Pflege – kurz und leicht erklärt

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Medikamente aufbewahren – und was bei Betäubungsmitteln gilt

Ein Medikament, das falsch gelagert wurde, sieht genauso aus wie eines, das richtig gelagert wurde. Das ist das Grundproblem: Der Schaden ist unsichtbar, bis die Wirkung ausbleibt. Bei Betäubungsmitteln kommt eine zweite Ebene dazu – dort schreibt das Gesetz nicht nur vor, wie gelagert wird, sondern auch, wer wann nachzählt.

Zu Hause: die vier häufigsten Fehler

💡 Wo Enkelkinder zu Besuch kommen oder ein Mensch mit Demenz im Haus lebt, gehören Medikamente abschließbar verwahrt. Das ist keine Bevormundung – die versehentliche doppelte Einnahme ist bei beginnender Demenz einer der häufigsten Gründe für eine Krankenhauseinweisung.

Haltbarkeit nach dem Anbruch

Das aufgedruckte Verfallsdatum gilt für die ungeöffnete Packung. Nach dem Anbruch gilt oft etwas ganz anderes, und das steht nur in der Packungsbeilage. Anhaltspunkte:

Anbruchdatum draufschreiben

Ein Filzstift auf der Flasche ersetzt jede Erinnerung. Datum des Anbruchs notieren – bei Tropfen, Säften, Salben, Insulin und allem, was gekühlt wird. Ohne dieses Datum ist die Frist in der Packungsbeilage wertlos.

Entsorgung

Alte Medikamente gehören nicht in die Toilette und nicht ins Waschbecken. Was dort landet, kommt im Klärwerk nicht vollständig heraus und belastet die Gewässer.

In der Einrichtung

Was zu Hause eine gute Gewohnheit ist, ist in der Einrichtung eine Anforderung:

Betäubungsmittel: die Lagerung

Für Betäubungsmittel – starke Schmerzmittel wie Morphin, Oxycodon, Fentanyl, dazu bestimmte andere Wirkstoffe – gilt eigenes Recht. Grundnorm ist § 15 des Betäubungsmittelgesetzes: Sie sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern.

Was das konkret heißt, steht in den Richtlinien des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten, die ausdrücklich auch Alten- und Pflegeheime erfassen. Daraus:

Ein Notfallvorrat ist in Alten- und Pflegeheimen nicht zulässig Die Möglichkeit, einen Betäubungsmittel-Notfallvorrat vorzuhalten, besteht nur für Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. Im Pflegeheim werden Betäubungsmittel personenbezogen verschrieben. Wer im Heim einen „kleinen Vorrat für alle Fälle“ führt, bewegt sich außerhalb des Rechts.

Betäubungsmittel: der Nachweis

Der zweite Teil ist die Buchführung. Sie ist streng, aber sie ist auch der Schutz derer, die damit arbeiten – wer lückenlos dokumentiert, steht bei einer Bestandsdifferenz nicht allein da.

Nachweisführung für Betäubungsmittel nach den §§ 13 und 14 BtMVV
FrageAntwort
Wann wird eingetragen?Unverzüglich nach jeder Bestandsänderung – nicht am Schichtende, nicht gesammelt
Worin?Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher mit fortlaufend nummerierten Seiten nach dem amtlichen Formblatt (erhältlich im Fachhandel) – oder ein elektronisches System, dessen Ausdruck dem Formblatt entspricht
Wie?Patientenbezogen, mit Datum, Menge, Bestand und Handzeichen
Wer prüft?Der verschreibende Arzt – am Ende jedes Kalendermonats, mit Namenszeichen und Prüfdatum
Wie lange aufheben?Drei Jahre, gerechnet ab der letzten Eintragung

Die Verantwortung für die Nachweisführung liegt beim verschreibenden Arzt. Nimmt er die monatliche Prüfung nicht selbst vor, muss sichergestellt sein, dass er zum Monatsende schriftlich oder elektronisch über die erfolgte Prüfung unterrichtet wird. Die Verantwortlichkeit zwischen Praxis und Heim muss klar geregelt sein – schriftlich, nicht mündlich.

Reste und nicht verbrauchte Betäubungsmittel dürfen nicht in den Hausmüll und nicht einfach entsorgt werden. Was mit ihnen geschieht, hängt davon ab, wie sie verschrieben wurden:

Der übliche Fehler: Nach dem Tod eines Bewohners bleibt eine angebrochene Packung liegen, bis niemand mehr weiß, wem sie gehörte.

Hinweis: Das Bundesgesundheitsministerium bereitet eine Neufassung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vor (Referentenentwurf vom Juni 2026). Bis sie in Kraft tritt, gelten die hier genannten Paragrafen; danach ändern sich voraussichtlich die Nummern.

Drei Punkte, die regelmäßig falsch gemacht werden

Der nachgetragene Eintrag
  • Entnahme in der Nacht, Eintragung am nächsten Morgen
  • Damit fehlt genau in dem Zeitraum die Nachweisführung, in dem sie am wichtigsten wäre
  • Bei einer Differenz ist nicht mehr rekonstruierbar, wann sie entstanden ist
Das Pflaster im Abfall
  • Ein Fentanylpflaster enthält nach dem Tragen noch erhebliche Wirkstoffmengen
  • Es gehört mit den Klebeflächen aufeinandergefaltet und nach den Regeln der Einrichtung entsorgt und dokumentiert – nicht in den Bewohnerabfall
  • Dasselbe gilt für verschüttete Tropfen: aufsaugen und dokumentieren, nicht wegwischen
Der Schlüssel in der Kitteltasche
  • Ohne schriftlichen Verteilerplan ist nicht belegbar, wer Zugang hatte
  • Bei einer Fehlmenge trifft der Verdacht dann alle, die im Dienst waren
  • Eine dokumentierte Schlüsselübergabe je Schicht schützt die Mitarbeiter, nicht nur den Bestand

Für Pflegekräfte: der Übergabestandard

Betäubungsmittel sind der einzige Bereich, in dem eine Bestandskontrolle bei jedem Schichtwechsel üblich und sinnvoll ist. Was sich bewährt:

Bei Menschen in der letzten Lebensphase ist der Umgang mit Betäubungsmitteln Alltag. Siehe Palliativpflege und Schmerz im Alter.

Passend dazu

Wer darf stellen und geben · Bedarfsmedikation · Palliativpflege · Schmerz im Alter · Medikamente im Alter

💡 Die Regeln zu Betäubungsmitteln wirken kleinlich, bis man ihren Zweck sieht: Sie sind nicht dazu da, Pflegekräfte zu kontrollieren, sondern dazu, sie im Zweifel entlasten zu können. Eine lückenlose Karteikarte hat schon manchen Verdacht in zwei Minuten erledigt.

Quellen

Neben meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Altenpflege beruht diese Seite auf den folgenden Fachquellen. Die Links führen zum jeweiligen Original.

  1. § 15 BtMG – Sicherungsmaßnahmen
  2. § 16 BtMG – Vernichtung
  3. Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) – insbesondere §§ 5c, 5d, 13 und 14 – Heime, Nachweisführung
  4. Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten im Krankenhausbereich, in öffentlichen Apotheken, Arztpraxen sowie Alten- und Pflegeheimen (4114-K) – BfArM – Bundesopiumstelle, aktuelle Fassung
  5. Verschreiben von Betäubungsmitteln im Rahmen der Versorgung von Heimbewohnern – Gesundheitsamt Hochsauerlandkreis, Stand 3. Februar 2026 – Merkblatt der Überwachungsbehörde zu Lagerung, Nachweis und Restmengen
  6. Fentanyl-Pflaster: Rückgabe an Apotheken – Pharmazeutische Zeitung 2014, zur Empfehlung des BfArM für unbenutzte und benutzte Pflaster
  7. Neufassung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung – Referentenentwurf – Bundesministerium für Gesundheit, Juni 2026
  8. Arzneimittel richtig aufbewahren und entsorgen – Bundesministerium für Gesundheit
  9. Arzneimittel-Entsorgung – Regelung am eigenen Wohnort nachschlagen – arzneimittelentsorgung.de

Tobias Hoffmann – examinierter Pfleger, seit über 20 Jahren in der Altenpflege, Praxisanleiter und Qualitätsbeauftragter. Mehr über mich und woher die Inhalte kommen

Stand: Oktober 2026. Angaben zur Haltbarkeit nach Anbruch sind Anhaltspunkte – maßgeblich ist die Packungsbeilage des konkreten Präparats. Für die Entsorgung gelten regionale Unterschiede. Diese Seite ersetzt keine Auskunft von Apotheke oder Arzt.