Geriatrische Reha
„Reha vor Pflege“ steht so im Gesetz – trotzdem wird geriatrische Reha viel zu selten beantragt. Dabei geht es genau darum, was Angehörige sich wünschen: wieder allein aufstehen, wieder zur Toilette, wieder nach Hause. Diese Seite erklärt die drei Wege zum Antrag und warum eine Demenz kein Ausschlussgrund ist.
§ 5 SGB XI verpflichtet die Pflegekassen ausdrücklich darauf, alles darauf auszurichten, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu verringern. Trotzdem wird geriatrische Reha massiv zu selten beantragt.
Was geriatrische Reha ist – und was sie von anderer Reha unterscheidet
Eine geriatrische Rehabilitation richtet sich an ältere Menschen, die mehrere Erkrankungen gleichzeitig haben und dadurch an Selbstständigkeit verlieren. Sie behandelt nicht ein Organ, sondern die Alltagsfähigkeit.
Das Ziel ist deshalb nicht Heilung, sondern: wieder allein aufstehen, wieder zur Toilette gehen, wieder Treppen schaffen, wieder essen können, wieder nach Hause können.
- Gearbeitet wird im Team: Ärzte, Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Neuropsychologie und Sozialdienst
- Die Belastung wird an das Alter angepasst – längere Pausen, kürzere Einheiten, mehr Wiederholung
- Begleiterkrankungen und Medikamente werden mitbehandelt; oft wird dabei die Medikamentenliste zum ersten Mal seit Jahren gründlich durchgesehen
- Auch bei beginnender oder mittlerer Demenz ist Reha möglich – ein hartnäckiges Vorurteil sagt etwas anderes. Entscheidend ist, ob jemand mitmachen kann, nicht die Diagnose
Typische Anlässe
- Nach Oberschenkelhals- oder Wirbelbruch, nach einem Sturz
- Nach Schlaganfall, Herzinfarkt oder Operation
- Nach einem längeren Krankenhausaufenthalt mit deutlichem Kräfteverlust
- Bei schleichender Verschlechterung: zunehmende Gangunsicherheit, Gewichtsverlust, wachsender Hilfebedarf – auch ohne akutes Ereignis
- Bevor ein Pflegegrad beantragt wird oder erhöht werden muss
Die drei Wege zur Reha
1. Anschlussheilbehandlung (AHB) – direkt nach dem Krankenhaus
Sie schließt sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt an, meist innerhalb von 14 Tagen. Beantragt wird sie vom Sozialdienst der Klinik, noch während des Aufenthalts. Das ist der schnellste und einfachste Weg – aber nur, wenn man rechtzeitig danach fragt. Mehr unter Krankenhaus & Entlassung.
2. Verordnung durch den Hausarzt
Hier gibt es seit Juli 2022 eine Änderung, die kaum bekannt ist und viel wert ist:
Praktisch heißt das: Der Hausarzt füllt das Formular Muster 61 aus und dokumentiert die Testergebnisse. Die Kasse kann die Notwendigkeit dann nicht mehr in Zweifel ziehen. Wenn Ihr Arzt sagt, „das lehnt die Kasse sowieso ab“, ist genau das der Punkt, den Sie ansprechen können.
3. Über das Pflegegutachten
Wenn der Medizinische Dienst bei der Begutachtung für den Pflegegrad einen Reha-Bedarf feststellt, muss die Pflegekasse Sie darüber schriftlich informieren. Stimmen Sie zu, gilt die Weiterleitung dieser Empfehlung als Reha-Antrag – Sie müssen nichts weiter tun.
Deshalb wichtig: Sprechen Sie den Gutachter beim Termin aktiv darauf an. Fragen Sie ausdrücklich, ob er eine Reha-Empfehlung aufnimmt. Diese Frage wird selten gestellt – und sie kostet nichts.
Ambulant, mobil oder stationär
- Stationär: Aufenthalt in einer geriatrischen Rehaklinik, meist etwa drei Wochen, Verlängerung möglich. Am intensivsten – aber ein Ortswechsel, der bei Demenz zum Problem werden kann
- Ambulant: Man wohnt zu Hause und kommt tagsüber in die Einrichtung, inklusive Fahrdienst. Gut, wenn das häusliche Umfeld tragfähig ist
- Mobil: Das Reha-Team kommt nach Hause. Die am wenigsten bekannte und für viele alte Menschen beste Form – geübt wird genau dort, wo es gebraucht wird: an der eigenen Treppe, im eigenen Bad. Besonders geeignet bei Demenz, weil kein Ortswechsel nötig ist. Das Angebot ist regional leider sehr unterschiedlich – fragen Sie gezielt danach
Antrag, Ablehnung, Widerspruch
- Zuständigkeit klären. Bei Rentnern ist meist die Krankenkasse zuständig, bei Berufstätigen häufig die Rentenversicherung. Im Zweifel den Antrag einfach stellen – der Träger muss ihn innerhalb von zwei Wochen weiterleiten, wenn er nicht zuständig ist
- Antrag stellen über Arzt, Klinik-Sozialdienst oder direkt bei der Kasse
- Wunschklinik angeben. Sie haben ein Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX). Nennen Sie die gewünschte Einrichtung mit Begründung – etwa Nähe zu Angehörigen oder Erfahrung mit Demenz
- Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats. Formlos reicht, Begründung kann nachgereicht werden. Eine ergänzende ärztliche Stellungnahme erhöht die Erfolgsaussichten deutlich – und viele Widersprüche haben Erfolg
Zuzahlung: Bei stationärer Reha fällt in der Regel eine Zuzahlung pro Tag an, zeitlich begrenzt. Wer die jährliche Belastungsgrenze erreicht hat oder ein geringes Einkommen hat, kann sich befreien lassen – danach fragen lohnt sich.
Was Angehörige tun können
- Früh fragen. Im Krankenhaus am besten schon in den ersten Tagen beim Sozialdienst – nicht am Entlassungstag
- Auf „Reha vor Pflege“ bestehen. Wenn direkt ein Pflegegrad ins Gespräch gebracht wird, ohne dass Reha geprüft wurde, ist das der falsche Weg herum
- Beim Gutachtertermin die Reha-Empfehlung ansprechen
- Realistisch bleiben. Reha ist anstrengend. Es geht nicht darum, wieder zu werden wie mit sechzig, sondern um konkrete Alltagsziele – allein zur Toilette, allein anziehen, Treppe schaffen. Solche Ziele vorher gemeinsam aufschreiben und in der Klinik nennen
- Die Zeit danach vorbereiten: Was in der Reha gelernt wurde, geht ohne Fortsetzung binnen Wochen verloren. Anschlussrezepte für Physio- und Ergotherapie besorgen, Hilfsmittel bestellen, Wohnung anpassen
- Und noch einmal: Eine Demenz ist kein Ausschlussgrund. Wenn eine Klinik abwinkt, nach einer Einrichtung mit Erfahrung in diesem Bereich fragen
Passend dazu
Krankenhaus & Entlassung · Kurzzeitpflege · Pflegegrade & Leistungen · Schlaganfall · Stürze
Quellen
Neben meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Altenpflege beruht diese Seite auf den folgenden Fachquellen. Die Links führen zum jeweiligen Original.
- § 5 SGB XI – Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation
- § 31 SGB XI – Vorrang der Rehabilitation vor Pflege; Reha-Empfehlung im Gutachten gilt als Antrag (Abs. 3)
- § 40 SGB V – medizinische Rehabilitation; geriatrische Rehabilitation nach ärztlicher Verordnung (Abs. 3)
- § 8 SGB IX – Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
Tobias Hoffmann – examinierter Pfleger, seit über 20 Jahren in der Altenpflege, Praxisanleiter und Qualitätsbeauftragter. Mehr über mich und woher die Inhalte kommen