Medikamente aufbewahren – und was bei Betäubungsmitteln gilt
Ein Medikament, das falsch gelagert wurde, sieht genauso aus wie eines, das richtig gelagert wurde. Das ist das Grundproblem: Der Schaden ist unsichtbar, bis die Wirkung ausbleibt. Bei Betäubungsmitteln kommt eine zweite Ebene dazu – dort schreibt das Gesetz nicht nur vor, wie gelagert wird, sondern auch, wer wann nachzählt.
Zu Hause: die vier häufigsten Fehler
- Das Badezimmer. Der Spiegelschrank über dem Waschbecken ist der klassische Ort und der schlechteste: warm nach dem Duschen, feucht, hell. Feuchtigkeit setzt Tabletten besonders zu.
- Die Küche. Über Herd oder Kühlschrank wird es warm, am Fenster wird es hell. Ein Schrank im Schlafzimmer oder Flur ist fast immer besser.
- Die Sammeldose. Tabletten ohne Blister in ein Döschen umzufüllen, spart Platz und kostet Sicherheit: Das Verfallsdatum ist weg, der Schutz vor Licht und Feuchtigkeit ist weg, und Verwechslungen werden wahrscheinlich. Wochendispenser sind davon ausgenommen – sie werden für wenige Tage befüllt.
- Die Packungsbeilage im Müll. Sie ist der einzige Ort, an dem steht, wie lange das Mittel nach Anbruch haltbar ist und ob es gekühlt werden muss.
Haltbarkeit nach dem Anbruch
Das aufgedruckte Verfallsdatum gilt für die ungeöffnete Packung. Nach dem Anbruch gilt oft etwas ganz anderes, und das steht nur in der Packungsbeilage. Anhaltspunkte:
- Augentropfen sind nach dem Öffnen meist nur wenige Wochen verwendbar – häufig vier. Konservierungsmittelfreie Einzeldosen oft nur einen Tag.
- Säfte, Suspensionen und selbst angesetzte Antibiotika haben kurze Fristen, manche müssen gekühlt werden.
- Insulin wird ungeöffnet im Kühlschrank gelagert, der angebrochene Pen dagegen bei Raumtemperatur und meist etwa vier Wochen. Insulin darf nie einfrieren – die Kühlschranktür oder die Nähe zum Gefrierfach sind die üblichen Fallen.
- Salben und Cremes ändern nach dem Verfall oft die Konsistenz; das ist ein brauchbares Warnzeichen.
- Zäpfchen vertragen keine Wärme.
Ein Filzstift auf der Flasche ersetzt jede Erinnerung. Datum des Anbruchs notieren – bei Tropfen, Säften, Salben, Insulin und allem, was gekühlt wird. Ohne dieses Datum ist die Frist in der Packungsbeilage wertlos.
Entsorgung
Alte Medikamente gehören nicht in die Toilette und nicht ins Waschbecken. Was dort landet, kommt im Klärwerk nicht vollständig heraus und belastet die Gewässer.
- In den meisten Regionen ist der Restmüll der vorgesehene Weg, weil er verbrannt wird. Es gibt regionale Ausnahmen – Auskunft geben die Kommune und die Apotheke.
- Vor dem Wegwerfen die Packung unkenntlich machen, damit niemand sie wieder aus dem Müll holt.
- Übrig gebliebene Betäubungsmittel – etwa Morphintropfen oder ungeöffnete Fentanylpflaster – gehören nicht in den Hausmüll, sondern zurück in die Apotheke. Am besten vorher kurz anrufen.
- Benutzte Opioid-Pflaster (etwa Fentanyl) dürfen zu Hause in den Restmüll – aber mit den Klebeflächen aufeinandergefaltet und so, dass Kinder nicht herankommen. Auch ein getragenes Pflaster enthält noch viel Wirkstoff. In Einrichtungen gelten strengere Regeln – dazu unten mehr.
- Schadstoffmobil und Wertstoffhof nehmen Medikamente in der Regel ebenfalls an.
In der Einrichtung
Was zu Hause eine gute Gewohnheit ist, ist in der Einrichtung eine Anforderung:
- Personenbezogen. Jeder Bewohner hat seinen eigenen Bestand, beschriftet. Ein gemeinsamer Vorrat, aus dem sich alle bedienen, ist nicht zulässig – Ausnahme sind ärztlich geführte Notfallbestände nach eigenen Regeln.
- Verschlossen und für Unbefugte unzugänglich.
- Temperatur nachweisbar. Wo gekühlt wird, gehört ein Thermometer hinein und eine dokumentierte Kontrolle dazu. Der Medikamentenkühlschrank ist kein Ort für Butterbrote.
- Angebrochenes datiert, Abgelaufenes konsequent aussortiert. Ein fester Turnus – etwa monatlich – verhindert, dass es niemand tut.
- Beim Wechsel von Präparaten die alten Packungen entfernen. Zwei Packungen desselben Wirkstoffs in unterschiedlicher Stärke im selben Fach sind ein wartender Fehler.
Betäubungsmittel: die Lagerung
Für Betäubungsmittel – starke Schmerzmittel wie Morphin, Oxycodon, Fentanyl, dazu bestimmte andere Wirkstoffe – gilt eigenes Recht. Grundnorm ist § 15 des Betäubungsmittelgesetzes: Sie sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern.
Was das konkret heißt, steht in den Richtlinien des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten, die ausdrücklich auch Alten- und Pflegeheime erfassen. Daraus:
- Zu verwenden sind zertifizierte Wertschutzschränke mit einem Widerstandsgrad von 0 oder höher nach EN 1143-1.
- Schränke mit einem Eigengewicht unter 200 Kilogramm sind zu verankern – sonst wird der Schrank mitgenommen statt geöffnet.
- Die Aufbewahrung der Schlüssel ist durch einen schriftlichen Verteilerplan zu regeln. Wer Zugang hat, muss festgelegt und nachvollziehbar sein. Bei Zahlenschlössern wird der Code nicht aufgeschrieben und geändert, wenn jemand mit Zugang ausscheidet.
- Getrennt von den übrigen Arzneimitteln, immer verschlossen.
- Für Mengen, die den durchschnittlichen Tagesbedarf nicht übersteigen, genügt ein verschlossenes Behältnis, das eine schnelle Entwendung wesentlich erschwert.
- Seit 2023 sind unter strengen Auflagen auch elektronisch gesicherte Arzneimittelschränke zulässig – unter anderem verankert, mit persönlicher Anmeldung, Protokollierung jedes Zugriffs und Alarm.
Betäubungsmittel: der Nachweis
Der zweite Teil ist die Buchführung. Sie ist streng, aber sie ist auch der Schutz derer, die damit arbeiten – wer lückenlos dokumentiert, steht bei einer Bestandsdifferenz nicht allein da.
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wann wird eingetragen? | Unverzüglich nach jeder Bestandsänderung – nicht am Schichtende, nicht gesammelt |
| Worin? | Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher mit fortlaufend nummerierten Seiten nach dem amtlichen Formblatt (erhältlich im Fachhandel) – oder ein elektronisches System, dessen Ausdruck dem Formblatt entspricht |
| Wie? | Patientenbezogen, mit Datum, Menge, Bestand und Handzeichen |
| Wer prüft? | Der verschreibende Arzt – am Ende jedes Kalendermonats, mit Namenszeichen und Prüfdatum |
| Wie lange aufheben? | Drei Jahre, gerechnet ab der letzten Eintragung |
Die Verantwortung für die Nachweisführung liegt beim verschreibenden Arzt. Nimmt er die monatliche Prüfung nicht selbst vor, muss sichergestellt sein, dass er zum Monatsende schriftlich oder elektronisch über die erfolgte Prüfung unterrichtet wird. Die Verantwortlichkeit zwischen Praxis und Heim muss klar geregelt sein – schriftlich, nicht mündlich.
Reste und nicht verbrauchte Betäubungsmittel dürfen nicht in den Hausmüll und nicht einfach entsorgt werden. Was mit ihnen geschieht, hängt davon ab, wie sie verschrieben wurden:
- Gehören sie dem Bewohner, dürfen sie weder an andere Bewohner noch an Angehörige weitergegeben werden. Sie werden der Apotheke zur Vernichtung übergeben oder in Gegenwart von zwei Zeugen so vernichtet, dass nichts zurückgewonnen werden kann – mit einer Niederschrift, die drei Jahre aufbewahrt wird (§ 16 BtMG).
- Hat der Arzt sie unter seiner Verantwortung im Heim gelagert (§ 5c Abs. 3 BtMVV), darf er sie einem anderen Bewohner derselben Einrichtung verschreiben, an die versorgende Apotheke zur Weiterverwendung zurückgeben oder in den Notfallvorrat eines Hospizes oder einer SAPV-Einrichtung überführen (§ 5c Abs. 4 BtMVV) – jeweils mit lückenlosem Nachweis.
Der übliche Fehler: Nach dem Tod eines Bewohners bleibt eine angebrochene Packung liegen, bis niemand mehr weiß, wem sie gehörte.
Hinweis: Das Bundesgesundheitsministerium bereitet eine Neufassung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vor (Referentenentwurf vom Juni 2026). Bis sie in Kraft tritt, gelten die hier genannten Paragrafen; danach ändern sich voraussichtlich die Nummern.
Drei Punkte, die regelmäßig falsch gemacht werden
- Entnahme in der Nacht, Eintragung am nächsten Morgen
- Damit fehlt genau in dem Zeitraum die Nachweisführung, in dem sie am wichtigsten wäre
- Bei einer Differenz ist nicht mehr rekonstruierbar, wann sie entstanden ist
- Ein Fentanylpflaster enthält nach dem Tragen noch erhebliche Wirkstoffmengen
- Es gehört mit den Klebeflächen aufeinandergefaltet und nach den Regeln der Einrichtung entsorgt und dokumentiert – nicht in den Bewohnerabfall
- Dasselbe gilt für verschüttete Tropfen: aufsaugen und dokumentieren, nicht wegwischen
- Ohne schriftlichen Verteilerplan ist nicht belegbar, wer Zugang hatte
- Bei einer Fehlmenge trifft der Verdacht dann alle, die im Dienst waren
- Eine dokumentierte Schlüsselübergabe je Schicht schützt die Mitarbeiter, nicht nur den Bestand
Für Pflegekräfte: der Übergabestandard
Betäubungsmittel sind der einzige Bereich, in dem eine Bestandskontrolle bei jedem Schichtwechsel üblich und sinnvoll ist. Was sich bewährt:
- Zu zweit zählen, beide zeichnen. Die Übergabe ist der einzige Zeitpunkt, an dem eine Differenz noch zeitlich zugeordnet werden kann.
- Differenz sofort melden, nicht suchen. Das Melden einer Abweichung ist niemals ein Eingeständnis. Das Verschweigen ist der Fehler.
- Bei Neuaufnahme mit Betäubungsmitteln früh klären, wer verschreibt und wer die monatliche Prüfung übernimmt. Diese Frage stellt sich sonst erst, wenn der Monat vorbei ist.
- Für die Praxisanleitung: Der BtM-Nachweis ist eines der wenigen Themen, bei denen es eine eindeutige richtige Antwort gibt. Er eignet sich deshalb gut als Einstieg – und die Frage „warum unverzüglich?“ führt direkt zum Sinn der Regel.
Bei Menschen in der letzten Lebensphase ist der Umgang mit Betäubungsmitteln Alltag. Siehe Palliativpflege und Schmerz im Alter.
Passend dazu
Wer darf stellen und geben · Bedarfsmedikation · Palliativpflege · Schmerz im Alter · Medikamente im Alter
Quellen
Neben meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Altenpflege beruht diese Seite auf den folgenden Fachquellen. Die Links führen zum jeweiligen Original.
- § 15 BtMG – Sicherungsmaßnahmen
- § 16 BtMG – Vernichtung
- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) – insbesondere §§ 5c, 5d, 13 und 14 – Heime, Nachweisführung
- Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten im Krankenhausbereich, in öffentlichen Apotheken, Arztpraxen sowie Alten- und Pflegeheimen (4114-K) – BfArM – Bundesopiumstelle, aktuelle Fassung
- Verschreiben von Betäubungsmitteln im Rahmen der Versorgung von Heimbewohnern – Gesundheitsamt Hochsauerlandkreis, Stand 3. Februar 2026 – Merkblatt der Überwachungsbehörde zu Lagerung, Nachweis und Restmengen
- Fentanyl-Pflaster: Rückgabe an Apotheken – Pharmazeutische Zeitung 2014, zur Empfehlung des BfArM für unbenutzte und benutzte Pflaster
- Neufassung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung – Referentenentwurf – Bundesministerium für Gesundheit, Juni 2026
- Arzneimittel richtig aufbewahren und entsorgen – Bundesministerium für Gesundheit
- Arzneimittel-Entsorgung – Regelung am eigenen Wohnort nachschlagen – arzneimittelentsorgung.de
Tobias Hoffmann – examinierter Pfleger, seit über 20 Jahren in der Altenpflege, Praxisanleiter und Qualitätsbeauftragter. Mehr über mich und woher die Inhalte kommen