Pflege – kurz und leicht erklärt

Verständliches Wissen rund um Pflege, Krankheit und Alter

Schrift

Geriatrische Reha

„Reha vor Pflege“ steht so im Gesetz – trotzdem wird geriatrische Reha viel zu selten beantragt. Dabei geht es genau darum, was Angehörige sich wünschen: wieder allein aufstehen, wieder zur Toilette, wieder nach Hause. Diese Seite erklärt die drei Wege zum Antrag und warum eine Demenz kein Ausschlussgrund ist.

Reha vor Pflege – das steht so im Gesetz

§ 5 SGB XI verpflichtet die Pflegekassen ausdrücklich darauf, alles darauf auszurichten, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu verringern. Trotzdem wird geriatrische Reha massiv zu selten beantragt.

Was geriatrische Reha ist – und was sie von anderer Reha unterscheidet

Eine geriatrische Rehabilitation richtet sich an ältere Menschen, die mehrere Erkrankungen gleichzeitig haben und dadurch an Selbstständigkeit verlieren. Sie behandelt nicht ein Organ, sondern die Alltagsfähigkeit.

Das Ziel ist deshalb nicht Heilung, sondern: wieder allein aufstehen, wieder zur Toilette gehen, wieder Treppen schaffen, wieder essen können, wieder nach Hause können.

Typische Anlässe

Die drei Wege zur Reha

1. Anschlussheilbehandlung (AHB) – direkt nach dem Krankenhaus

Sie schließt sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt an, meist innerhalb von 14 Tagen. Beantragt wird sie vom Sozialdienst der Klinik, noch während des Aufenthalts. Das ist der schnellste und einfachste Weg – aber nur, wenn man rechtzeitig danach fragt. Mehr unter Krankenhaus & Entlassung.

2. Verordnung durch den Hausarzt

Hier gibt es seit Juli 2022 eine Änderung, die kaum bekannt ist und viel wert ist:

📌 Bei vertragsärztlich verordneter geriatrischer Rehabilitation prüft die Krankenkasse die medizinische Erforderlichkeit nicht mehr (§ 40 Abs. 3 SGB V), sofern der Arzt die geriatrische Indikation mit einem geeigneten Abschätzungsinstrument festgestellt und dokumentiert hat. Voraussetzung nach der Reha-Richtlinie: ein Alter ab 70 Jahren, mehrere altersbedingte Erkrankungen und Einschränkungen, die der Arzt mit mindestens zwei Funktionstests nachweist.

Praktisch heißt das: Der Hausarzt füllt das Formular Muster 61 aus und dokumentiert die Testergebnisse. Die Kasse kann die Notwendigkeit dann nicht mehr in Zweifel ziehen. Wenn Ihr Arzt sagt, „das lehnt die Kasse sowieso ab“, ist genau das der Punkt, den Sie ansprechen können.

3. Über das Pflegegutachten

Wenn der Medizinische Dienst bei der Begutachtung für den Pflegegrad einen Reha-Bedarf feststellt, muss die Pflegekasse Sie darüber schriftlich informieren. Stimmen Sie zu, gilt die Weiterleitung dieser Empfehlung als Reha-Antrag – Sie müssen nichts weiter tun.

Deshalb wichtig: Sprechen Sie den Gutachter beim Termin aktiv darauf an. Fragen Sie ausdrücklich, ob er eine Reha-Empfehlung aufnimmt. Diese Frage wird selten gestellt – und sie kostet nichts.

1 Anschlussheilbehandlung direkt nach dem Krankenhaus, meist innerhalb von 14 Tagen Sozialdienst der Klinik beantragt 2 Verordnung vom Hausarzt Muster 61 mit dokumentiertem Test – die Kasse prüft die Notwendigkeit nicht mehr (§ 40 Abs. 3 SGB V) 3 Über das Pflegegutachten Medizinischer Dienst sieht Reha-Bedarf – Ihre Zustimmung gilt als Antrag Tipp: den Gutachter aktiv fragen Geriatrische Reha stationär · ambulant · mobil
Bei Ablehnung bleibt ein Monat für den Widerspruch – formlos, die Begründung kann nachgereicht werden.

Ambulant, mobil oder stationär

Antrag, Ablehnung, Widerspruch

Zuzahlung: Bei stationärer Reha fällt in der Regel eine Zuzahlung pro Tag an, zeitlich begrenzt. Wer die jährliche Belastungsgrenze erreicht hat oder ein geringes Einkommen hat, kann sich befreien lassen – danach fragen lohnt sich.

Was Angehörige tun können

Passend dazu

Krankenhaus & Entlassung · Kurzzeitpflege · Pflegegrade & Leistungen · Schlaganfall · Stürze

💡 Der häufigste Fehler ist, gar nicht erst zu fragen. Eine abgelehnte Reha kann man mit Widerspruch angehen – eine nie beantragte nicht.

Quellen

Neben meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Altenpflege beruht diese Seite auf den folgenden Fachquellen. Die Links führen zum jeweiligen Original.

  1. § 5 SGB XI – Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation
  2. § 31 SGB XI – Vorrang der Rehabilitation vor Pflege; Reha-Empfehlung im Gutachten gilt als Antrag (Abs. 3)
  3. § 40 SGB V – medizinische Rehabilitation; geriatrische Rehabilitation nach ärztlicher Verordnung (Abs. 3)
  4. § 8 SGB IX – Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten

Tobias Hoffmann – examinierter Pfleger, seit über 20 Jahren in der Altenpflege, Praxisanleiter und Qualitätsbeauftragter. Mehr über mich und woher die Inhalte kommen

Stand: Oktober 2026. Diese Seite wird wöchentlich auf Änderungen geprüft – so arbeite ich.