der Pflegekassen

Verbandschef Oliver Blatt sprach von einer Alarmstufe Rot und warnte, dass die laufenden Einnahmen ab Oktober voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um die Pflegeleistungen vollständig zu decken. Der Verband fordert vom Bund die Rückzahlung von rund 5,2 Milliarden Euro Corona-Schulden und die Übernahme der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige.

💡 Was das für dich nicht heißt: Deine Leistungen fallen nicht aus. Pflegegeld, Sachleistung und Zuschüsse sind gesetzlich zugesagt und werden weiter gezahlt. Die Zahlen erklären den politischen Druck – sie sind keine Ankündigung von Kürzungen. Was heute gilt, steht unter Pflegegrade & Leistungen.

Der Zeitplan – vom Entwurf zum Gesetz

Blaue Punkte = bereits geschehen, orange Punkte = noch offen. Der Zeitplan ist eng: Soll der Hauptteil wie geplant am 1. Januar 2027 gelten, bleiben Bundestag und Bundesrat dafür nur rund drei Monate.

Was das Kabinett beschlossen hat

Die folgenden Angaben stammen aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung im Wortlaut, den das Bundesgesundheitsministerium mit seiner Pressemitteilung vom 30. September veröffentlicht hat. Paragrafen ohne Zusatz meinen das Elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der geplanten Fassung. „Beschlossen“ heißt hier: von der Regierung auf den Weg gebracht – im Bundestag kann sich noch einiges ändern.

Budgets statt vieler Einzelleistungen

Für die Pflege zu Hause soll es ab 1. Januar 2027 in den Pflegegraden 2 bis 5 im Kern drei Töpfe geben: ein Pflegegeld im Umfang eines „Entlastungsbudgets“, ein Sachleistungsbudget für den Pflegedienst und ein Überbrückungsbudget für Notfälle. Dazu kommt ein Sozialraumbudget für Hilfen im Alltag.

Leistungen für die Pflege zu Hause: heute und laut Gesetzentwurf ab 1. Januar 2027. Beträge für Pflegegrad 2 / 3 / 4 / 5.
LeistungHeute (2026)Laut Entwurf ab 2027
Pflegegeld347 / 599 / 800 / 990 € im Monat380 / 630 / 890 / 1.080 € im Monat – „Entlastungsbudget“ (§ 37)
Pflegedienst (Sachleistung)796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 € im Monat890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 € im Monat – Sachleistungsbudget (§ 36)
Entlastungsbetrag131 € im Monat ab Pflegegrad 1, vielseitig einsetzbar, ansparbarSozialraumbudget: bis 175 € im Monat, unter 25 Jahren bis 300 € – nur Pflegegrad 2 bis 5, nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45b)
Verhinderungs- und Kurzzeitpflegegemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 €Überbrückungsbudget bis 2.285 € im Jahr für Kurzzeitpflege und einen ambulanten Pflege-Notdienst (§§ 39, 42). Verhinderungspflege als eigene Leistung entfällt.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauchbis 42 € im Monat ab Pflegegrad 1keine eigene Leistung mehr – Handschuhe, Bettschutz und Desinfektionsmittel sind aus dem Pflegegeld oder Sachleistungsbudget zu bezahlen (§ 40 Abs. 1)
Tages- und Nachtpflege721 / 1.357 / 1.685 / 2.085 € im Monat, zusätzlichBeträge unverändert, weiterhin zusätzlich (§ 41)
Wohnung anpassenbis 4.180 € je Maßnahmeunverändert, auch bei Pflegegrad 1 (§ 40)
💡 Mehr Geld? Nur zum Teil. Die Budgets sind höher als das heutige Pflegegeld und die heutige Sachleistung, schließen aber ein, was es heute zusätzlich gibt: Laut Begründung des Entwurfs werden die Ausgaben für Verhinderungspflege und für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch „ausgabenneutral“ in die neuen Budgets übertragen. Ein Beispiel: Wer heute Pflegegeld bezieht und die Pauschale von 42 € für Verbrauchsmaterial nutzt, hat in Pflegegrad 2 zusammen 389 € im Monat, künftig 380 €. In Pflegegrad 3 sind es heute 641 €, künftig 630 €; in Pflegegrad 4 und 5 jeweils 48 € mehr als heute. Ersatzpflege, die heute über die Verhinderungspflege läuft, soll künftig ebenfalls aus den Budgets bezahlt werden.

Pflegegrad 1

Rente pflegender Angehöriger

Die im Referentenentwurf geplante Kürzung der Rentenbeiträge um 30 % ist gestrichen – die Pflegekasse zahlt weiter in voller Höhe. Neu ist eine Grenze: Wer bereits eine Altersrente bezieht, bekommt für die Pflege nur noch Beiträge bis zu dem Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht ist (§ 44 Abs. 1 SGB XI, § 3 SGB VI). Bisher konnten pflegende Rentnerinnen und Rentner weiter Beiträge erhalten, wenn sie auf einen winzigen Teil ihrer Rente verzichteten – die Begründung nennt das eine nicht beabsichtigte Folge der „Flexi-Rente“.

Mehr Vorbeugung, Hilfe in Akutsituationen

Automatische Anpassung ab 2029

Ab 2029 sollen die Leistungsbeträge jedes Jahr zum 1. Januar steigen – im Mittel der Kerninflation der letzten drei Jahre (Preise ohne Energie und Lebensmittel), höchstens so stark wie die Löhne (§ 30). Die nach heutigem Recht für den 1. Januar 2028 vorgesehene Erhöhung entfällt damit.

Strengere Einstufung – mit Bestandsschutz

Für einen Pflegegrad sollen künftig mehr Punkte nötig sein. Der Entwurf kehrt damit zu den Werten zurück, die ein Expertenbeirat 2013 empfohlen hatte (§ 15 Abs. 3).

Schwellenwerte der Begutachtung in Gesamtpunkten: heute und laut Gesetzentwurf ab 1. Januar 2027.
PflegegradHeuteLaut Entwurf
Pflegegrad 112,5 bis unter 2715 bis unter 30
Pflegegrad 227 bis unter 47,530 bis unter 50
Pflegegrad 347,5 bis unter 7050 bis unter 70
Pflegegrad 470 bis unter 90unverändert
Pflegegrad 590 bis 100unverändert

Zusätzlich ändert der Entwurf die Bewertungstabelle (Anlage 2 zu § 15): In den Modulen Mobilität, Selbstversorgung und Gestaltung des Alltagslebens verschieben sich die Grenzen, nach denen Einzelpunkte in gewichtete Punkte umgerechnet werden. Die Begründung stützt sich auf eine Studie des IGES-Instituts: Beide Änderungen zusammen würden bei Erstbegutachtungen etwa 22 % weniger Anerkennungen bedeuten, die neuen Schwellenwerte allein knapp 12 %.

Für Pflegegrad einschätzen und Pflegegrade & Leistungen gelten bis zum Inkrafttreten weiter die heutigen Werte.

Was sich bei den Beiträgen ändern soll

Dazu kommen 1,6 Milliarden Euro vom Bund für die Digitalisierung der Langzeitpflege; die Länder steuern 400 Millionen Euro bei.

Was noch offen ist

Die Kritik – und was sie bewirkt hat

Der Referentenentwurf ist im Sommer auf breite Kritik gestoßen: von Kommunen, Pflege- und Sozialverbänden, den Krankenkassen und aus Teilen der Regierungskoalition. Im Mittelpunkt standen die Rentenkürzung für pflegende Angehörige (betroffen wären überwiegend Frauen, Stichwort Altersarmut), der Umbau des Entlastungsbetrags und die strengeren Einstufungskriterien.

Teilweise hatte das Erfolg: Die Rentenkürzung ist gestrichen, und wer schon einen Pflegegrad hat, genießt Bestandsschutz. Die neue Begutachtung und das Sozialraumbudget erst ab Pflegegrad 2 sind dagegen geblieben. Zwei Forderungen der SPD stehen nicht im Entwurf: eine Begrenzung der Eigenanteile im Pflegeheim und ein finanzieller Ausgleich zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung. Den Ausgleich zwischen den Kassen soll nun die Strukturkommission prüfen. Die SPD hat betont, keine reinen Sparmaßnahmen ohne Strukturreform mitzutragen.

Die Ersatzkassen begrüßen die Einigung, fordern aber mehr: eine Begrenzung der stetig steigenden Eigenanteile im Heim, die Übernahme der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige aus Steuermitteln und die Rückzahlung der Corona-Kosten an die Pflegeversicherung. Pflegeverbände wie der DBfK und der bpa hatten vor dem Beschluss Änderungen gefordert.

Erfahrungsgemäß verlässt kaum ein Gesetz den Bundestag so, wie es hineingegangen ist. Bis zur Verabschiedung kann sich also noch einiges verschieben.

Was heißt das jetzt für dich?

🔄 Diese Seite wird aktualisiert, sobald es einen neuen Stand gibt – zuletzt geprüft: 4. Oktober 2026, am Wortlaut des Gesetzentwurfs der Bundesregierung. Offizielle Informationen: die Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss mit dem Gesetzentwurf und die Fragen und Antworten zum PNOG beim Bundesministerium für Gesundheit (bundesgesundheitsministerium.de).

Quellen

Neben meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Altenpflege beruht diese Seite auf den folgenden Quellen. Die Links führen zum jeweiligen Original.

  1. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz) – Gesetzentwurf der Bundesregierung – Bundesministerium für Gesundheit, Kabinettsfassung vom 30. September 2026 (PDF) – u. a. §§ 15, 28a, 30, 36, 37, 39, 39a, 40, 42, 44, 45b, 55, 55c, 59b, 142b, 144 SGB XI in der Entwurfsfassung, § 25 SGB V, § 3 SGB VI, Artikel 11 (Inkrafttreten) und Begründung
  2. Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung vom 30. September 2026
  3. Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) – Bundesministerium für Gesundheit, Stand Referentenentwurf – u. a. Pflegegrad 1, Sozialraumbudget, Schwellenwerte, Bestandsschutz
  4. Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) – Referentenentwurf und Stellungnahmen – Bundesministerium für Gesundheit, Juni 2026
  5. Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ – Bundesministerium für Gesundheit, 11. Dezember 2025
  6. „Alarmstufe Rot in der Pflege!“ – Finanzlage der sozialen Pflegeversicherung – GKV-Spitzenverband, Pressemitteilung September 2026
  7. Koalition beschließt Pflegereform im Kabinett – ZDFheute, 30. September 2026
  8. Kabinett billigt Entwurf für Pflegereform – Bibliomed Pflege, 30. September 2026
  9. Pflegeneuordnungsgesetz: die wichtigsten Punkte der Pflegereform – Apotheken Umschau, Stand 30. September 2026 – Beitragszuschlag für mitversicherte Partner und Ausnahmen
  10. Pflegereform: Gut, dass sich die Regierungskoalition geeinigt hat, Strukturkommission muss jetzt langfristige Lösungen finden – Verband der Ersatzkassen (vdek), Pressemitteilung vom 30. September 2026

Tobias Hoffmann – examinierter Pfleger, seit über 20 Jahren in der Altenpflege, Praxisanleiter und Qualitätsbeauftragter. Mehr über mich und woher die Inhalte kommen

Stand: 4. Oktober 2026 (Gesetzentwurf der Bundesregierung). Diese Seite veraltet schneller als jede andere hier und wird laufend nachgeführt. Angaben zu Geldbeträgen und Rechtsgrundlagen ohne Gewähr – im Zweifel gilt die Auskunft Ihrer Pflegekasse.